Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 19.09.2013 – 3 A 107/13

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0919.3A107.13.0A

Tatbestand

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In dem Verfahren geht es um die Frage des Nichtbestehens einer Jägerprüfung bei der es hier um die Frage der Weiterführung der Jägerprüfung geht (maßgeblich ist die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt LJagdG-DVO vom 25.7.2005, GVBl. 2005 Seite 462 ff.). Nach der Jägerprüfung besteht die Jagdprüfung aus einer schriftlichen und mündlichen praktischen Prüfung (§ 8). Die Bewertung der Prüfungsleistungen ist in § 9 der genannten Durchführungsbestimmung vorgesehen.

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Nach den vorliegenden unstreitigen Tatsachen ist es so, dass sich der Kläger der Jägerprüfung unterzog, dabei aber in der mündlich praktischen Prüfung im Bereich des Prüfungsfachs Wildkrankheiten und Behandlung erlegten Wildes die Prüfungsnote 6 erhielt. Nach den Regelungen der Prüfungsordnung sieht es so aus, dass die Prüfung trotz der Benotung mit der Note 5 im mündlich praktischen Teil bezüglich des Prüfungsgebietes „jagdbare Tiere“ noch bestanden werden kann bei der Bildung einer Gesamtnote, die gemäß § 9 Abs. 5 der DVO errechnet wird. Nach § 10 der DVO ist ein Prüfling von der weiteren Prüfung auszuschließen, sobald er in einem Fach bei der mündlich praktischen Prüfung die Note „ungenügend“ erhält. Zwei Prüfer gelangten zu dem Ergebnis, dass im Fach „Wildkrankheiten und Behandlung des erlegten Wildes“ die Note „ungenügend“ (6) auszusprechen sei. Der Kläger wurde darauf hin von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.

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Der Kläger erbat mit Schreiben vom 13.10.2012 einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über den Ausschluss von der Prüfung. Mit Bescheid vom 22.10.2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er aufgrund der gezeigten Prüfungsleistungen im mündlich praktischen Prüfungsteil im Fach „Behandlung erlegten Wildes“ von der weiteren Prüfung ausgeschlossen worden sei, da die Leistungen wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügen würden. Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass der Kläger die gestellten Fragen nicht regelrecht beantwortet habe. Nach dem Gesamturteil der Prüfer hätten die Leistungen im Fach „Behandlung erlegten Wildes“ wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt und seien daher mit „ungenügend“ bewertet worden. (Blatt 13 der Beiakte).

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Mit Schreiben vom 30.10.2012 legte der Kläger Widerspruch ein (eingegangen am 2.11.2012). Den Widerspruch begründete er im Wesentlichen damit, dass der Ausschluss von der weiteren Prüfung sowohl rechtsfehlerhaft als auch auf sachfremden Günden beruht habe. Der Kläger schilderte in diesem Zusammenhang, dass gefragt worden sei, bei welcher Jagdschule er den Unterricht genommen habe und dies dahin gehend beantwortet habe, dass er D. bei Herrn B. gewesen sei. Auch sei ihm von einem Prüfer gesagt worden: „So wie Sie hier angezogen erscheinen, werden Sie die Jägerprüfung nicht bestehen“. Der Kläger hielt dies zunächst für einen Scherz. Er sei in sauberen blauen Jeans, waldgerechten Wanderschuhen erschienen und habe eine blaue wärmende Jacke getragen, weil die Temperaturen lockere Kleidung nicht zuließen. Zwar seien die Fragen zu den Wildkrankheiten nicht vollständig beantwortet worden, es sei aber so gewesen, dass bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen der Prüfer namens „Fritz“ auf seinen Kollegen eingeredet habe, ihm ein „ungenügend“ zu erteilen. Es sei der Mimik des Pfeifenrauchers entnommen worden, dass er sich eigentlich mit einem „mangelhaft“ hätte begnügen wollen. Da der Kläger über Grundkenntnisse verfügt habe, sei dies beabsichtigt gewesen, schließlich habe sich aber doch der eine Prüfer durchgesetzt.

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Ihm sei darauf hin der Ausschluss von der Prüfung mitgeteilt worden, aber nicht durch den Leiter der Prüfungskommission, der von nichts gewusst habe. Der Widerspruch sei berechtigt, da die Behörde es versäumt habe, dem Widerspruchsführer Gelegenheit zu geben, sein Wissen an den beiden noch fehlenden Kapiteln unter Beweis zu stellen. Somit sei die Jägerprüfung als bestanden zu bescheinigen.

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In der Verwaltungsakte finden sich Vermerke der Prüfer, D. und Dr. E. (Blatt 25 des Verwaltungsvorganges). In diesem Vermerk ist ausgeführt, dass der Prüfling auf seine für eine Jägerprüfung unangemessene Kleidung angesprochen worden sei, aber der formulierte Satz: „so wie Sie hier angezogen erscheinen, werden Sie die Jägerprüfung nicht bestehen“ nicht gesagt worden sei. Auch habe der Prüfling einzelne Phasen des Auswertungsgespräches der beiden Prüfer gehört, daraus aber falsche Schlüsse gezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7.3.2013 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Nachprüfung in zwei noch ausstehenden Fächern nicht in Betracht käme, da die Bewertung in dem Prüfungsfach, in welchem die Note „ungenügend“ erteilt worden sei, sachlich nicht zu beanstanden sei. Auch eine Korrektur im Fach „Wildkrankheiten“ in die Note 4 oder 5 komme nicht in Betracht, da von dem Beurteilungsspielraum der Prüfer diese sachgerecht geurteilt hätten und irgendwelche Entscheidungen aus sachfremden Gründen nicht erfolgt seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

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Am 7.4.2013 hat der Kläger nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zunächst gegen das Landesverwaltungsamt Klage erhoben, diese später aber am 8.4.2013 in der Weise korrigiert, dass er klargestellt hat, dass sich die Klage gegen den Landkreis S. richtet. Aufgrund des Erlasses des Bescheides bezüglich des Widerspruchs am 7.3.2013 und den üblichen Postlaufzeiten ist bei der Korrektur der Klage am 8.4.2013 noch von einer fristgerecht erhobenen Klage auszugehen.

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Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Prüfungsleistung aus sachfremden Erwägungen ergangen ist, da sowohl seine Ausbildung bei Herrn B. bezüglich der Jägerprüfung gerügt worden sei als auch er auf unzutreffende Kleidervorschriften hingewiesen worden sei. Es sei der Eindruck entstanden, dass man schon beschlossen hatte, den Kläger aus persönlichen Motiven „durchfallen“ zu lassen. Auch wenn keine besonders guten Leistungen erbracht worden seien, sei doch aus sachfremden Erwägungen die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ ausgesprochen worden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers und der Zeugen Dr. E. und D. über die Frage, ob über das Aussehen des Klägers und in welcher Weise gesprochen worden ist sowie über die Frage, ob die Frage der Ausbildung bei einer bestimmten Jagdschule eine Rolle gespielt hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gerichtsprotokoll verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Ausschluss des Klägers von der Jagdprüfung am 12. bis 14. Oktober 2012 (Bescheid vom 22.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 07.03.2013) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Prüfung für den Jäger wieder aufzunehmen und abzuschließen in den Fächern „Hege und Jagdbetrieb“ sowie „Behandlung erlegten Wildes“, sowie ferner in dem Fachgebiet „Jagdrecht“.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt den Ausführungen des Klägers unter Bezugnahme auf die streitbefangenen Bescheide im Einzelnen entgegen und führt insbesondere aus, dass sich die Prüfer nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Der Ausschluss von der Prüfung sei sachlich nicht zu beanstanden gewesen, so dass der Kläger lediglich die Gesamtprüfung hätte wiederholen können, nicht aber einzelne Prüfungsfächer. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 3.5.2013 (Blatt 19 der Gerichtsakte) und das Gerichtsprotokoll verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 22.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 07.03.2013, mit welchem bestätigt wurde, dass der Ausschluss des Klägers von der Jägerprüfung durch den Landkreis S. bei der Prüfung im Oktober 2012 rechtmäßig gewesen ist. Die Prüfungsentscheidung ergeht grundsätzlich auf der Grundlage der Verordnung zur Durchführung vom Landesjagdgesetz in Sachsen-Anhalt vom 25.07.2005, GVBl. LSA Seite 462 f. Danach ist die Jagdprüfung bei dem Vorliegen von ausreichenden Leistungen als „bestanden“ anzusehen. Der Kläger ist grundsätzlich auch von der weiteren Prüfung auszuschließen gewesen, wenn er bei der mündlich praktischen Prüfung in einem Fach die Note „ungenügend“ erhalten hat (vgl. § 9 und 10 der Landesjagd DVO). Entgegen der Auffassung des Beklagten steht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Ausschluss des Klägers von der weiteren Jagdprüfung nicht aufgrund der Note „ungenügend“ hätte erteilt werden dürfen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

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In der Frage der Überprüfung von Prüfungsleistungen ergibt sich, dass die Besonderheit darin besteht, dass das Gericht nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur Überprüfung hat. Es ist in diesem Zusammenhang unstreitig, dass den Prüfern eine Bewertungsspielraum zugebilligt wird, soweit komplexe Prüfungen spezifische Bewertung, z. B. bei der Gewichtung von verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Darstellung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne Weiteres im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Bei der Bewertung von Prüfungsleitungen, die Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, ist es anerkannte Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Entscheidung vom Gericht nur insoweit überprüft werden kann, ob Verfahrensfehler begangen worden sind, das anzuwendende Recht verkannt worden ist, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden sind oder sich die Prüfungsbehörden von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. zu dieser Problematik allgemein Bundesverwaltungsentscheidung 8, 272; Gatz, Rechtsfragen des Prüfungswesens, ZAP 1999, 429 ff). Im vorliegenden Sachverhalt ist nach Durchführung der Beweisaufnahme das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass hier insoweit Verfahrensfehler vorliegen, als Befangenheitsgründe gegen die Prüfer vorgebracht werden konnten und Ansatzpunkte für eine solche Befangenheit auch bestehen, so dass es unerheblich ist, ob und in welchem Umfang die Aussage des einen Prüfers zutrifft, dass er sich nicht hat von sachfremden Erwägungen leiten lassen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Befangenheitsanträgen für Richter ist das Gericht der Auffassung, dass hier Gesichtspunkte für eine Befangenheit aus objektiver Sicht vorgelegen haben und ein Grund besteht, der geeignet war, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Prüfer zu rechtfertigen (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Eine Besorgnis der Befangenheit, die hier von dem Kläger rechtzeitig im Rahmen des Prüfungsgeschehens geltend gemacht worden ist, weil er einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt hat, ist nur dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Prüfer werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. BVerfGE 30, 38; 32, 290; 35, 246; 43, 126 und std. Rechtsprechung, BVerwGE 50, 38). Hierfür ist weder erforderlich, dass sich die abgelehnte Person für befangen hält noch ausreichend, dass der Beteiligte von einer solchen Befangenheit ausgeht. Vielmehr ist zu fragen, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes Anlass besteht, eine Voreingenommenheit zu befürchten. Es kommt also darauf an, ob unter den konkreten Umständen des einzelnen Falles angesichts besonderer Umstände nach der Kündigung die Unparteilichkeit des zur Entscheidungsfindung berufenen Menschen nicht ausreichend gewahrt ist.

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Derartige Umstände liegen hier – nach Durchführung der Beweisaufnahme – vor. Zwar konnte die Aussage des Klägers, dass er auf seine Kleidung dahingehend angesprochen worden ist, dass er mit der unangemessenen Kleidung die Jägerprüfung nicht bestehen wird, nicht belegt werden. Außerdem steht insoweit die Aussage des Zeugen D. entgegen. Auf der anderen Seite steht aber zur Überzeugung des Gerichtes fest und ist es auch in einem Vermerk zum Widerspruch festgehalten worden, dass der Kläger auf seine „unangemessene Kleidung“ angesprochen worden ist. Nach der Prüfungsordnung ist keine bestimmte Kleiderordnung vorgeschrieben worden, so dass allein schon die Fragestellung hinsichtlich der unangemessenen Kleidung nach Ansicht des Gerichtes geeignet ist, die Unsicherheit des Klägers bei der Beantwortung von Fragen zu verstärken. Auch wenn in diesem Zusammenhang der Zeuge D. sich auf das Jagdbrauchtum berufen hat und der Meinung war, diese Fragen stellen zu dürfen, hat bei objektiver Betrachtung die Frage der Kleiderordnung keinen Einfluss auf die Prüfung zu haben, auch nicht unter dem Oberbegriff Jagdtum. Die besondere Erwähnung der Kleidung, die im Gegensatz zu vielen anderen „grün gekleideten“ Prüfungsteilnehmern stand, war geeignet, Zweifel an der Befangenheit der Prüfer aufzutun, da die Stellung von Kleiderfragen als eine entscheidende Rolle bei einer Prüfung nach objektiven Gesichtspunkten gewertet werden konnte. Nach Auffassung des Gerichtes ist diese Frage und der Hinweis auf das fehlende angemessene Bekleidungsniveau geeignet, Zweifel an der Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu begründen, zumal sich entsprechend den Fragen einer richterlichen Befangenheit Befangenheitszweifel auftun aufgrund der Fragestellung. Aus diesem Grunde hält das Gericht in diesem Einzelfall hier das Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei Durchführung der Prüfungsordnung für gegeben, da eine wirksame Annahme für die Befangenheit eines Prüfers vorlag. Dieser Umstand ist nach Auffassung des Gerichtes auch durch das Verlangen eines rechtsmittelfähigen Bescheides unmittelbar nach der Prüfung rechtzeitig von dem Kläger geltend gemacht worden. Angesichts des Verfahrensfehlers ist hier auch nicht der Gesichtspunkt gegeben, dass der Kläger aufgrund der Note „ungenügend“ von der weiteren Prüfung auszuschließen war. Die insoweit ergangene und auch schriftlich bestätigte Entscheidung durch den Landkreis war daher aufzuheben. Dem Kläger war insoweit zu gestatten, die Prüfung fortzusetzen, und zwar in den Teilbereichen, wie aus dem Tenor ersichtlich.

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Dabei ist es als Selbstverständlichkeit anzusehen, dass die bei der Prüfung im Oktober 2012 mitgewirkten Prüfer nicht an der weiteren Fortsetzung der Prüfung teilnehmen, da die Aspekte des Vorliegens eines Verfahrensfehlers, der möglicherweise nur von einer Person begangen worden ist, sich auf die gesamte Prüfungssituation auswirken konnte und von daher gesehen auszusprechen war im Sinne der Klarheit, dass an der erneuten Prüfung Prüfer teilnehmen, die nicht an der Erstprüfung im Oktober 2012 beteiligt gewesen waren. Es liegt hier somit nicht der Fall vor, dass der Kläger die Prüfung vollständig wiederholen muss, sondern da der streitbefangene Ausschluss von der Prüfung aufgehoben worden ist aufgrund eines Formfehlers die drei noch ausstehenden Prüfungsteile zu wiederholen sind.

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Aufgrund der Annahme des Vorliegens von Verfahrensfehlern bedarf es auch nicht der weiterhin angeregten Beweisaufnahme durch den Inhaber der Jagdschule, Herrn B., da der Kläger sich erfolgreich bereits nach der durchgeführten Zeugenaussage durchgesetzt hat.

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Die Kostenentscheidung fällt hier zu Lasten des Beklagten aus, da er der unterlegene Teil ist.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.