Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 29.10.2013 – 3 B 392/13

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1029.3B392.13.0A

Gründe

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Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 der 1. SprengV zu erteilen.

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Dieser Antrag hat Erfolg. Er ist insbesondere auch dann zulässig, sollte man in dem vorliegenden Verfahren den Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache durch die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bejahen, da hier das Fortkommen des Antragstellers von der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängt und nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorhanden sind.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung nötig erscheint, insbesondere um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen im Rahmen des gestellten Antrages, ob es eine einstweilige Anordnung erlässt und welche Regelung es damit im Einzelnen trifft. Das Gericht muss sowohl bei der Entscheidung, ob es eine einstweilige Anordnung erlässt, als auch bei der Bestimmung ihres konkreten Inhalts alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen des Antragstellers, des Antragsgegners und betroffener Dritter sowie die Interessen der Allgemeinheit gegeneinander abwägen. Zu berücksichtigen sind bei der Entscheidung insbesondere die Nachteile und Schäden, die drohen, wenn die Anordnung ergeht bzw. nicht ergeht, Bedeutung und Dringlichkeit des in Frage stehenden Anspruches des Antragstellers, die Zumutbarkeit eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, das Maß einer eventuellen Gefährdung oder Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Interessen Dritter sowie die Reparabilität oder Irreparabilität der für den Antragsteller bzw. die Allgemeinheit oder Dritte möglicherweise entstehenden Nachteile. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

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Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hierzu im Einzelnen:

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Aufgrund des Anfang November 2013 stattfindenden Lehrganges und der begrenzten Zeit, für welche die Bundesagentur für Arbeit Stendal mit Bescheid vom 19.09.2013 die Kosten des Lehrgangs übernommen hat, sowie der Aussicht des Antragstellers, nach bestandenem Lehrgang einen um 300,00 Euro monatlich höheren Arbeitslohn zu erhalten, hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren die besondere Eilbedürftigkeit und damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.

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Entgegen der vom Antragsgegner in dem Bescheid vom 08.10.2013 vertretenen Auffassung sieht das Gericht bei summarischer Prüfung auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs als gegeben an. Das Gericht geht bei kursorischer Prüfung nicht davon aus, dass die vorgebrachten Argumente des Antragsgegners für die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen. Nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV sind die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragstellers durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen. Unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 8 und § 8 a SprengG sind hier diese Voraussetzungen für die Annahme der erforderlichen Zuverlässigkeit gegeben. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG). Die von dem Antragsgegner angeführte Vorschrift des § 8 a Abs. 2 Nr. 3 SprengG greift nach Auffassung des Gerichts nicht ein. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Mitgliedschaft in der NPD und das Auftreten für diese Partei nicht als Unzuverlässigkeitskriterium zu werten sind, da etwa § 8 a Abs. 2 Nr. 2 b SprengG ausdrücklich regelt, dass eine Unzuverlässigkeit dann gegeben ist, wenn der Antragsteller Mitglied in einer Partei ist, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat. Eine solche Feststellung liegt nicht vor. Auch wenn die NPD Ziele verfolgen mag, die nicht von der Mehrheit der demokratisch gesinnten Bevölkerung getragen werden, ist dies eine politische Meinungsäußerung, die, solange eine Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt worden ist, nicht herangezogen werden kann, um die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen. Das Gleiche gilt auch für die dem Antragsteller ansonsten zur Last gelegten Vorwürfe der Beteiligung an den Veranstaltungen Stendal/Ortsteil Insel und in Schönhausen. Er kann nicht als Mitglied einer Vereinigung angesehen werden, die Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, welche sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Es handelt sich unabhängig von der Frage, ob die Vorwürfe der Teilnahme an rechtsgerichteten Demonstrationen und hetzerischen Reden zutreffend sind, um politische Meinungsäußerungen, die nicht dem Mehrheitswillen der Bevölkerung entsprechen mögen, aber als Meinung andersdenkender politischer Personen noch zulässig sind und für sich genommen nicht geeignet sind, die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit begründen.

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Nach Auffassung der Kammer ist bei summarischer Prüfung nicht von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen, sodass im vorliegenden Fall hier entgegen dem Bescheid vom 08.10.2013 die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. SprengV zu erteilen wäre.

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Aus den vorgenannten Gründen ist der Antragsgegner mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO zu belasten.

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Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an dem von dem Antragsteller monatlich genannten Mehrbetrag von 300,00 Euro, den er bei erfolgreicher Teilnahme an dem Lehrgang erhalten würde. Bei einem höheren Jahreseinkommen von 3.600,00 Euro würde dies bei einem grundsätzlich anzunehmenden dreifachen Jahresbetrag von 10.800,00 Euro in einem Hauptsacheverfahren in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf einen Betrag von 5.400,00 Euro festzusetzen sein. Dieser Streitwert ist hier maßgeblich.