Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 29.10.2013 – 4 A 76/12
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1029.4A76.12.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die tatsächlichen Grenzverläufe von in seinem Eigentum stehenden Flurstücken von Amts wegen festzustellen.
Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 700 (jetzt 2415), 701 und 702 der Flur 8, Gemarkung A-Stadt. Diese hat er mit notariellem Kaufvertrag von Herrn C. erworben.
Der Beklagte hat die die Flurstücke betreffende analoge Liegenschaftskarte im Laufe der 1990er Jahre in eine digitale Liegenschaftskarte überführt. Das Ergebnis wurde durch Offenlegung bekannt gegeben. Die jetzige Liegenschaftskarte ist bestandskräftig. Die analoge Liegenschaftskarte ist seit dem 23.11.1999 ungültig. Bei der Übertragung sind nach Ansicht des Klägers Übertragungsfehler geschehen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Übertragung sei fehlerfrei vorgenommen worden. Die zur Digitalisierung herangezogene Karte aus dem vorletzten Jahrhundert sei allerdings zu steuerlichen Zwecken erstellt worden und weise daher nicht die heutige Genauigkeit auf. So erkläre sich, dass die Grenzabweichungen gegenüber der zugrunde gelegten Inselflurkarte aus dem Jahre 1991 bis zu 4 m betrügen. Ein Übertragungsfehler sei nicht vorgekommen.
Aufgrund eines Antrags einer Eigentümerin des den klägerischen Flurstücken benachbarten Flurstücks Nr. 697 (alt) wurde auch die östliche Grenze des klägerischen Grundstücks festgestellt, und zwar mit Niederschrift zum Grenztermin vom 11.11.2010. In dieser heißt es unter Ziffer 2 wörtlich: "Die Grenzermittlung zwischen den Flurstücken 697 und 698, 697 und 699, 698 und 699, 698 und 700 sowie 699 und 700 wird als Zeichenfehler berichtigt." Diese Vermessung ist bestandskräftig und wurde in das Liegenschaftskataster übernommen. Dabei erhielt auch das klägerische Grundstück eine neue Flurstücknummer. Aufgrund dieser Vermessung erscheint es für den Kläger nun so als wäre sein Grundstück kleiner geworden. Weitere Vermessungen wurden indes nicht vorgenommen, da der Kläger keinen Antrag gestellt hat und für die Vermessung des nachbarlichen Grundstücks die Festlegung weitere Grenzpunkte nicht notwendig war. Nach Ansicht des Beklagten kann nach erfolgter Offenlegung eine Änderung der Abbildung der Liegenschaftskarte nun nur noch durch eine Grenzfeststellung und Abmarkung oder durch die Berichtigung eines Zeichenfehlers erfolgen. Ein Zeichenfehler liege aber nicht vor, denn dieser sei nur anzunehmen, wenn die Abbildung in der Liegenschaftskarte nicht mit den maßgeblichen Vermessungszahlen übereinstimme. Für das klägerische Grundstück existierten indes keine Vermessungszahlen. Diese ergäben sich auch nicht aus einer 1993 an anderer Stelle vorgenommenen Vermessung. Der Kläger ist hingegen der Ansicht, ein Zeichenfehler sei gegeben. Dies ergebe sich so aus dem vom Beklagten vorgelegten Protokoll vom 11.11.2010, wo ausdrücklich von "Zeichenfehler" die Rede sei. Der Kläger habe geglaubt, wenn der eine Zeichenfehler beseitigt werde, werde auch auf der anderen Grenze seines Grundstücks der Zeichenfehler berichtigt.
Mit am 22.03.2012 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, Vermessungszahlen ergäben sich ausreichend aus einer am 28.07.1993 vorgenommenen Vermessung der Flurstücke 837 und 838/1 im Zuge der Errichtung eines Verbrauchermarktes. Die vorgenannten Flurstücke liegen südlich der klägerischen Flurstücke.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, auf Antrag des Klägers die tatsächlichen Grenzverläufe der Flurstücke 700, 701 und 702, Gemarkung A-Stadt, Flur 8 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, eine Grenzfeststellung von Amts wegen komme nicht in Betracht. Der Kläger müsse einen Antrag stellen und die Kosten der Vermessung tragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung der tatsächlichen Grenzverläufe der Flurstücke 700, 701, 702 der Flur 8, Gemarkung A-Stadt.
Der schlichten Änderung der Liegenschaftskarte steht die Bestandskraft der neuen Liegenschaftskarte entgegen. Diese ist durch Offenlegung im Sinne des § 12 Abs. 3 VermGeoG LSA bekannt gegeben. Damit sind auch die mit Eintragung erlassenen Veränderungen wirksam geworden (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, 3. Auflage, § 12, Ziff. 5.6.1). Zudem kann eine Änderung der Liegenschaftskarte ohne Grenzfeststellung nur vorgenommen werden, wie sich letztlich § 12 VermGeoG LSA entnehmen lässt, wenn eine ausreichend gesicherte Grundlage hierfür gegeben ist. Der Beklagte trägt indes vor, es fehle an den hierfür notwendigen gesicherten Vermessungszahlen. Soweit der Kläger meint, diese ergeben sich aus der Vermessung in Bezug eines südlich von seinen Grundstücken belegenen Grundstück eines Verbrauchermarktes, so ist nicht erkennbar, inwieweit diese Vermessung gesicherte Vermessungszahlen für die klägerischen Flurstücke ergeben haben sollte. Die Flurstücke grenzen nicht aneinander.
Eine Änderung der Liegenschaftskarte kann nunmehr nur noch erfolgen, wenn ein Zeichenfehler vorliegt oder aber eine Grenzfeststellung und Abmarkung erfolgen.
Rechtsgrundlage für die Korrektur eines Zeichenfehlers ist § 12 Abs. 3 VermGeoG LSA (vgl. auch VG Dessau, Urt. v. 11.01.2006, 1 A 261/04, nach juris). Danach können Veränderungen im Liegenschaftsbuch oder in der Liegenschaftskarte durch Offenlegung bekannt gemacht werden, wenn sie durch umfangreiche Erneuerung dieser Nachweise oder durch die Übernahme der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Verfahren entstanden sind. Bei der Erneuerung der Liegenschaftskarte werden die Ergebnisse des Vermessungszahlenwerks graphisch übertragen und abgebildet. Ein hierbei vorgekommener Zeichenfehler kann unabhängig von der Bestandskraft der Erneuerung berichtigt werden. Soweit der Kläger meint, es handele sich vorliegend um einen Zeichenfehler des Beklagten bei der Übertragung der analog geführten Liegenschaftskarte in die digital geführte Karte, so verkennt er indes den Begriff des Zeichenfehlers. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Darstellung der Flurstücksgrenze in der Liegenschaftskarte mit den ihr zugrunde liegenden Vermessungszahlen nicht übereinstimmt (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 16, Ziff. 4.1.3). Der Kläger macht hingegen geltend, die Eintragungen in der Liegenschaftskarte stimmten mit der Örtlichkeit nicht überein, bzw. mit den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Grundstück, obgleich durch die zur einen Seite hin erfolgte Grenzfeststellung eine Verschiebung der Grenze zu seinen Ungunsten erfolgt sei, ausweislich des Grundbuchs immer noch die gleiche Größe aufweisen solle. Die Größe im Grundbuch ist hingegen keine Vermessungszahl im vorgenannten Sinne. Sie ist auch keine für die Richtigkeit des Liegenschaftskatasters relevante Angabe. Die Liegenschaftskarte ist eine Tatsachenurkunde, sie teilt den tatsächlich bestehenden Zustand der dargestellten Liegenschaft mit (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 11, Ziff. 4.3.5.1), die im Liegenschaftskataster enthaltenen Bestandsangaben nehmen grundsätzlich auch am Rechtsschein des Grundbuchs teil (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 11, Ziff. 6.2.2), indes erstreckt sich die Gutglaubenswirkung des § 891 BGB nicht auf Angaben zur tatsächlichen Größe des Grundstücks(vgl. Kummer/Möllering, a.a.), § 11, Ziff. 6.2.4, m.w.N.). Der Kläger verkennt zudem, dass die an einer Seite erfolgte Grenzfeststellung und Abmarkung nichts darüber aussagt, wo die tatsächlichen Eigentumsgrenzen verlaufen, denn durch die Abmarkung werden gerade keine Grundstücksgrenzen geschaffen (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 16, Ziff. 6.5.2). Die Abmarkung hat keine konstitutive Wirkung.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung von Grenzverläufen ist § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA. Danach wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Vorliegend ist der Beklagte indes nicht verpflichtet, von Amts wegen die Flurstücksgrenzen festzustellen. Grundsätzlich ist das Grenzfeststellungsverfahren von der Dispositionsmaxime getragen, d.h. in der Regel wird ein solches Verfahren nur auf Antrag durchgeführt (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 16, Ziff. 5.4.2.1). Eine Feststellung von Flurstücksgrenzen von Amts wegen erfolgt nur dann, wenn es zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 16, Ziff. 5.4.3.1). Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Grenzfeststellung auf Kosten des Beklagten, also von Amts wegen. Der Kläger ist Antragsberechtigter. Die Feststellung der Flurstücksgrenzen ist vorliegend zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters nicht erforderlich. Das Liegenschaftskataster enthält keine erkennbaren Fehler. Die Tatsache, dass das klägerische Grundstück nun tatsächlich kleiner ist, tangiert die Richtigkeit des Katasters nicht (vgl. auch VG Dessau, Urteil vom 30.01.2004, 1 A 447/01, nach juris). Dieses wird erst falsch, wenn eine Grenzfeststellung einen anderen Verlauf der Grundstücksgrenzen feststellt. Ein Interesse an der Feststellung des Verlaufs der Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit hat allein der Kläger, denn er möchte festgestellt wissen, wo sein Grundstück in der Örtlichkeit tatsächlich verläuft. Lehnt indes ein Antragsberechtigter eine Antragstellung auf Grenzfeststellung ab und begehrt eine Grenzfeststellung von Amts wegen, so ist die Behörde berechtigt, das Begehren als bloße Anregung zu betrachten. Besteht die Möglichkeit zu einem Antrag, so ist dieser zu stellen (vgl. Kummer/Möllering, a.aO., § 16, Ziff. 5.4.3.5 unter Verweis auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.