Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 12.12.2013 – 9 A 72/12

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1212.9A72.12.0A

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Minderung bzw. Erlass von Benutzungsgebühren.

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Die Klägerin ist seit dem 23. Februar 2007 im Grundbuch von ..., Bl. 1775 als Eigentümerin der jeweils unter einer eigenen laufenden Nummer verzeichneten Grundstücke der Gemarkung …, Flur …,

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Flurstück … (mit einer Größe von 49 m²),

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Flurstück …. (mit einer Größe von 173 m²),

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Flurstück …(mit einer Größe von 610 m²),

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Flurstück …. (mit einer Größe von 148 m²),

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Flurstück … (mit einer Größe von 217 m²),

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Flurstück (mit einer Größe von 173 m²)

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Flurstück …. (mit einer Größe von 1058 m²) sowie der jeweils unter einer gemeinsamen laufenden Nummer eingetragenen

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Flurstücke … und … (mit einer Größe von 25 m² und 1.302 m²) und

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Flurstücke … und … (mit einer Größer von 80 m² und 1.183 m²)

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eingetragen, die zuvor der … GmbH mit Sitz in W… gehört hatten. Die teilweise mit einem Einkaufsmarkt bebauten Grundstücke liegen aneinander angrenzend in der geschlossenen Ortslage von A… in einem von der … Straße (…) (im Süden), von der …straße (im Norden und Westen) und vom …. (L..) (im Osten) umschlossenen Gebiet. Im Jahre 2006 erfolgte im Zuge des Um- und Ausbaus der Bundesstraße … in der Ortslage … unter anderem die Neuverlegung eines Regenwasserkanals (KR 600), der von der … (… Straße) aus im Süden der klägerischen Grundstücke in Richtung Nordosten über den … (…) mit Abfluss in die Saale verläuft. An diesen Kanal wurden die klägerischen Grundstücke über den auf dem Flurstück … befindlichen Einlaufschacht (… – … Straße) umgebunden. Durch ihn wird das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser in Richtung Norden bis zur Kreuzung …. – …straße und dann in Richtung Nordost in die Saale eingeleitet. Gleichzeitig erfolgte die Abtrennung der Zuleitung zu dem vorherigen parallel zum neuen Kanal verlaufenden Regenwasserkanal, der das anfallende Niederschlagswasser ebenfalls in die Saale abgeleitet hatte.

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Der Beklagte zog die Klägerin für die Jahre 2008, 2009, 2010 zu Niederschlagswassergebühren ausgehend von einer versiegelten Fläche von insgesamt 3.480 m² heran. Mit Bescheid vom 10.03.2009 setzte der Beklagte Niederschlagswassergebühren in Höhe von 3.340,80 EUR (2008), mit Bescheid vom 01.01.2010 in Höhe von 3.340,80 EUR (2009) und mit Bescheid vom 14.02.2011 in Höhe von 4.280,40 EUR (2010) fest. Diese Bescheide sind bestandskräftig.

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Mit Schreiben vom 05.10.2011 beantragte die Klägerin die Minderung der Abwassergebühr nach § 17 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten und stützte ihren Antrag hilfsweise auf die sonstigen gesetzlichen oder satzungsgemäßen Billigkeitsregelungen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie – wenn überhaupt – allenfalls wenige Meter der öffentlichen Einrichtung des Beklagten in Anspruch nehme, ohne jedoch die kostenintensiven Anlagen und Anlagenteile, wie das Kanalnetz und die Kläranlage, zu benutzen. Hiermit sei sie ein Sonderfall. Vielmehr werde das Niederschlagswasser von ihren Grundstücken unmittelbar über den Straßenentwässerungskanal direkt in die Saale geleitet.

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Mit Bescheid vom 21.10.2011 lehnte der Beklagte die Minderung der Abwassergebühr nach § 17 Abwasserbeseitigungsabgabensatzung 2008 bis 2010 gegenüber der Klägerin mit der Begründung ab, dass die satzungsrechtliche Regelung nicht einschlägig sei, weil weder überdurchschnittlich hoch bzw. niedrig verschmutztes Abwasser aufgrund der gewerblichen oder industriellen Nutzung eingeleitet und die Jahresschmutzwassermenge von mehr als 10.000 qm nicht erreicht werde. Darüber hinaus gelte die Regelung nur für Schmutz- nicht aber für Niederschlagswasser.

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Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2011 auf, in Bezug auf den hilfsweise gestellten Stundungs- bzw. Erlassantrag aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die erhebliche Härte bzw. Unbilligkeit im Einzelfall ergebe.

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Mit Schreiben vom 08.11.2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.10.2011 ein und führte ergänzend aus, dass sie den Erlass aufgrund sachlicher Unbilligkeit wegen der geringen Inanspruchnahme und der konkreten Anschlusssituation begehre. Die Klägerin habe auf der Grundlage einer ihr erteilten Entwässerungsgenehmigung 70 m Kanal in Richtung Osten gelegt. Hätte sie dies nicht getan, hätte der Beklagte sein Leitungsnetz entsprechend ausdehnen müssen. Dessen ungeachtet habe sich die Klägerin viel weiter westlich, im Bereich des Grundstücks mit der Flurnummer … anschließen müssen. Diese Kosten seien vermeidbar gewesen. Es erscheine also durchaus unbillig, wenn sie – die Klägerin –, der ohnehin bereits vermeidbare Kosten in erheblicher Höhe entstanden seien, für die Einleitung von Niederschlagswasser nunmehr auch noch Anlagenteile mitfinanzieren solle, die sie gar nicht nutze.

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Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.02.2012 den Erlass der Niederschlagswassergebühren der Jahre 2008 bis 2010 mit der Begründung ab, eine unbillige Härte sei nicht gegeben. Die Gebühr sei nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bemessen. Vorliegend sei ein wirklichkeitsnaher Wahrscheinlichkeitsmaßstab (überbaute und befestigte Grundstücksfläche) gewählt worden, der nicht zu beanstanden sei, so dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Billigkeit im Wege des Erlasses durch die vorgenommene Berechnung ausscheide.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.10.2011 zurück und ergänzte, dass die Norm des § 17 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung auch nicht analog anwendbar sei. Eine Regelungslücke sei nicht vorhanden, denn weder das KAG LSA sehe eine solche Regelung vor noch sei eine vergleichbare Interessen- bzw. Konfliktlage gegeben.

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Die Klägerin hat hiergegen am 28.03.2012 Klage beim erkennenden Gericht erhoben.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den, den Erlass ablehnenden Bescheid vom 28.02.2012 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die klägerischen Grundstücke tatsächlich an die öffentliche Einrichtung des Beklagten angeschlossen seien, eine Gleichbehandlung der Benutzer sei gegeben. Die besondere Anschlusssituation führe nicht zur sachlichen Unbilligkeit. Damit die Leistung durch den Verband ordnungsgemäß durchgeführt werden könne, entstünden Kosten, die in der Gebührenkalkulation anhand des gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach dem Solidarprinzip umgelegt würden. Insofern gebe es keine gröbliche Störung zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung, die hier die schadlose Beseitigung von Niederschlagswasser sei. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Sowohl der Gesetz- als auch der Satzungsgeber hätten die hier im Wege der Billigkeit zu entscheidende Frage nicht im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsentscheidung normiert, sondern bereits bei der grundsätzlichen Berechnung/Bemessung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt, so dass ein Erlass nicht möglich sei. Schließlich habe der Verband keinen Einfluss auf die Entwässerungssituation auf Privatgrundstücken, dies sei ausschließlich Sache des Grundstückseigentümers.

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Die Klägerin hat ihre Klage am 07.10.2013 hinsichtlich des Bescheides vom 28.02.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 05.09.2013 erweitert.

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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, dass die Erhebung sachlich unbillig sei, da ein Sonderfall aufgrund der konkreten Anschlusssituation vorliege. Deshalb liege keine „eigentliche“ Inanspruchnahme vor, die als Gegenleistung für den Anschluss an die öffentliche Einrichtung verlangt würde. Leistung und Gegenleistung müssten in einem angemessenen Verhältnis stehen, was hier nicht der Fall sei, so dass davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber diesen Fall nicht mit Gebührenpflicht geregelt hätte, wenn er ihn vorausgesehen hätte. Die Klägerin entwässere nicht über die öffentliche Einrichtung des Beklagten, sondern über den ein Teilstück des vom Land hergestellten Straßenentwässerungskanal. Es möge sein, dass der Beklagte dieses Teilstück unterhalte, dies bedeute jedoch nicht, dass die Klägerin die öffentliche Einrichtung des Beklagten benutze. Wenn dies der Fall sei, dann nur in einem sehr untergeordneten Umfang. Im Jahr 1994 habe die Klägerin einen 70 m langen Niederschlagswasserkanal in Richtung Saale aufgrund der damaligen infrastrukturellen Situation gelegt. Erst vor wenigen Jahren habe sich die Klägerin an den Schmutzwasserkanal des Beklagten an anderer Stelle anschließen müssen, zuvor habe eine Versitzgrube mit drei Kammern bestanden. Der Beklagte habe erst 2002 in der …straße den Mischwasserkanal verlegt, wäre dies früher erfolgt, wären der Klägerin die besonderen Aufwendungen erspart geblieben. Ein Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz scheide aus, denn es lägen hier ungleiche Sachverhalte vor.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 21.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 sowie des Bescheides des Beklagten vom 28.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2013 zu verpflichten, die gegenüber der Klägerin festgesetzte Niederschlagswassergebühr für die Jahre 2008, 2009 und 2010) zu erlassen,

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hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 21.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 sowie des Bescheides des Beklagten vom 28.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2013 zu verpflichten, über den klägerischen Antrag vom 05.10.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden und

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die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt seine Bescheide und trägt ergänzend vor, dass bereits in dem Verfahren 9 A 61/08 MD zur Überzeugung des Gerichts festgestellt worden sei, dass die Rohrleitung KR 600 (Kanalabschnitt der ..) Bestandteil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2.2. Anstrich Punkt 2 der ABS-WVS sei (Urteil vom 22.09.2010). Bei der gemeinsam mit der Straßenbaubehörde (BRD, …) durchgeführten Baumaßnahme „Herstellung der geplanten Regenwasserkanalisation und Schmutzwasserkanalisation im Zusammenhang mit dem Ausbau der …in der Ortsdurchfahrt …“ sei zwischen diesem und dem Beklagten eine Vereinbarung für die Mitbenutzung der gemeindlichen Kanalisation auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes und der dazu erlassenen Ortsdurchfahrtenrichtlinie geschlossen worden. Insofern benutze nicht der Beklagte einen fremden, sondern der Straßenbaulastträger, wie die Klägerin, einen gemeindlichen, mithin im Eigentum des Beklagten stehenden Kanal. Da die Gemeinde … dem Beklagten die Aufgabe zur Erfüllung übertragen habe (§ 3 Abs. 1 2. Anstrich Punkt 5 VS WVS), liege auch keine gemeindliche Kanalisation im eigentlichen Sinne vor. Da sich der Straßenbaulastträger mit dem Beklagten auf die Mitbenutzung des zur Ableitung des Niederschlagswassers von privaten Grundstücken errichteten Kanals hinsichtlich des „straßeneigenen“ Niederschlagswassers geeinigt habe, handele es sich lediglich um eine Mitbenutzung und nicht um eine selbstständige eigene Straßenentwässerungsanlage. Eine andere Ableitung des Niederschlagswassers, insbesondere in den Mischwasserkanal …straße, sei vor dem Hintergrund der Abschüssigkeit der Flurstücke … auch nur über ein Pumpsystem möglich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Verfahrensakte 9 A 61/08 MD verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich ihres Haupt- (1.) als auch ihres Hilfsantrags (2.) unbegründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 sowie der Bescheid des Beklagten vom 28.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Minderung (1.1.) bzw. Erlass (1.2.) der festgesetzten Niederschlagswassergebühren der Jahre 2008 bis 2010 bzw. eine erneute Verbescheidung durch den Beklagten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

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1. Die Klägerin kann weder die Minderung noch den Erlass der streitbefangenen Niederschlagswassergebühren beanspruchen.

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1.1. Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn für einen von der Klägerin begehrten Minderungsanspruch ist hier nichts ersichtlich. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die von der Klägerin mit Schreiben vom 05.10.2011 beantragte Minderung ist § 17 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten. Nach Absatz 1 der Vorschrift setzt der Verband die Gebühr entsprechend dem Umfang der Benutzung der Reinigungsanlage bei Grundstücken fest, die auf Grund ihrer industriellen oder gewerblichen Nutzung ein überdurchschnittlich hoch bzw. niedrig verschmutztes Abwasser in die öffentliche Einrichtung Schmutzwasser des Verbandes einleiten und die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen. Der Anwendungsbereich der Norm ist bereits nicht eröffnet. Denn vorliegend begehrt die Klägerin die Minderung der Niederschlagswassergebühr und nicht etwa ihrer Schmutzwassergebühr. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine analoge Anwendung der klar formulierten Vorschrift, wobei auch keine insoweitige planwidrige Regelungslücke erkennbar ist, für Fälle, die in die öffentliche Einrichtung der Niederschlagswasserentsorgung einleiten, jedoch nicht zentral vernetzt sind.

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1.2. Auch der Bescheid des Beklagten vom 28.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2013, worin der Erlass der streitbefangenen Niederschlagswassergebühren der Jahre 2008 bis 2010 abgelehnt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den beantragten Erlass ist § 13a Abs. 1 Sätze 1 und 5 KAG-LSA. Danach können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig ist, wobei auf § 227 AO verwiesen wird. Sachliche Unbilligkeit – auf deren Vorliegen die Klägerin sich einzig beruft – liegt vor, wenn die Festsetzung der Abgabe an sich zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Abgabe als unbillig erscheint; wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Abgabenerhebung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt und der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Billigkeitsmaßnahmen sollen also ein vom Gesetz gedecktes, aber vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis vermeiden (vgl. Klein, Abgabenordnung, § 227 Rdnr. 17, § 163 Rdnr. 32, m.w.N.).

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Für eine besondere Härte beschriebener Art ist nichts ersichtlich.

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Voranzustellen ist, dass die Klägerin die öffentliche Einrichtung des Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung Könnern benutzt, mithin den Abgabentatbestand erfüllt hat. Insofern wird auf die umfänglichen Ausführungen des erkennenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in dem die Benutzungsgebühr des Veranlagungsjahres 2007 betreffendem Verfahren der Beteiligten verwiesen, welche sich das Gericht zu Eigen macht (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 22.09.2010 – 9 A 61/08 MD –; OVG LSA, Beschluss vom 30.08.2011 – 4 L 226/10 –). Denn an der vorliegenden Anschlusssituation hat sich auch in den hier streitbefangenen Veranlagungsjahren 2008 bis 2010 nichts verändert. Schließlich sind auch die Bescheide des Beklagten vom 10.03.2009, 01.01.2010 und 14.02.2011, hinsichtlich derer die Klägerin den Erlass der festgesetzte Niederschlagswassergebühren der Veranlagungsjahre 2008 bis 2010 begehrt, allesamt bestandskräftig.

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Auch die sich danach ergebende konkrete Anschlusssituation der klägerischen Grundstücke begründet keine zum Erlass verpflichtende besondere Härte auf Seiten der Klägerin. Denn die vorgenommene Gebührenfestsetzung entspricht ohne weiteres der gesetz- und satzungsgeberischen Wertung. Die Gebühr wird gemäß § 5 Abs. 3 KAG LSA nach Art und Umfang der Inanspruchnahme bemessen, sie ist insoweit leistungsbezogen. Ausgehend von einer klägerischen überbauten Fläche von 3.480 qm bedarf es unzweifelhaft des geordneten Fortleitens, welches hier durch den Beklagten geleistet wird, mithin die Gegenleistung für die beanspruchte Gebühr darstellt. Dementsprechend vermag das Gericht dem Einwand der Klägerin nicht zu folgen, wonach es an der notwendigen Gegenleistung fehle. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das klägerische Niederschlagswasser faktisch nicht zentralisiert gesammelt und fortgeleitet wird, sondern über den Kanal KR 600 unmittelbar in die ca. 70m entfernte Saale verbracht wird. Denn der Kanal KR 600 ist Bestandteil der öffentlichen Einrichtung (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 22.09.2010 – 9 A 61/08 MD –; OVG LSA, Beschluss vom 30.08.2011 – 4 L 226/10 –) und in der Folge auch kalkulatorisch bei der Ermittlung des jeweiligen Gebührensatzes der maßgebenden Veranlagungsjahre 2008 bis 2010 zu berücksichtigen. Dass die gebührenpflichtige Beseitigung des auf den klägerischen Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers vor dem Hintergrund der konkreten Anschlusssituation keine Rechtfertigung finde, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Gebühren müssen im Verhältnis der Gebührenpflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. Dabei ist zuvorderst zu berücksichtigen, was durch die der Gebührenpflicht unterstellte Leistung für Vorteile entstehen. Dieser von der Klägerin in Anspruch genommene Vorteil, nämlich das auf ihrer umfänglich versiegelten Fläche von 3.480 qm anfallende Niederschlagswasser fortzuleiten, wird durch die Gebühr abgegolten und entspricht dem Vorteil der anderen Gebührenpflichtigen, die gleichsam nach der überbauten Fläche veranlagt werden. Allein der Umstand, dass die Klägerin diesen Vorteil nicht (an-)erkennt, mithin meint, dass bereits zuvor das Niederschlagswasser der überbauten Grundstücksteile fortgeleitet worden sei, ohne dass Benutzungsgebühren geltend gemacht worden seien, führt zu keiner anderen Betrachtung. Hierbei ist unerheblich, weshalb Benutzungsgebühren in Vorjahren nicht geltend gemacht wurden, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch für die Zukunft darauf vertrauen konnte, dass der Beklagte Niederschlagswassergebühren nicht erhebt, sind weder ersichtlich noch werden sie von der Klägerin vorgetragen. Zumal darüber hinaus feststeht, dass der vor dem Umschluss genutzte und ebenfalls in die Saale führende (Alt-)Kanal ebenfalls zur öffentlichen Einrichtung des Beklagten gehörte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 22.09.2010 – 9 A 61/08 MD – S. 18 des Urteils).

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Dass nach ca. 70 m der der öffentlichen Einrichtung des Beklagten zugehörige Sammler (KR 600) in der Saale mündet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn weder wird hierdurch ihr Vorteil geschmälert noch hat die Klägerin einen Anspruch auf eine bestimmte Leitungsführung. Denn die Leitungsführung wie auch die Herstellung, Anschaffung und ausgabewirksame Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung obliegt der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Planungshoheit und dem darin begründeten weiten Beurteilungsspielraum und Ermessen des Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sachwidrige Erwägungen bei der Einbeziehung des Kanals KR 600 in die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung Könnern angestellt hat, werden weder vom Beklagten behauptet noch sind sie ersichtlich. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Beklagte die Gesamtheit der Ortslage … – unabhängig von der konkreten Leitungsführung – in die öffentliche Einrichtung einbezogen und nicht etwa einzelne Einrichtungsteile, mangels (faktischer) zentraler Vernetzung ausgeschlossen hat. Soweit die Klägerin bestritten behauptet, dass allein sie in den im Übrigen ausschließlich durch den Straßenbaulastträger genutzten Kanal KR 600 einleite, ist dies für die Frage des erstrebten Erlasses nicht rechtserheblich und bedarf mithin keiner weiteren Aufklärung. Denn selbst wenn allein sie einleiten würde, vermag das Gericht nicht zu erkennen, welche den Erlass rechtfertigenden Besonderheiten hiermit verbunden sein sollen. Bei der Inanspruchnahme des jeweiligen Benutzers ist auf die Inanspruchnahme der gesamten einheitlichen öffentlichen Einrichtung abzustellen. Dies ist Ausfluss des Solidarprinzips. Denn einer öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserentsorgung - wie auch zur Schmutzwasserentsorgung - ist immanent, dass die den Benutzern zur Verfügung gestellte Leistung bereits aus Wirtschaftlichkeitserwägungen und der vorteilsgerechten Gebührenverteilung heraus, eine Vielzahl von Benutzern unterschiedlichster Anschlusssituationen voraussetzt. Dies bedingt regelmäßig, dass die Benutzer, je nach konkreter Lage des Grundstücks im Leitungsnetz der öffentlichen Einrichtung, dieses verschiedentlich in Anspruch nehmen; anderes gewendet, faktisch jedenfalls nur teilweise die öffentliche Einrichtung benutzen. Auf die Frage der konkreten Belegenheit eines Grundstücks und die damit in Zusammenhang stehende konkrete Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung kommt es jedoch weder nach dem vom Beklagten gewählten und nicht zu beanstandenden vorteilsgerechten Maßstab noch nach der gesetzgeberischen Intension, die Aufgabe der Schmutz-/Niederschlagswasserbeseitigung solidarorientiert zu regeln, an. Die wirksame Bildung einer Einrichtungseinheit und die hierauf beruhende Abgabensatzung des Einrichtungsträgers ist sodann Rechtsgrundlage für die Heranziehung aller Benutzer im maßgebenden Entsorgungsgebiet, da diese insoweit eine Solidargemeinschaft bilden. Das Solidarprinzip verbietet es, im Erlassweg diese, einer öffentlichen Einrichtung immanente, solidarische Gebührenverteilung auszuhebeln. Für einen gesetzlichen Überhang ist mithin nichts ersichtlich.

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Schließlich bleibt – mit dem Beklagten – festzustellen, dass dieser keinen weitergehenden Einfluss auf die Entwässerungssituation der klägerischen Grundstücke hat. Diese ist ausgehend von der vom Einrichtungsträger geschaffenen und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Führung des Leitungsnetzes und die sich damit ergebende konkrete Anschlusssituation (vgl. obige Darstellung) Sache des Eigentümers und der Eigenart des jeweiligen Grundstücks geschuldet.

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2. Steht damit fest, dass sowohl die Minderung als auch der Erlass der Gebührenforderungen aus den von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen ausscheidet, kommt auch die von der Klägerin hilfsweise begehrte Neubescheidung nicht in Betracht, zumal der Beklagte sein Ermessen erkannt und ausgeübt sowie seine Ermessenserwägungen im Bescheid vom 21.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 bzw. im Bescheid vom 28.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2013 hinreichend zum Ausdruck gebracht hat.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III. Ausgehend von der getroffenen Kostenentscheidung war über das Zuziehungsbegehren der Klägerin i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht mehr zu entscheiden