Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 06.03.2014 – 3 A 117/12
ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0306.3A117.12.0A
Tatbestand
Der Kläger erhielt Subventionen, die durch Bescheid vom 27.12.2005, zuletzt geändert am 10.12.2008 für die Maßnahme N 121 (Beweidung ohne terminliche Einschränkung der 1. Nutzung) für eine Fläche von 170,1400 ha, N 123 (Beweidung mit terminlicher Einschränkung der 1. Nutzung am 15.06.) für 108,220 ha und N 135 (Mähweide mit terminlicher Einschränkung der 1. Nutzung ab 15.06.) für 116,4459 ha bewilligt wurde.
Mit Bescheid vom 26.07.2010 (Blatt 5 der GA) nahm der Beklagte den Bescheid vom 27.12.2005, zuletzt geändert am 10.12.2008 teilweise in Höhe von 104,5017 ha für die Vergangenheit und Zukunft zurück. Gleichzeitig hob der Beklagte die Auszahlungsnachrichten vom 11.10.2006 in der Fassung vom 03.09.2007, 26.02.2008 und 26.11.2008 teilweise in der jeweiligen Höhe von 20.365,53 Euro bzw. 20.336,14 Euro auf. Die bereits für die Verpflichtungsjahre 2005 bis 2008 ausgezahlten Zuwendungen in Höhe von 61.067,20 Euro waren zuzüglich Zinsen zu erstatten. Für das Verpflichtungsjahr 2008/2009 kürzte der Beklagte unter Bezug auf die Sanktionsregeln des Landes die Zuwendungen zu 100 %. Der Beklagte begründete den Bescheid mit der im Jahre 2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung erfolgten Kontrolle flächenbezogener Beihilfen mit Hilfe der Fernerkundung. Aufgrund der auffälligen Erkenntnis der Fernerkundung wurde der Betrieb des Klägers am 14.08.2009 durch das ALF Altmark und am 27.08.2009 durch das ALF Mitte vor Ort kontrolliert. Weiterhin wurden durch die zentralen Auswertungen der Luftbilder 2009 die bei der Fernerkundung und der Vor-Ort-Kontrolle auffälligen Feldblöcke nach einer Ortsbesichtigung neu digitalisiert. Im Ergebnis der vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten und der tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung wurden Feldblockgrenzen geändert, Landschaftselemente in Lage, Größe und Typ erfasst und Sperrflächen neu ausgewiesen. Insgesamt wurde für das hier vorliegende Förderverfahren eine Berücksichtigung der positiven Flächenabweichung auf 14 Feldblöcken und 16 Parzellen als Differenz zu der beantragten und bewilligten Fläche von 104,5017 ha festgestellt. Die größten Abweichungen wurden auf 6 Feldblöcken im Gesamtkomplex Wiesenpark der Stadt Magdeburg festgestellt. Bei den Flächenabweichungen handelte es sich um zahlreiche große zusammenhängende Baum- und Buschgruppen bzw. Waldflächen an den Randbereichen der Feldblöcke sowie innerhalb der Feldblöcke und Abzugsflächen wie Busch- und Baumgruppen bzw. Wälder, die die Höchstgrenzen für Landschaftselemente Typ Feldgehölze von 2.000 m² überschreiten und keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen bzw. eine Anpassung aufgrund der natürlichen Subzession der angrenzenden Waldflächen zusätzlich neu gebildeten Feldfläche um eine Schilffläche. Ein Vergleich der DOP 2009 mit den DOP 2004 zeigte, dass die festgestellten erheblichen Flächenabweichungen auf den beantragten und kontrollierten Flächen nicht durch gravierende, auffällige Veränderungen oder durch Unterschiede in Struktur, in Bewuchs und Räumlichkeit der Flächen der letzten Jahre entstanden sind. Diese Flächen wurden als im Rahmen der Förderrichtlinie nicht förderfähig angesehen, da sie keine landwirtschaftlichen Nutzflächen darstellten nach Auffassung des Beklagten.
Gegen den vorgenannten Bescheid des Beklagten sowie den gleichzeitig ergangenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 26.7.2010 legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens kam es zu verschiedenen Gesprächen mit dem Kläger, in welchen ihm nach Auffassung des Beklagten die Situation hinreichend erläutert wurde. Vom 28.03.2012 datiert der Widerspruchsbescheid in Sachen Vertragsnaturschutz (Blatt 7 der GA). In diesem Widerspruchsbescheid wurden die Widersprüche, die sich auch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid richteten, zurückgewiesen. Der Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid wurde geändert. Die Bewilligungsfläche für den fünfjährigen Verpflichtungszeitraum wurde für die Maßnahme N 121 um 70,4842 ha gemindert und auf 99,6558 ha festgesetzt. Die Maßnahme N 123 wurde um 36,1802 ha gemindert und auf 72,0398 ha festgesetzt. Die Maßnahme 135 wurde um 2,3017 ha gemindert und auf 114,1442 ha festgesetzt. Die Rückforderungsbeträge wurden sodann für die Maßnahme N 121 auf 37.427,11 Euro, für die Maßnahme N 123 auf 25.615,65 Euro und für die Maßnahme N 135 auf 1.053,12 Euro festgelegt. Der gesamte Rückforderungsbetrag belief sich auf insgesamt 64.095,88 Euro. Weiter wurde ausgeführt, dass die Auszahlungsnachricht für die Verpflichtungsjahre 2005/2006 vom 11.10.2006 in der Fassung vom 03.09.2007 und für 2006/2007 vom 26.02.2008 entsprechend teilweise jeweils in Höhe von 21.375,09 Euro aufgehoben wurden. Die Auszahlungsnachricht 2007/2008 vom 26.11.2008 wurde entsprechend teilweise in Höhe von 21.345,69 Euro aufgehoben.
Für die Maßnahme N 135 wird die Kürzung um 100 % für das Verpflichtungsjahr 2008/2009 in dem Widerspruchsbescheid festgestellt. Die Widerspruchsbehörde stellte ferner fest, dass die Auszahlung 15.573,88 Euro betrage. Hinsichtlich der Begründung setzt sich die Widerspruchsbehörde im Einzelnen mit den Argumenten des Klägers auseinander. Die Auffassung des Klägers, dass die Bescheide formell rechtswidrig seien, da sie keine ordnungsgemäße Begründung enthielten, wird damit zurückgewiesen, dass keine formelle Rechtswidrigkeit gegeben sei. Die maßgebliche Begründung für den Flächenabzug in Höhe von über 100,00 ha sei dem Kläger hinreichend bekannt, da sich dies anhand der Bilder der Fernerkundung und der DOP 2009 ergebe und dem Kläger auch hinreichend bekannt sei. Im Übrigen würden die Bilder als Aufstellung zum Bestandteil des Widerspruchsbescheides gemacht (vgl. Seite 8 des Widerspruchsbescheides). Es sei auch entgegen der Auffassung des Klägers eine hinreichende Vor-Ort-Kontrolle zur Nachkontrolle der Ergebnisse der Fernerkundung erfolgt und der Kläger daran ausreichend beteiligt worden.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Bescheid auch nicht wegen ungerechtfertigter Abzüge rechtswidrig. Als beihilfefähige Hektarflächen könnten Flächen nur anerkannt werden, wenn es sich um landwirtschaftliche Flächen des Betriebes handeln würde. Es sei zwar wohl auf natürliche Weise ein Grasflächenbestand entstanden. Gleichwohl sei nicht von einem beihilfefähigen Dauergrünland auszugehen, da die Bereiche auf den einzelnen Flächen teilweise verbuscht seien bzw. mit einem Baumbestand von mehr als 50 Bäumen pro ha bestanden seien und angesichts dieses starken Bewuchses die Parzellen mit einer Dichte von mehr als 50 Bäumen pro ha generell nicht anspruchsberechtigt seien und somit auszuschließen seien. Auch würden die Abzugsflächen die Größenordnung von ca. 2000 m² deutlich überschreiten.
Es seien somit bezüglich der einzelnen Maßnahmen die Flächen in dem vorgenannten Umfange abzuziehen. Auch könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, da ein schützenswertes Vertrauen nicht gegeben sei, sondern er sachlich falsche Angaben gemacht habe und demgemäß die Abzüge vorzunehmen seien. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid ist am 2.4.2012 zugestellt worden.
Am 02.05.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Vertiefung der Gründe des Widerspruchs führt er zur Klagebegründung im Wesentlichen Folgendes aus (Blatt 67 ff. der Gerichtsakte und Terminsprotokoll).
Die streitbefangenen Bescheide würden dem Begründungserfordernis nicht genügen. Es seien keine detaillierten Ausführungen darüber enthalten, aus welchen Gründen und warum gerade eine besagte Fläche nicht anerkannt worden wäre. Es sei auch so, dass Verfahrensfehler vorliegen würden. So sei zum Beispiel keine Fernerkundung zulässig, da sich zum Beispiel der Grasbewuchs unter den Bäumen bei einer Fernerkundung nicht feststellen ließe. Auch bei einer Vor-Ort-Kontrolle sei keine hinreichende Beteiligung des Klägers erfolgt. Schließlich müsse auch beachtet werden, dass aus Vertrauensschutzgesichtspunkten der Kläger nicht bewusst falsche Angaben gemacht habe, sondern die streitigen Flächen bereits zum Beispiel um Flächen reduziert worden seien, auf denen sich die Wege oder Pavillons befunden hätten. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten und der Tatsache, dass er an der Festlegung der Hektarflächen durch die Überreichung einer CD vertrauensvoll mitgewirkt habe, sei sein Vertrauen schutzwürdig, zumal auch nach Auskunft seines Beraters die streitigen Flächen beantragt hätten werden können. Es seien auch nur landwirtschaftlich nutzbare Flächen als beihilfefähig beantragt worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Bescheide des Beklagten vom 26.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28.03.2012 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid über die begehrten Leistungen zur Förderung des Vertragsnaturschutzes für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 antragsgemäß zu erlassen,
3. hilfsweise über den Beweisantrag zu Ziffer 9 des eingereichten Beweisantrages zu entscheiden.
Der Kläger beantragt ferner,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen und führt aus, dass keine formellen Mängel aus seiner Sicht vorliegen würden und auch die beanstandeten Flächen nicht beihilfefähige Flächen seien angesichts des insbesondere starken Baumbewuchses bzw. einer Ausweisung als Schilffläche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, das Gerichtsprotokoll und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob aufgrund formeller Mängel bereits die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten und des Widerspruchsbescheides gegeben ist. Die Frage einer ausreichenden Begründetheit der Bescheide und auch die Frage, ob eine ordnungsgemäße Beteiligung bei einer Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, ist nicht entscheidungserheblich. Ausschlaggebend ist nach Auffassung des Gerichts, dass hier aus materiell-rechtlichen Gründen eine Abzugsfähigkeit der beanstandeten Flächen nicht gegeben ist. Wie sich im Gerichtstermin herausgestellt hat, wird als Gesichtspunkt für den Abzug der Flächen hier der starke Baumbewuchs angenommen bzw. das Vorhandensein einer Schilffläche, die nicht beweidungsfähig sei. Es ist ausweislich der beiliegenden Fotos und selbst den in den Beiakten enthaltenen Ausführungen des Beklagten ersichtlich, dass Schafe auf den Flächen weiden und hier auch teilweise ein Grasbewuchs, mag er auch spärlich sein, vorhanden ist. Auch anhand der Fotos drängt sich die Erkenntnis auf, dass es sich um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt, weil schon allein die Abweidung durch Schafe unter Bäumen für eine landwirtschaftliche Nutzung spricht. Der Hinweis auf den dichten Baubestand ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, hier von Flächen Abstand zu nehmen. Die Aussage, dass bei einem bestimmten Baumbestand von mehr als 50 Bäumen pro Hektar eine landwirtschaftliche Fläche nicht gegeben sei, entstammt einem Orientierungspapier und lässt sich nicht als eine gesetzlich vorgegebene Grundlage ansehen. Allein schon die Tatsache des Abweidens durch Schafe zeigt, dass es sich hier um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt und nicht generalisierend bei einem Baumbestand von mehr als 50 Bäumen pro Hektar Flächen, auf denen Grasbewuchs vorhanden ist, aus der Beantragung als beihilfefähige Fläche herausfallen.
Auch bezüglich der Schilffläche ist nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend dargelegt, dass es sich nicht um eine landwirtschaftliche Fläche handelt. Weder aus den im Gerichtstermin vorgelegten Fotos noch aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass es sich um eine nicht beihilfefähige Fläche handelt, weil die Schafe diese nicht beweiden könnten. Es sind keine Belege von Seiten des Beklagten dafür vorhanden, dass hier eine nicht beweidbare Schilffläche vorhanden ist. Weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft ist das näher dargelegt, sodass die besagten Flächen, da durchaus eine Abweidung bei jungen Schilfpflanzen möglich ist, diese als beihilfefähige Fläche anzusehen sind.
Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wird nach Auffassung des Gerichts hier zugunsten des Klägers gesehen. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen entnehmen lässt, ist der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch von Seiten des Beklagten gesehen worden und zu dessen Gunsten Vertrauensschutz angenommen worden (vgl. etwa Bl. 84, Vermerk vom 11.05.2010, Beiakte D). Dort ist ausgeführt worden, dass es sich hier vorliegend um einen Tatsachenirrtum handelt, der von dem Betriebsinhaber als Irrtum der Behörde billigerweise nicht erkannt werden konnte. Auch wenn man also der Auffassung ist, dass für die Vergangenheit der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine erhebliche Rolle spielt und tatsächlich entgegen der Auffassung des Gerichts Flächen nicht als beihilfefähig anerkannt worden sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, wie es von dem Beklagten erkannt worden ist und auch von der Rechtsauffassung des Gerichts geteilt wird, hier Vertrauensschutz bei dem Kläger gegeben aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um einen komplexen und vielschichtigen Vorgang handelt und die Bewertung des Beklagten von dem dichten Busch- und Baumbestand nicht ohne Weiteres von dem Kläger erkannt werden musste und auch nach Auffassung des Gerichts – wie oben dargelegt – nicht zutreffend ist. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die angefochtenen Bescheide einschließlich des Kostenfestesetzungsbeschlusses als rechtswidrig aufzuheben sind und auch auf den weiter gestellten Verpflichtungsantrag des Klägers die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung zu treffen war, da Gesichtspunkte für eine Versagung der Flächenbeihilfe abgesehen von der Frage des Baumbestandes nicht gegeben sind.
Aus den vorstehenden Gründen war die Klage daher als erfolgreich anzusehen und dem Beklagten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.