Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 06.03.2014 – 3 A 118/12
ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0306.3A118.12.0A
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist die Teilrücknahme und Erstattung von Leistungen im Rahmen der Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL) für die Wirtschaftsjahre 2005 bis 2008. Zudem wurde der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 von der MSL-Förderung ausgeschlossen.
Der Kläger erhielt landwirtschaftliche Subventionen, welche ihm durch Bescheid vom 27.12.2005, zuletzt geändert am 18.02.2009 durch das B. bewilligt wurden für eine jährliche Zuwendung für die Maßnahme M 21 in Höhe von 44.218,26 Euro für eine Fläche von 394,8059 ha. Der Kläger verpflichtete sich im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.06.2010 zur extensiven Grünlandnutzung dieser Flächen entsprechend der Richtlinie zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung.
Mit Bescheid vom 11.08.2010 nahm das C. den Bewilligungsbescheid vom 27.12.2005, zuletzt geändert am 18.02.2009 teilweise in Höhe von 104,5017 ha für die Vergangenheit und Zukunft zurück. Gleichzeitig hob das C. die Auszahlungsnachrichten vom 24.08.2007, 26.02.2008 und 26.11.2008 teilweise in der jeweiligen Höhe von 11.704,19 Euro auf. Die bereits für die Verpflichtungsjahre 2005 bis 2008 ausgezahlten Zuwendungen in Höhe von 35.112,57 Euro waren zuzüglich Zinsen zu erstatten. Für das Verpflichtungsjahr 2008/2009 kürzte das C. unter Bezug auf die Sanktionsregelungen des Landes die Zuwendung zu 100 %.
Das C. begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund von auffälligen Ergebnissen einer Fernerkundung der Betrieb des Klägers am 14.08.2009 durch das C. und am 27.08.2009 durch das C. vor Ort kontrolliert worden sei. Weiterhin wurde durch die Zentrale Auswertung der Luftbilder 2009 die bei der Fernerkundung und der Vor-Ort-Kontrolle auffälligen Feldblöcke nach einer Ortsbegehung neu digitalisiert. Im Ergebnis der vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten und der tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung seien Feldblockgrenzen geändert worden, Landschaftselemente in Lage, Größe und Typ erfasst und Sperrflächen neu ausgewiesen worden. Insgesamt wurde dabei eine Differenz zur beantragten und bewilligten Fläche von 105,5017 ha festgestellt. Die größten Abweichungen wurden im Gesamtkomplex Wiesenpark der Stadt Magdeburg festgestellt. Dabei stellte sich heraus, dass es bei den Flächenabweichungen nach Auffassung der Beklagtenseite sich um zahlreiche große zusammenhängende Baum- und Buschgruppen bzw. Waldflächen an den Randbereichen der Feldblöcke sowie innerhalb der Feldblöcke um Abzugsflächen wie Busch-, Baumgruppen bzw. Wälder handeln würde, die die Höchstgrenze für Landschaftselemente Typ Feldgehölze von 2000 m² überschreiten würden und keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden. Auch zeigte eine Anpassung aufgrund der natürlichen Sukzession der angrenzenden Waldflächen, des zusätzlich neugewählten Feldblock 09-0642-81866 Schlag 152 und 153 im Osten das Vorhandensein einer Schilffläche. Ein Vergleich der DOP 2009 mit den DOP 2004 zeigte, dass die festgestellten erheblichen Flächenabweichungen auf den beantragten und kontrollierten Flächen nicht durch gravierende, auffällige Veränderung oder durch Unterschiede in Struktur, Bewuchs und Räumlichkeit der Flächen der letzten Jahre entstanden seien. Ermittelte Flächen seien daher nicht förderfähig, da sie keine landwirtschaftlichen Nutzflächen darstellen würden.
Gegen den vorgenannten Bescheid und den dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbescheid wurde von der Klägerseite fristgerecht Widerspruch eingelegt. Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 28.03.2012 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid geändert. Die Bewilligungsfläche für den fünfjährigen Verpflichtungszeitraum wurde um 108,9662 ha gemindert und auf 285,8397 ha festgesetzt. Nach den Ausführungen des Landesverwaltungsamtes betrug der Rückforderungsbetrag 36.612,64 Euro. Ferner wurden die Auszahlungsnachrichten für die Verpflichtungsjahre 2005/2006 vom 24.08.2007, für 2006/2007 vom 26.02.2008 und für 2007/2008 vom 26.11.2008 entsprechend teilweise jeweils in Höhe von 12.204,21 Euro aufgehoben. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens am 24.03.2010 im C. angehört und ihm die Sach- und Rechtslage erläutert worden sei. Ihm seien dabei auch die Feldblöcke mit den festgestellten Differenzen im Einzelnen dargestellt worden.
Hinsichtlich der Argumente des Klägers führte die Widerspruchsbehörde im Einzelnen aus, dass diese unzutreffend seien. So sei der Bescheid nicht formell rechtswidrig, da er hinreichend begründet wurde. Insbesondere seien die festgestellten Abweichungen vorhanden und auch Bilder und Aufstellungen hinsichtlich der Abweichungen wurden zum Bestandteil des Widerspruchsbescheides gemacht. Auch sei eine ausreichende weitere formelle Beteiligung des Klägers bei der Vor-Ort-Kontrolle bzw. der später erfolgten Bildschirmdigitalisierung erfolgt. Auch sei es so, dass die Bescheide nicht materiell rechtswidrig seien. Die Bereiche seien stark verbuscht und mit einem Baumbestand von mehr als 50 Bäumen pro Hektar bewachsen, zumal es auch teilweise Schilf- und Röhrichtflächen seien. Zwar seien die Flächen auch mit Schafen begehbar, es sei jedoch nicht von beihilfefähigem Dauergrünland auszugehen. Nach den gebräuchlichen Normen könnten diese nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Bei einer Dichte von mehr als fünfzig Bäumen pro Hektar seien die Flächen generell nicht anspruchsberechtigt und auszuschließen. Bei einem Baumbestand von mehr als 50 Bäumen pro Hektar könne es nicht mehr darauf ankommen, ob Unterbewuchs vorhanden sei oder nicht. So stelle es sich auch hier dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid ist am 02. April 2012 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 02. Mai 2012 Klage erhoben. Die Klage begründet er im Wesentlichen unter Vertiefung der Gründe des Widerspruchsverfahrens. Er führt aus, dass die Bescheide formell rechtswidrig seien, da sie nicht ordnungsgemäß begründet worden seien. Es sei nicht erkennbar, welche Flächen konkret von dem Beklagten aus welchen Gründen nicht als förderfähig anerkannt worden seien. Dies ergebe sich auch nicht aus den Protokollen hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle und auch aus den eingereichten Fotos sei nicht erkennbar, welche Teile der Feldblöcke von der Behörde aus welchen Gründen nicht anerkannt worden seien. Auch die Fotografien seien nicht aussagekräftig. Darüber hinaus werde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Vor-Ort-Kontrolle gerügt, da der Kläger nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Dies sei unabhängig von der Frage, ob überhaupt Fernkontrollen zulässig und aussagekräftig seien. Auch sei von einer materiellen Rechtswidrigkeit wegen unberechtigter Abzüge auszugehen, da der Kläger bereits selbst die Flächen für Wege, Pavillons, Parkbänke usw. in Abzug gebracht habe. Auch bestünde Vertrauensschutz.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 11.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28.3.2012 aufzuheben.
Der Kläger beantragt ferner,
den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid über die begehrten MSL-Leistungen für das Wirtschaftjahr 2008/2009 antragsgemäß zu erlassen.
Der Kläger beantragt ferner,
die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Kläger beantragt ferner hilfsweise,
über den schriftlich gestellten Beweisantrag zu Ziffer 9 zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen unter Vertiefung der Gründe der streitbefangenen Bescheide entgegen. Er führt insbesondere aus, dass aufgrund des Bestandes von mehr als 50 Bäumen pro Hektar die besagten Flächen unter den Bäumen nicht landwirtschaftlich genutzt werden könnten. Auch sei eine Abzugsfähigkeit deshalb gegeben, weil z. B. ein Teil der Fläche auch als Schilffläche anzusehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und das Terminsprotokoll Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Es kann im vorliegenden Sachverhalt dahin stehen, ob bereits eine Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides wegen formeller Mängel (fehlender Begründetheit, mangelnde Beteiligung des Klägers an der Vor-Ort-Kontrolle) gegeben ist. Ausschlaggebend ist hier, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die streitbefangenen Flächen landwirtschaftlich als Dauergrünland zur Abweidung durch Schafe benutzt werden. Dieses ergibt sich bereits aus den eingereichten Fotos, auf denen zu erkennen ist, dass dort Schafe weiden. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass teilweise mehr als 50 Bäume pro Hektar vorhanden sind, ist dadurch eine landwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen, da es sich hier nur um Auslegungshilfen in einem Orientierungspapier handelt, nicht aber hiermit durch verbindliche Regelung festgelegt wird, dass ein Ausschluss dieser Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen gegeben ist. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und unter Abwägung der eingereichten Fotos ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass hier nach wie vor Dauergrünland mit einer landwirtschaftlichen Nutzung gegeben ist.
Auch soweit von Seiten des Beklagten Flächen abgezogen werden, weil es sich um Schilfflächen handelt, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Es ist von Seiten des Beklagten nach Auffassung des Gerichtes nicht ausreichend dargelegt worden, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auf dieser Fläche nicht gegeben ist. Auch bei dem Aufwuchs von jungen Pflanzen auf der Schilffläche ist eine Abweidung durch Schafe noch möglich.
Zusammenfassend ist das Gericht daher der Auffassung, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die von dem Kläger angeführten Flächen zu berücksichtigen sind. Auch könnte sich der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten hier auf Vertrauensschutzgesichtspunkte bezüglich der Rückforderungen berufen, da insoweit, wie von dem Beklagten selbst ausgeführt ist, Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen (vgl. Seite 84 ff. der Beiakte D). Den dortigen Ausführungen, auch wenn sie nicht von dem Beklagten letztendlich angenommen worden sind, schließt sich das erkennende Gericht an, obwohl es nach Auffassung des Gerichtes auf die Frage des Vertrauensschutzgesichtspunktes angesichts der materiellen Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht mehr ankommt.
Da auch keine Ansatzpunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Erlass eines Bescheides über die begehrten MSL-Leistungen für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 weitere Hinderungsgründe als die von dem Beklagten geltend gemachten Gründe bezüglich der Abzugsfähigkeit von Flächen gegeben sind, war die aus dem Tenor ersichtliche Verpflichtung auszusprechen, den Bescheid über die begehrten MSL-Leistungen für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 antragsgemäß zu erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und fordert eine Kostentragungspflicht des Beklagten als unterlegenen Teil.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.