Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 06.03.2014 – 3 A 129/12
ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0306.3A129.12.0A
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist der Streit über die Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005.
Mit Bescheid vom 2.9.2010 (Blatt 5 der Gerichtsakte) hat der Beklagte den Bescheid über die Beihilfe der Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 in vollem Umfange zurückgenommen.
Nach Auffassung des Beklagten sollte der Betrag von 63.320,48 Euro zurückgezahlt werden. Über die zu erstattenden Zinsen würde - so der Bescheid - ein gesonderter Kostenzinsfestsetzungsbescheid ergehen. Ausgeführt wurde, dass die beantragte Fläche unter Berücksichtigung von Ergebnissen der Verwaltungs- und ggf. Vor-Ort-Kontrolle in erheblichem Umfange zu reduzieren sei. Es hätte sich eine Flächendifferenz von über 30 Prozent der ermittelten Fläche zur beantragten Fläche ergeben, so dass keine Beihilfe gewährt werden könne. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 63.320,48 Euro sei zurückzuzahlen. Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aufgrund des eingelegten Widerspruches wurde durch das L. Sachsen-Anhalt unter dem 29.3.2012 ein Widerspruchsbescheid erlassen. In diesem Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Begründet wurde die Entscheidung unter Hinweis auf die gestellten Anträge des Klägers auch in anderen landwirtschaftlichen Subventionsverfahren. Dort habe man festgestellt, dass es eine Differenz zwischen der beantragten Fläche und der tatsächlichen Beihilfefläche in Höhe von 102,0780 Hektar gebe. Es handele sich bei den Flächenabweichungen um Baum- und Buschgruppen bzw. Waldflächen an den Randbereichen der Feldblöcke sowie innerhalb der Feldblöcke um Abzugsflächen, wie Busch- und Baumgruppen bzw. Wälder, die die Höchstgrenze für Landschaftselemente Typ Feldgehölze von 2.000 qm überschreiten würden und keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würden bzw. eine Anpassung aufgrund der natürlichen Sukzession der angrenzenden Waldflächen, zusätzlich im neu gebildeten Feldblock Schlag 152 und 153 im Osten um eine Schilffläche. Ausweislich der BOP 2009 mit der DOP 2004 zeigte sich, dass die festgestellten erheblichen Flächenabweichungen auf den beantragten und kontrollierten Flächen nicht durch gravierende, auffällige Veränderungen, Unterschiede in Struktur, Wuchs und Räumlichkeit der Flächen entstanden seien. Die Argumente des Klägers hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides seien nicht zutreffend gewesen. So sei es so, dass eine ausreichende Begründung des Bescheides gegeben sei. Die Größe der förderfähigen Fläche sei angegeben und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei dem Kläger hinreichend durch Protokoll vom 14.8.2009 als Ergebnis der Nachkontrolle bekannt. Auch könne anhand von Kartenmaterial die räumliche Zuordnung der Abzugsflächen ohne Weiteres nachvollzogen werden. In dem Widerspruchsbescheid wurde auch in einer Anlage auf die einzelnen Luftbilder verwiesen und ausgeführt, dass ein Mangel der Begründung im Widerspruchsverfahren geheilt werden könne. Auch sei entgegen der Auffassung des Klägers eine ausreichende Beteiligung bei den Nachkontrollen erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht der Abzug berechtigt gewesen. Es handele sich nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen als Dauergrünland, da auf den beanstandeten Flächen erhebliche Busch- und Baumflächen vorhanden seien. Wenn Flächen mit Bäumen in einer Dichte von mehr als 50 Bäumen pro Hektar vorhanden seien, könne man diese Flächen generell nicht als beihilfefähige Flächen betrachten. Auch müsse man berücksichtigen, dass auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Feldgehölze gegeben seien, da die Größenbegrenzung von 2.000 qm deutlich überschritten werde. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation in Verbindung mit Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG 796/2004) berufen. Er habe entgegen der ihm bekannten Vorschriften hinsichtlich der Beihilfefähigkeit Flächen mit beantragt, die eindeutig nicht beihilfefähig seien. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da ihm aus den vorliegenden Subventionsverfahren hinreichend die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit bekannt gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid ist am 10. April 2012 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 9. Mai 2012 Klage erhoben, mit der er unter Vertiefung der Darlegungen im Widerspruchsverfahren die Klage weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass schon aus formellen Gründen die streitbefangenen Bescheide aufzuheben sind. Sie seien nicht ordnungsgemäß begründet worden, da nicht erkennbar ist, welche Flächen genau der Beklagte aus welchen Gründen nicht als förderfähig anerkennt. Dies ergebe sich auch nicht aus den Protokollen zu der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und lege nicht z. B. dar, welche Teile der Feldblöcke von der Behörde aus welchen Gründen nicht anerkannt worden seien. Insbesondere ergebe sich auch nicht aus den in Bezug genommenen Fotografien eine andere Bewertung.
Es gebe auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Vor-Ort-Kontrolle, da der Kläger nicht in ausreichendem Maße herangezogen worden sei. Es bestünden auch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken wegen unberechtigter Abzüge. Der Kläger selbst habe bereits Flächen für Wege, Pavillons, Parkbänke usw. in Abzug gebracht. Eine landwirtschaftliche Nutzung durch Beweidung mit Schafen erfolge, sodass alle Flächen, die er beantragt habe, zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus würde aus Vertrauensschutzgesichtspunkten es erforderlich sein, von einer Rückforderung abzusehen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 2.9.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des L. vom 29.3.2012 aufzuheben.
Der Kläger beantragt ferner,
die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Kläger stellt ferner hilfsweise
den Beweisantrag zu Ziffer 9 der vorliegenden Beweisanträge.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers unter Vertiefung der Gründe der streitbefangenen Bescheide im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, das Terminsprotokoll sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegensand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die von dem Kläger angeführten Flächen als beihilfefähige Flächen anzusehen. Diese Flächen dienen, wenn möglicherweise auch spärlicher Graswuchs vorhanden ist, als Weide für die Schafe und damit als landwirtschaftliche Nutzung. Die Nutzung als landwirtschaftliche Fläche wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass mehr als 50 Bäume pro Hektar vorhanden sind. Die Auslegung der Vorschriften, nach denen eine Fläche, auf der mehr als 50 Bäume pro Hektar stehen, nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dient, stammt als Auslegungshilfe aus einem Orientierungspapier ohne rechtsverbindliche Wirkung wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Die Tatsache der landwirtschaftlichen Nutzung lässt sich schon allein dadurch erkennen, dass Schafe das gesamte Gelände, auch den Graswuchs unter den Bäumen, als Weide benutzen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch die Schilfflächen mit einzuberechnen, da von Seiten des Beklagten nicht nachvollziehbar anhand von Vermerken oder Fotos belegt ist, dass es sich hier um eine derart vernässte Fläche handelt, dass aufgrund des Schilfwuchses keine Abweidung mehr möglich ist. Von daher gesehen sind auch die streitbefangenen Schilfflächen in die Bewertung mit einzubeziehen. Aus materiell-rechtlichen Gründen ist daher keine Abzugsfähigkeit der Flächen, die von dem Beklagten beanstandet werden, gegeben. Ohne dass es noch auf Vertrauensschutzgesichtspunkte ankommt, weist das Gericht ergänzend auf die Stellungnahme des Beklagten (Beiakte D, Bl. 84 ff.) hin, wo Vertrauensschutzgesichtspunkte für den Kläger angenommen worden sind. Den dortigen Ausführungen folgt das Gericht, ohne dass dieser Frage noch eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, da schon aus materiell-rechtlichen Gründen die streitbefangenen Flächen nicht in Abzug zu bringen sind.
Aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang war daher der Klage stattzugeben und der Beklagte zur Tragung der Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu verurteilen.