Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 19.05.2014 – 7 B 272/13
ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0519.7B272.13.0A
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zum Studiengang „Soziale Arbeit Bachelor“ bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2013/2014 für das erste Fachsemester.
Sie hat beim Verwaltungsgericht Magdeburg am 20.8.2013 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Sie macht – pauschal - geltend, dass die Kapazitäten der Antragsgegnerin im Studiengang „Soziale Arbeit Bachelor“ nicht ausgelastet seien. Nicht berücksichtigte Studienbewerber – so wie die Antragstellerin - hätten deshalb einen Zulassungsanspruch. Die für das Wintersemester 2013/2014 errechnete und festgesetzte Zulassungszahl sei nicht kapazitätserschöpfend und somit rechtswidrig.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Soziale Arbeit Bachelor zum Wintersemester 2013/2014 im ersten Fachsemester an der HS A-Stadt/Stendal an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt,
der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Lamprecht zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie erklärt, die Antragstellerin habe sich unstreitig bei der Antragsgegnerin mit Antrag vom 21.5.2013 auf Zulassung für ein Studium im benannten Studiengang zum Wintersemester 2013/2014 und mit Antrag vom 17.6.2013, zugegangen am 20.6.2013, auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität beworben. Mit dem Ablehnungsbescheid vom 29.7.2013 habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie im Hauptverfahren nach Durchführung eines Auswahlverfahrens nicht habe berücksichtigt werden können. Soweit die Antragstellerin pauschal behaupte, die festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe nicht die bestehende Kapazität für das erste Fachsemester sei dem entgegenzutreten. Die Zulassungszahl sei zutreffend errechnet und festgesetzt worden. Mit der festgesetzten Zulassungszahl von 115 werde die vorhandene Kapazität vollständig ausgeschöpft. Die vorhandenen Studienplätze seien vollständig den Studienbewerbern zugewiesen und von diesen angenommen worden. Weitere Studienplätze stünden nicht zur Verfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Kapazitätsunterlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat in der Sache keinen Erfolg, da die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Antragsgegnerin hat bestätigt, dass die Antragstellerin einen frist- und formgerechten Antrag auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes abgegeben hat.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Die besondere Dringlichkeit - der Anordnungsgrund - einer solchen Entscheidung sowie ein Anspruch auf Zulassung zum Studium - ein Anordnungsanspruch - sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 und 294 ZPO).
Das Bestehen eines Anordnungsgrundes folgt bereits aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin das Bestehen weiterer Aufnahmekapazitäten in dem in Rede stehenden Studiengang bestreitet. Wäre das Hauptsacheverfahren erfolgreich, so wäre ein dann obsiegender und in einem Losverfahren erfolgreicher Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens an einer Aufnahme des Studiums gehindert gewesen. Dieser mögliche Rechtsverlust begründet die besondere Dringlichkeit.
Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch – also einen Anspruch auf die begehrte Studienzulassung bzw. die Teilnahme an einem dementsprechenden Vergabeverfahren - glaubhaft gemacht.
Aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG folgt der Grundsatz, dass absolute Zulassungsbeschränkungen - wie die Festsetzung eines Numerus clausus - nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - die Funktionsfähigkeit der Universität in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium und Krankenversorgung - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden können (BVerfGE 33, 313, 338 f.).
Diesem Grundsatz wird die für die zugeordneten Studiengänge (Gebärdensprachdolmetschen [BA]; Gesundheitsförderung und -management [BA]; Soziale Arbeit [Bachelor of Arts]; Soziale Dienste in der alt. Gesellschaft [MA]; Ges.förd. Org.entwicklung [MA] und Sozial- und Gesundheitsjournal. [MA]) durchgeführte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014 gerecht. Die Kapazitätsberechnung ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Somit steht für das 1. Fachsemester des Studienganges „Psychologie Bachelor“ an der Hochschule der Antragsgegnerin im Wintersemester 2013/2014 kein weiterer, über die festgesetzte Anzahl von 115 hinausgehender Studienplatz zur Verfügung.
Der Stellenplan weist 29,5 Planstellen für Lehrpersonal aus, nämlich 25 Professoren, 3 Lehrkräfte für besondere Aufgaben und 1,5 wissenschaftliche Mitarbeiter.
Das in der Berechnung für die jeweiligen Lehrpersonen berücksichtigte Lehrdeputat entspricht den gesetzlichen Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO), die in § 4 Abs. 4 LVVO die Lehrverpflichtung an Fachhochschulen ausweist. Die 25 Professoren wurden mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 16 Lehrveranstaltungsstunden, die drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit jeweils 24 Lehrveranstaltungsstunden und die 1, 5 wissenschaftlichen Mitarbeiter mit vier Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt. Mithin beträgt das für diese Stellen veranschlagte Brutto-Lehrangebot 478 Semesterwochenstunden (SWS).
Die in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Deputatsreduzierungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken, weil sie im Einklang mit der Lehrverpflichtungsverordnung stehen. Für die Dekanin ist die Lehrverpflichtung auf acht Lehrveranstaltungsstunden gemäß § 6 Abs. 2 LVVO reduziert, für die Studienfachberater in den Bereichen Gebärdensprachdolmetschen, Soziale Dienste und Gesundheitsförderung/-management sind die Deputate jeweils um eine Stunde, für den Studienfachberater im Bereich Gesundheitsfördernde Organisationsentwicklung um zwei Stunden reduziert; dies entspricht § 6 Abs. 2 Nr. 3 LVVO, wonach eine Ermäßigung für Studienfachberater bis zu 25 vom 100, jedoch nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden je Studiengang erfolgen können. Des Weiteren sind die Deputate der Professoren gemäß § 6 Abs. 4 LVVO für die Forschung um acht Lehrveranstaltungsstunden, für den Vorsitz im Prüfungsamt um drei Lehrveranstaltungsstunden sowie für Koordination in verschiedentlichen Fachbereichen um insgesamt fünf Lehrveranstaltungsstunden (2, 2 und 1) reduziert, für studiengangübergreifende Koordination um zwei, Koordination der Evaluation der BA-und MA-Studiengänge um zwei sowie für den Haushalts- und Kapazitätsbeauftragten um vier Stunden. Die Lehrveranstaltungsstunden der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind gemäß § 6 Abs. 6 LVVO wegen Schwerbehinderung um sieben Lehrveranstaltungsstunden und wegen des Praktikantenamtes nach § 6 Abs. 4 LVVO um zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt. Abzüglich der sich daraus ergebenden Verminderung von insgesamt 46 Semesterwochenstunden errechnet sich ein Lehrdeputat für die Lehreinheit Sozialwesen in Höhe von 432 Semesterwochenstunden. Hinzu zu addieren sind 140 Semesterwochenstunden für die Ergänzung der Lehre durch Lehraufträge, die sich kapazitätserhöhend auswirken. Es errechnet sich mithin das in der Kapazitätsberechnung ausgewiesene unbereinigte Lehrangebot von 572 SWS.
Da für das Gericht kein Anlass besteht, den unter 2.3 der Berechnung vorgenommenen Abzug von 28 SWS in der Rubrik „Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge“ in Zweifel zu ziehen – auch die Antragstellerin hat diesbezüglich weder etwas vorgetragen noch beanstandet – beläuft sich das bereinigte Lehrangebot „Sb“ auf 544 SWS.
Die Zugrundelegung des Schwundfaktors von 0,9632 beanstandet die Kammer nicht. Eine rechnerisch unzutreffende Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors bzw. eine Heranziehung nicht berücksichtigungsfähiger Daten bei den einzelnen Semesterkohorten ist von der Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
Die Formel zur Ermittlung der verfügbaren Studienplätze lautet somit: Das Lehrdeputat (478 SWS) abzüglich der anerkennungsfähigen Reduzierungen (46 SWS) und der exportierten Dienstleistungen – hier: „Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge“ - (28 SWS) zuzüglich der Ergänzung durch Lehraufträge (140 SWS) stellt das bereinigte Lehrangebot (544 SWS) dar. Dieses bereinigte Lehrangebot (544 SWS) muss – im ersten Schritt – verdoppelt werden, weil die jährliche Aufnahmekapazität ermittelt werden muss. Das verdoppelte bereinigte Lehrangebot (1088 SWS) ist durch den Gesamtcurricularanteil der zugeordneten Studiengänge in Höhe von 5,1667, der sich aus den einzelnen Curricularanteilen (0,5610 + 1,3223 + 2,8814 + 0,2468 + 0,0943 + 0,0609) zusammensetzt, zu teilen.
Die Darstellung der einzelnen Curricularanteile in der Kapazitätsberechnung ist unübersichtlich, weil der letzte Einzelwert für den zugeordneten Studiengang Sozial- und Gesundheitsjournalistik (M.A.) sich aus Seite 2 des Blattes 3 der Kapazitätsberechnung ergibt. Die Darstellung wäre übersichtlicher und besser nachvollziehbar, wenn man die einzelnen Curricularanteile auf einer Seite auflisten würde. Diese müsste, um alle Rubriken des Blattes 3 darzustellen zu können, notwendigerweise ein längeres als das übliche DIN A4-Format aufweisen und zusammengefaltet werden.
Das so – für alle Studiengänge - gefundene Zwischenergebnis „Ap“ (1088 / 5,1667) beträgt 210,579. Daraus folgt unter Berücksichtigung des Anteils „Zp“ des hier betroffenen Studienganges Soziale Arbeit BA von 0,5257 der studiengangsbezogene Wert „Ap“ von 110,7, welcher durch den Schwundfaktor (0,9632) zu teilen ist. Dieser letzte Rechenschritt (110,7 / 0,9632 = 114,929) ergibt die Zahl der verfügbaren Studienplätze. Das Ergebnis ist nach allgemein anerkannten Regeln zu runden. Im vorliegenden Fall ist es auf 115 aufzurunden. Mit der Festsetzung von 115 Studienplätzen hat die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung exakt entsprochen.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung zum Nachteil der Antragstellerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Ziffer 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Dieser Betrag ist nicht im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, zu ermäßigen, da die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen vorweg nehmen würde. Das gilt auch für Anträge, mit denen bloß die Teilnahme an einem Losverfahren begehrt worden ist (Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. August 2005 – 3 O 248/05 -).