Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 22.05.2014 – 5 B 371/14 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0522.5B371.14MD.0A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn sie hat dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang stattgegeben und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben.
Dem Antragsteller waren die Kosten des Verfahrens nicht deshalb (anteilig) aufzuerlegen, weil er in seinem ursprünglichen Antrag unerwähnt ließ, dass ein Pressevertreter bereits in Kontakt zu ihm getreten war. Zwar hat der Kläger nach § 156 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt; der Rechtsgedanke dieser Regelung kann im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung auch berücksichtigt werden. Allerdings hat der Antragsteller im Antrag vom 21.05.2014 die „Absicht der Presse, über die Angelegenheit zu berichten“, mitgeteilt. Auf den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin hat er mit weiterem Schreiben vom 21.05.2014 hierzu ergänzend vorgetragen. Mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit war ein weiteres Zuwarten des Antragstellers deshalb nicht zumutbar.
Der Antrag wäre aller Voraussicht nach auch im Wesentlichen erfolgreich gewesen.
Mit der Regelung in § 37 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG ist eine Versagung der Aussagegenehmigung im Interesse des Beamten an noch strengere Voraussetzungen gebunden als dies für die Vernehmung als Zeuge (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG) gilt. Die Erteilung der Genehmigung bildet die Regel, deren Versagung eine an besonders strenge Kriterien gebundene Ausnahme. Der Grundgedanke des § 37 Abs. 5 BeamtStG ist, dass dem Beamten durch die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich keine persönlichen Nachteile erwachsen sollen (Zängl, in Weiss u.a,, Beamtenrecht in Bayern, Loseblatt, Stand: Dezember 2013, Band 1, § 37 BeamtStG Rn. 137 ff.). Es soll wenn irgend möglich vermieden werden, dass der Beamte eine materiell unvollständige und deshalb möglicherweise falsche Beurteilung seiner Rechtsposition hinnehmen muss, weil er entscheidungserhebliche dienstbezogene Umstände nicht offenbaren darf (Plog/Wiedow, Loseblatt, Stand: Februar 2013, BBG 2009, § 68 BBG Rn. 15).
Dies zugrunde gelegt, ist zum Teil schon fraglich, ob es sich bei den beabsichtigten Erklärungen überhaupt um dienstliche Angelegenheiten i.S.d. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gehandelt hat. Denn der „Informationsgehalt" dieser Erklärungen erschöpfte sich im Wesentlichen im Abstreiten erhobener Vorwürfe. Jedenfalls dürften die Erklärungen überwiegend der Wahrnehmung berechtigter Interessen des Antragstellers gedient haben. Eine Aussage dient nur dann der Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn die Interessen des Beamten rechtlich geschützt oder zumindest rechtlich anerkannt sind, den Interessen des Beamten im Vergleich zur allgemeinen rechtlichen Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht ein beachtenswertes Gewicht zukommt und die Aussage für die Wahrung der Interessen sachdienlich erscheint, d,h. dass die berechtigten Interessen nicht auch ohne Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten hinreichend gewahrt werden können (Zängl, a.a.O., Rn. 140).
Werden - wie vorliegend - disziplinarische und strafrechtliche Vorwürfe erhoben, so gehört das Recht auf effektive Verteidigung als Teil des Rechts auf ein faires Verfahrens zu den rechtlich geschützten Interessen des Beamten. Das Recht auf ein faires Verfahren wird aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet und hat übergreifenden Charakter. Es verlangt insbesondere, dass dem Einzelnen die Möglichkeit gegeben wird, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 20 Rn. 31 a, m.w.N.). Dieses verfassungsrechtlich abgesicherte Gebot richtet sich zwar lediglich an die staatlichen Behörden und gilt vor allem zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigten im strafgerichtlichen Verfahren. Allerdings lässt sich im Einzelfall nicht immer ausschließen, dass das in den Medien kanalisierte Öffentlichkeitsinteresse den Ablauf staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren zu beeinflussen vermag. Die Medien haben die verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Aufgabe zu erfüllen, Nachrichten (Informationen) von Öffentlichkeitswert zu beschaffen und zu verbreiten und zu ihnen kritisch Stellung zu nehmen (Zängl, a.a.O., Rn. 223 m.w.N.). Insbesondere im unmittelbaren Zusammenhang mit laufenden Strafverfahren kommt der Berichterstattung der Medien deshalb eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Dies gilt schon deshalb, weil sich ein bestimmtes Meinungsbild in der Öffentlichkeit sehr schnell verfestigen und nachträglich nur noch schwer korrigiert werden kann. Vor diesem Hintergrund dürfte jedenfalls die Mehrzahl der beabsichtigten Erklärungen sachdienlich gewesen sein, um den berechtigten Interessen des Antragstellers gerecht zu werden. Berechtigte Interessen der Antragsgegnerin, welche die Geheimhaltung von Informationen unabweisbar erfordert hätten, dürften überwiegend nicht bestanden haben bzw. wurden nicht hinreichend dargetan.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert war mit Blick auf die mit dem Eilverfahren verbundene Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren.