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Verwaltungsgericht Magdeburg Gerichtsbescheid vom 01.09.2014 – 5 A 336/13

ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0901.5A336.13.0A

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens. Er ist somalischer Staatsangehöriger und beantragte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 14. Juli 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem Versuche, die Fingerabdrücke des Klägers auszuwerten, mehrfach fehlschlugen, wurde der Kläger zuletzt mit Verfügung vom 10. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Fingerabdrücke zur Klärung der Identität und zur Feststellung benötige, ob der Kläger bereits in einem anderen europäischen Staat als Asylsuchender erfasst sei. Sie forderte ihn auf, sich erneut Fingerabdrücke abnehmen zu lassen und wies darauf hin, dass es zu seinen Mitwirkungspflichten gehöre, alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten und dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn der Kläger das Verfahren trotz der Aufforderung länger als einen Monat nicht betreibe. Anlässlich der erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung am 24. Juni 2013 stellte die Beklagte ausweislich des im Vermerk gesetzten Kreuzes auf einem Vordruck „Hautveränderungen, möglicherweise infolge eines Kontakts mit einem Kleber“ fest.

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Nachdem sich die Fingerabdrücke erneut als nicht verwertbar erwiesen, stellte die Beklagte das Asylverfahren mit Bescheid vom 23. Juli 2013 ein und machte zur Begründung geltend, der Asylantrag gelte als zurückgenommen, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten trotz Betreibensaufforderung nicht nachgekommen sei.

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Mit der dagegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Mitwirkungspflichten erstreckten sich nicht darauf, auswertbare Fingerabdrücke abzugeben. Der Kläger habe Manipulationen an den Fingerkuppen nicht vorgenommen.

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Er beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die Mitwirkungspflicht umfasse das Gebot, im Vorfeld erkennungsdienstlicher Behandlungen Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Finger-abdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Die Umstände und Merkmale, die bei der erkennungsdienstlichen Behandlung vorgelegen und zu der Feststellung im Vermerk geführt hätten, könnten nicht mehr aufgezeigt werden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Beklagte hat das Asylverfahren zu Unrecht eingestellt, weil der Asylantrag entgegen ihrer Auffassung nicht als zurückgenommen gilt. Gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ein Fall der Antragsrücknahme liegt nicht vor. Zwar gilt der Asylantrag gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung länger als einen Monat nicht betreibt. Nach dem Inhalt der Akten und dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger der Betreibensaufforderung zuwidergehandelt hätte. Nach der Verfügung der Beklagten vom 10. Juni 2013 wurde der Kläger aufgefordert, bei der Beklagten vorstellig zu werden und sich Fingerabdrücke abnehmen zu lassen und im Vorfeld der erkennungsdienstlichen Behandlung alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Der Kläger ist am 25. Juni 2013 bei der Beklagten zur erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung erschienen und hat sich Fingerabdrücke abnehmen lassen.

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Dass der Kläger gegen die ihm mit der Betreibensaufforderung auferlegte Pflicht verstoßen hat, im Vorfeld der erkennungsdienstlichen Behandlung alles zu unterlassen, was die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke erschweren oder vereiteln könnte, ist nicht feststellbar. Allein der Inhalt des Vermerks vom 25. Juni 2013 genügt für diese Annahme nicht. Nach dem in der Form eines Vordrucks durch Ankreuzen gefertigten Vermerk sind bei der „Inaugenscheinnahme der Fingerkuppen bzw. der vorderen Fingerglieder (…) Hautveränderungen, möglicherweise infolge eines Kontakts mit einem Kleber“ festgestellt worden. Auf welche tatsächlichen Feststellungen und Beobachtungen diese Bewertung gestützt ist, ergibt sich nicht aus dem Vermerk und kann nach den Angaben der Beklagten in ihrem Schreiben vom 13. August 2014 nicht mehr im Einzelnen dargelegt werden. Festgestellt werden kann demnach allenfalls, dass die Fingerkuppen des Klägers im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung Hautveränderungen aufwiesen. Welcher Art diese Hautveränderungen gewesen sind und ob die Art der Hautveränderungen Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Kläger seine Fingerkuppen manipuliert und die Hautveränderungen herbeigeführt hat, ist nicht feststellbar. Der Kläger selbst hat dies nach den Angaben in dem Vermerk vom 25. Juni 2013 bestritten. Dass der Vordruck in dem angekreuzten Feld mit dem Hinweis auf einen „Kontakt mit einem Kleber“ eine abstrakt generelle Möglichkeit beschreibt, die zu Hautveränderungen führen kann, heißt nicht, dass auch die beim Kläger festgestellten Hautveränderungen nach der Bewertung des Bearbeiters auf einen Kontakt mit einem Kleber zurückzuführen gewesen ist, weil die Antwort auch dann als einschlägig angekreuzt werden kann, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Hautveränderungen auf einen Kontakt mit einem Kleber zurückzuführen sind, ausgehend von den Feststellungen zu den Veränderungen gering gewesen ist.

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Selbst wenn man unterstellte, dass der Bearbeiter seinerzeit anhand von Art oder Ausmaß der von ihm beobachteten Hautveränderungen gemeint hat, dass diese Veränderungen (nur) auf einen Kontakt mit einem Kleber zurückgeführt werden könnten, so bliebe dies für das gerichtliche Verfahren letztlich nur eine nicht überprüfbare Tatsachenbehauptung, die auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht näher substanziiert werden kann. Wenn dem Gericht eine nähere Beschreibung von Art und Umfang der festgestellten Hautveränderungen nicht zur Verfügung steht, so sind dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen vorenthalten, damit es ggf. durch Hinzuziehung sachverständiger Hilfe die Rechtsbehauptung der Beklagten, der Kläger habe entgegen seinen Mitwirkungspflichten durch Manipulationen an seinen Fingerkuppen die Auswertung der Fingerabdrücke erschwert oder vereitelt, überprüfen kann. Dies geht zu ihren Lasten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167, VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.