Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 14.10.2014 – 5 A 390/13
ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1014.5A390.13.0A
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die entschädigungslose Enteignung eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Der Kläger ist Rechtsnachfolger nach seinem Vater Herrn G. A., nach seiner Großmutter Frau M. A. und nach der Urgroßmutter Frau E. A..
Herr G. A. war Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens in F.. Das Vermögen des Herrn G. A. wurde nach seiner Ausreise aus der ehemaligen DDR am 15. Januar 1953 entschädigungslos enteignet.
Mit Bescheiden vom 10. Mai 1994, 19. August 1994 und 20. April 2006 lehnte der Landkreis die Rückübertragung des landwirtschaftlichen Unternehmens ab und stellte fest, dass dem Kläger dem Grunde nach wegen der Enteignung des Unternehmens ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Das Eigentum an den zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörenden Gebäude- und Ackerflächen wurde dem Kläger in einem Umfang von insgesamt 32,3452 ha zuzüglich eines Anteils an ungetrennten Hofräumen zurückübertragen. Die Rückgabe der Grundstücke D-Straße, E-straße und des ehemaligen Flurstücks … wurde wegen Verschmelzung mit anderen Grundstücken bzw. wegen redlichen Erwerbs durch Dritte ausgeschlossen. Die Rückgabe weiterer nunmehr als Schienenweg, Straße oder für ein Umspannwerk genutzter Grundstücke wurde ebenfalls ausgeschlossen.
Frau M. A. wurde nach dem Tod ihres Ehemannes E. A. und der Erbauseinandersetzung im Jahre 1948 mit Herrn G. A. Eigentümerin von Grundstücken mit einer Gesamtgröße von 43,6920 ha, die in der Folgezeit weder enteignet noch in staatliche Verwaltung übernommen wurden. Auf der Grundlage des Erbscheins des Amtsgerichts H. wurde der Kläger am 22. März 1991 als Eigentümer eingetragen. Aus dem ursprünglich im Eigentum von Frau M. A. stehenden Grundstück F-Straße mit der Flurstücksbezeichnung (Flur …, Flurstück…) wurden nach der Enteignung und Überführung in das Eigentum des Volkes die Flurstücke .., … und … gebildet. Wegen des Flurstücks … wurde der Kläger auf einen Rückübertragungsbescheid vom 23. Juli 1991 und das Ersuchen des Landkreises als Eigentümer eingetragen. Wegen der Flurstücke … und … wurde dem Kläger als Ersatzgrundstück das Flurstück … zu Eigentum übertragen.
Wegen des im Wege der Erbfolge auf den Kläger übergegangenen Grundvermögens der Frau E. A. hob der Landkreis auf den Rückübertragungsantrag des Klägers die 1987 angeordnete staatliche Verwaltung mit Bescheid vom 18. Juli 1991 auf.
Mit Bescheid vom 30. August 2013 setzte der Beklagte die Entschädigung für die Enteignung des landwirtschaftlichen Unternehmens des G. A. auf 0,00 € fest. Dem Kläger stehe wegen der Enteignung des landwirtschaftlichen Unternehmens dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zu. Der Einheitswert im Zeitpunkt der Schädigung sei nicht feststellbar. Im Lastenausgleichsverfahren sei der Ersatzeinheitswert mit 148.200,00 Mark und die darauf ruhenden Verbindlichkeiten mit 26.200,00 Mark abgegeben worden. Auf den für die Entschädigung maßgeblichen dreifachen Wert des Ersatzeinheitswerts i. H. v. 444.600,00 DM sei der Wert der rückübertragenen Grundstücke entsprechend den Bodenrichtwerten für Ackerflächen i. H. v. 619.516,85 DM anzurechnen, so dass sich in der Summe ein Betrag von minus 174.916.85 DM ergebe.
Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Bemessung der Entschädigung sei fehlerhaft, weil die Grundstücke des Herrn G. A. und der Frau M. A. zu einem einheitlichen landwirtschaftlichen Unternehmen gehörten, das nach der Flucht von Herrn G. A. einheitlich in Anspruch genommen worden sei. Wegen des landwirtschaftlichen Vermögens sei der Beklagte zu Unrecht von dem Ersatzeinheitswert ausgegangen. Maßgeblich sei der Einheitswert vor der Schädigung, der in dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag aus dem Jahr 1948 mit 298.150 RM angegeben sei. Zudem habe es sich bei den nicht rückübertragenen Grundstücken E-Straße (Flur …, Flurstück …), D-Straße (Flur …, Flurstück …) und dem Flurstück … der Flur . (=E-Straße ) jeweils um privat genutztes Vermögen gehandelt, das nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehört habe und für die bei der Bestimmung der Bemessungsrundlage ein höherer Multiplikator Anwendung finde. Ferner seien Entschädigungsansprüche wegen des ursprünglich im Eigentum von E. A. stehenden Vermögens unberücksichtigt geblieben, soweit es nicht rückübertragen worden sei. Schließlich sei der Anrechnungsbetrag fehlerhaft ermittelt worden, weil dabei alle rückübertragenen Grundstücke berücksichtigt worden seien, ohne danach zu differenzieren, ob es sich um Vermögenswerte des Unternehmens oder des Privatvermögens handele oder ob es zum Vermögen von Frau E. A. gehört habe. Zudem sei wegen der Ermittlung der Abzugsbeträge für die rückübertragenen Grundstücke auf die Bodenrichtwerte im Zeitpunkt des Vollzugs der Rückübertragungsbescheide abzustellen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, zugunsten des Klägers eine Entschädigung in Höhe von 66.979,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent je Monat seit dem 01. Januar 2004 bis zum 30. September 2014 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, dem Kläger stehe wegen der Grundstücke E-Straße und D-Straße eine gesonderte Entschädigung nicht zu, weil dem Kläger nach der bestandskräftigen Entscheidung des Landkreises auch insoweit wegen der Schädigung des Unternehmens dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zugebilligt worden sei. Entscheidungen zum Vermögen der Frau M. A. und Frau E. A. habe der Beklagte nicht getroffen. Zudem sei die Wiedergutmachung mit der Rückgabe der Grundstücke bzw. wegen eines Teils des Grundstücks F-Straße durch Übertragung eines Ersatzgrundstücks erfolgt. Der im Erbauseinandersetzungsvertrag aus dem Jahre 1948 genannte Einheitswert komme als Bemessungsgrundlage nicht in Betracht, weil dieser für den Erbhof des Herrn E. A. festgestellt worden sei, der nach dessen Tod auf Frau M. A. und Herrn G. A. aufgeteilt worden sei. Die Bemessung des Abzugsbetrages sei nicht zu beanstanden, weil hierfür allein der Wert der zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörenden rückübertragenen Ackerflächen herangezogen worden sei. Der Wert der weiteren rückübertragenen Flächen sei unberücksichtigt geblieben, weil er auf das Ergebnis keinen Einfluss haben könne.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung der geltend gemachten weiteren Entschädigung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ausgeschlossen ist. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EntschG nach der Bemessungsgrundlage, von der ggf. Verbindlichkeiten, erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen, der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückgegebenen Vermögensgegenständen oder Kürzungsbeträge abgezogen werden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung nicht der im notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag aus dem November 1948 genannte Einheitswert i. H. v. 298.150 RM herangezogen werden, weil dieser für das Vermögen des Herrn E. A., des Großvaters des Klägers und nicht für das landwirtschaftliche Unternehmen des nach der Ausreise am 15. Januar 1953 geschädigten Herrn G. A. festgesetzt worden ist. Auch der Vortrag des Klägers aus dem am Tag vor der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Schriftsatz gibt zu einer anderen Würdigung Anlass nicht. Soweit dem Kläger mit dem Schreiben der Firma L. Betriebsberatung A & R … GbR vom 04. November 2013 wegen der „landwirtschaftlichen Hofstelle Ihrer Familie“ mitgeteilt wird, in der Akte des Grundbucharchivs befinde sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes S. vom 27. April 1949, in der „das Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit der Erben M. und G. A. aus dem vorgenannten Erbauseinandersetzungsvertrag vom 22.11.1948“ bestätige und in der „der Einheitswert des landw. Unternehmens mit 266.900 RM“ angegeben sei, wobei unklar bleibe, „welche Umrechnung von ‚298.150 DM` aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag und ‚266.900 RM’ aus dieser Bescheinigung“ zugrunde liege, beziehen sich auch diese Äußerungen auf den für das Vermögen des Großvaters E. A. festgestellten Einheitswert. Wenn in dem Schreiben sodann gemutmaßt wird, dass sich der „Einheitswert des landw. Unternehmens im Januar 1953 nicht von dem finanzamtlich festgestellten letzten Einheitswert vom 27.041949 in Höhe von 266.900 RM unterschieden“ haben dürfe, so ändert all dies nichts daran, dass es an einem für das landwirtschaftliche Vermögen des Herrn G. A. festgestellten Einheitswert fehlt. Fehlt es an einem festgestellten Einheitswert, so bedarf es nicht einer Ermittlung, auf welchen Wert sich der Einheitswert für die geschädigten Vermögenswerte belaufen hätte, wenn er den damals geltenden Bewertungsvorschriften entsprechend festgestellt worden wäre.
Ist nämlich ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen nicht bekannt, ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG von dem im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelten Einheitswert auszugehen ist. Nach dem Bescheid des Landkreises H. vom 13. Februar 1974 über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz wurde der Wert für das landwirtschaftliche Vermögen des Herrn G. A. mit 148.200 M angegeben. Von diesem Wert ist der Beklagte zu Recht ausgegangen. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, der in dem Bescheid festgestellte sog. Ersatzeinheitswert sei zu niedrig bemessen. Denn nach dem klaren Wortlaut der Regelung und entsprechend dem Zweck, den Behörden für die Bemessung der Entschädigungsleistungen rechtsichere und einfach handhabbare Maßstäbe an die Hand zu geben, ist auf den ermittelten Einheitswert und nicht auf den (seinerzeit) zu ermittelnden Einheitswert abzustellen.
Der Einwand, die Schädigung des Vermögens von Frau M. A. und Frau E. A. sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist unbegründet, weil Gegenstand der nach dem angefochtenen Bescheid festzusetzenden Entschädigung die schädigende Maßnahme ist, von der nach dem vermögensrechtlichen Bescheid des Landkreises wegen der Unternehmensrückübertragung auszugehen ist. In dem hier maßgeblichen Bescheid ist dem Kläger wegen des Entzugs des Eigentums an dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Herrn G. A. dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden.
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, bei der Bestimmung der Abzugsbeträge seien Vermögensgegenstände berücksichtigt worden, die nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmen des Herrn G. A., sondern zu seinem Privatvermögen bzw. dem Vermögen von Frau M. A. oder Frau E. A. gehört hätten. Nach §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 4 EntschG ist von der Bemessungsgrundlage der Wert der Vermögensgegenstände abzuziehen, die der Berechtigte nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zurückbekommen hat. Dabei ist von dem Wert im Zeitpunkt der Rückübertragung auszugehen. Der Beklagte hat wegen der Bestimmung des Abzugsbetrages nur folgende Grundstücke berücksichtigt:
Flur ..., Flurstück …
Flur ..., Flurstück …
Flur …, Flurstück …
Flur …, Flurstück …
Flur …, Flurstück …
Bei allen Flächen handelt es sich um Ackerflächen, die nach den im Rückübertragungsverfahren erlassenen Bescheiden zum landwirtschaftlichen Vermögen des Herrn G. A. gehörten. Das Flurstück …2 ist zwar in dem Bescheid des Landkreises S., anders als im Rückübertragungsantrag, als Gebäudefläche bezeichnet. Letztlich ist dies nicht von Bedeutung, weil das Grundstück zum Vermögen von Herrn G. A. gehörte und der Kläger selbst nur geltend macht, andere Liegenschaften, nämlich die Grundstücke E-Straße (Flur … Flurstück …) und D-Straße (Flur … Flurstück …), seien Wohngrundstücke und gehörten deshalb nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmen des geschädigten Herrn G. A..
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte den Wert der Ackerflächen auch zutreffend ermittelt, indem er beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation die Bodenrichtwerte hat ermitteln lassen, die für die Grundstücke im Zeitpunkt der Rückübertragung festgestellt worden waren. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EntschG ist von dem Wert im Zeitpunkt der Rückgabe auszugehen, wenn der Berechtigte – wie hier – einzelne Vermögensgegenstände nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zurückbekommen hat. Zurückbekommen i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 1 EntschG hat der Berechtigte den Vermögenswert im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung. Denn in diesem Zeitpunkt gehen die Eigentumsrechte auf den Berechtigten über (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VermG). Einer Eintragung im Grundbuch bedarf es für den Eigentumsübergang nicht. Vielmehr wird das Grundbuch mit der Rückübertragung unrichtig und ist auf Ersuchen der Behörde zu berichtigen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 VermG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 VwGO) liegen nicht vor.