Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 24.02.2015 – 9 A 84/14

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0224.9A84.14.0A

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnungsverfügung zur Vorlage von Sitzungsniederschriften der Gemeinderatssitzungen der Klägerin.

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Die Beschwerde eines Bürgers hinsichtlich der Einhaltung des Mitwirkungsverbotes bei Beschlussfassungen des Gemeinderates der Klägerin veranlasste den Beklagten als Kommunalaufsichtsbehörde unter dem 22.02.2013 die Vorlage der Sitzungsniederschriften zu den Sitzungen des Gemeinderates seit dem 15.02.2012 zu erbitten. Nachdem keine Reaktion der Klägerin erfolgte, untermauerte der Beklagte unter dem 01.07.2013 sein Begehren und verwies auf sein Informationsrecht nach § 135 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA). Nach erneutem Schweigen der Klägerin erließ der Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2013 eine Anordnungsverfügung mit dem Inhalt, die Niederschriften der Sitzungen des Gemeinderates der Klägerin, welche in dem Zeitraum vom 15.02.2012 bis 15.02.2013 stattfanden, bis 21.08.2013 vorzulegen. Dies gelte auch dann, wenn eine Bestätigung durch den Gemeinderat noch nicht erfolgt sei.

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Unter dem 30.07.2013 teilte die Verbandsgemeinde S… der Gemeinde A-Stadt mit, dass die entsprechend der Anordnungsverfügung geforderten Niederschriften, welche insgesamt 9 Sitzungen dokumentierten, vom Sitzungsdienst der Verbandsgemeinde erarbeitet wurden und zur Weiterleitung an den C. bereitliegen. Die Verbandsgemeinde erbat die Zustimmung der Gemeinde A-Stadt zur Weiterleitung an den C.

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Den gegen die streitgegenständliche Verfügung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2014 als unbegründet zurück. Sofern die Klägerin vortrage, sie könne wegen der fehlenden Amtsübergabe keine Übersicht haben, welche Sitzungsniederschriften bereits durch beide Zeichnungsverpflichteten gefertigt worden und wo diese archiviert seien, sei dies unerheblich. Denn die Verbandsgemeinde S... habe mitgeteilt, dass die Sitzungsniederschriften bereitliegen. Dem Bürgermeister der Klägerin wäre es somit möglich gewesen, die Niederschriften zu sichten und zu unterzeichnen bzw. Einwände gegen diese darzulegen. Bei unterschiedlichen Auffassungen über den Inhalt der Niederschriften hätte eine Einigung erzielt werden müssen. Auch ungeachtet dessen, bestehe die Unterzeichnungspflicht. Abweichende Auffassungen über den Inhalt der Protokolle seien als Vermerk an der Niederschrift anzubringen, damit sichergestellt sei, dass die Niederschrift innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung vorliege (§ 56 Abs. 1 Satz 5 GO LSA).

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Die Klägerin wendet sich mit der fristgerecht erhobenen Klage weiter gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Anordnungsverfügung und ist der Auffassung, dass das Informationsbegehren der Beklagten rechtswidrig sei. Denn die „Anzeige“ eines Bürgers hinsichtlich der Verletzung von Mitwirkungsverboten nach § 31 Abs. 6 GO LSA sei viel zu unbestimmt und pauschal, so dass die Kommunalaufsichtbehörde darauf ermessensfehlerhaft mit der Vorlage der Sitzungen für einen Zeitraum von einem Jahr reagiert habe. Dies gelte selbst dann, wenn man annehme, dass die Kommunalaufsichtbehörde durch eigene Ermittlungen oder Hinweise Dritter von dem ihm zustehenden Aufsichtsrecht selbständig Gebrauch machen dürfe. Die Anordnung sei unverhältnismäßig.

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Die Klägerin beantragt,

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die Verfügung des Beklagten vom 18.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die streitgegenständliche Verfügung. Es gehe nicht darum, ob die Rüge des Bürgers hinsichtlich von Mitwirkungsverboten rechtlich tragfähig sei, sondern darum, dass die Kommunalaufsichtbehörde durch die Verweigerung der Klägerin ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinde nicht wahrnehmen könne. Die Gemeinde verweigere sich komplett.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens des Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet.

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Nach § 135 GO LSA (jetzt: § 145 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - KVG LSA vom 17.06.2014) kann sich die Kommunalaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Kommune in geeigneter Weise unterrichten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie kann insbesondere mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Erfüllt die Kommune die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Kommune innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt (§ 137 GO LSA; jetzt § 147 KVG LSA).

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Nichts anderes hatte der Beklagte als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu Recht getan. Um überhaupt den Hinweisen des Bürgers hinsichtlich rechtlicher Versäumnisse der Klägerin pflichtgemäß nachprüfen zu können, musste und durfte sie von der Klägerin die Vorlage der Sitzungsniederschriften in dem hier sich aus den Hinweisen des Bürgers ergebenden Zeitraums verlangen. Die diesbezügliche Entscheidung der Kommunalaufsichtbehörde beinhaltet keinerlei Ermessensfehler. Sie ist insbesondere verhältnismäßig und geeignet. Denn es ist auch kein milderes Mittel als die erbetene Vorlage ersichtlich. Für das Gericht erscheint es schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin dem Begehren der Beklagten nicht nachkommt bzw. in geeigneter Weise etwaige Hinderungsgründe nicht substantiiert erwähnt.

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Nur anhand der Sitzungsniederschriften kann beurteilt werden, inwieweit es tatsächlich zu Unregelmäßigkeiten bei der Einhaltung des Mitwirkungsverbotes gekommen ist. Die Vorlage der Sitzungsniederschriften dient zur Erfüllung der kommunalaufsichtsrechtlichen Aufgaben. Die Klägerin hat die Vorlage verwehrt, so dass der Beklagte seiner Aufgabenerfüllung nicht nachkommen konnte.

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Schlussendlich hat die Verbandsgemeinde S... der Klägerin mitgeteilt, dass die von der Anordnungsverfügung betroffenen Niederschriften zur Weiterleitung an den C. bereitliegen. Dem Bürgermeister der Klägerin wäre es somit möglich gewesen, die Niederschriften zu sichten und zu unterzeichnen bzw. Einwände gegen diese dazulegen. Auch bei unterschiedlichen Auffassungen über den Inhalt der Protokollierung besteht die Unterzeichnungspflicht und abweichende Auffassungen müssten in einem Vermerk niedergelegt werden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 5 GO LSA).

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Demnach folgt das Gericht den rechtlichen Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert bemisst sich nach der vorläufigen Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog.