Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 24.08.2015 – 5 A 630/14

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0824.5A630.14.0A

Tatbestand

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Der Kläger begehrt eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf die vom Beklagten ausgeschriebene Stelle eines Abteilungsleiters "Verkehr- und Straßenbau".

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Der Kläger ist im Referat 31 (Grundsatzfragen, Verkehrspolitik, Bahnen, öffentlicher Personenverkehr des Beklagten Ministeriums als Referatsleiter tätig und stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung 3 im statusrechtlichem Amt eines Ministerialrates (BesGr B 2 LBesO) tätig. Er verfügt über die Befähigung zum Richteramt. Unter dem 22. August 2013 schrieb der Beklagte die Stelle "der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters Verkehr- und Straßenbau" aus. Zu den Voraussetzungen gehörte ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Ingenieurwissenschaften, eine langjährige praktische Verwaltungserfahrung in Leitungsfunktionen, nachgewiesene Führungseigenschaften großer Organisationseinheiten und deren Vertretung, ausgezeichnetes Urteilsvermögen, die Fähigkeit zur logischen systematischen Arbeit und zur Entscheidungsfindung, Planungs- und Durchsetzungsvermögen, die Bereitschaft, Verantwortung für wesentliche innerbehördliche Neuerungen sowie Reformprozesse zu übernehmen, Verhandlungsgeschick, sicheres und gewandtes auftreten sowie die ausgeprägte Fähigkeit, Mitarbeiter erfolgreich und verantwortungsvoll im Team zu führen, zu motivieren und Konflikte zu lösen. Auf die Ausschreibung bewarb sich neben dem Kläger ein Herr K., der von seiner Bewerbung nach seiner Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt D. endgültig Abstand nahm. Auf einem Vermerk vom 19. Juni 2014, in dem ausgeführt wurde, dass der als einziger Bewerber verbliebene Kläger die Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht erfülle, vermerkte der Minister neben der Titelzeile ("Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens mangels geeigneter Bewerber"): "Einverstanden".

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Der im Vermerk aufgezeigten Verfahrensweise folgend teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 01. Juli 2014 mit, seine Bewerbung könne wegen des fehlenden abgeschlossenen wissenschaftlichem Hochschulstudium der Ingenieurwissenschaften keine Berücksichtigung finden.

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Den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung sei rechtswidrig, weil die Beschränkung in der Ausschreibung auf Ingenieurwissenschaftler auch unter Berücksichtigung des Organisationsermessens des Beklagten rechtswidrig sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2014 zurück. Die Eingrenzung des Bewerberfeldes auf Bewerber mit abgeschlossenem ingenieurwissenschaftlichen Hochschulstudiums sei "im Vorfeld der Stellenausschreibung umfassend erörtert und dokumentiert" worden. Prägend für die Tätigkeit seien die Fachgebiete Straßenbau mit den Teilbereichen Verkehrspolitik, Straßenbetriebsdienst, Straßenbau und Instandhaltung. Daneben seien die Themenfelder Luftverkehr, Schifffahrt, Häfen, Güterverkehr und Logistik sowie Gefahrengut zu bearbeiten. Die technische Ausrichtung sei prägend. Wegen der maßgeblichen Außenvertretung müsse die technische Ausrichtung in besonderem Maße gespiegelt werden durch technische Fachkompetenz. Da ein weiterer Bewerber im Verlauf des Besetzungsverfahrens ausgeschieden sei und der Kläger die Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht erfülle, habe sich die Stellenausschreibung "damit erledigt" und werde deklaratorisch aufgehoben. Eine Fortführung des Besetzungsverfahrens komme nicht in Betracht.

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Mit der dagegen am 10. Oktober 2014 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Einengung des Kreises der Bewerber auf solche mit abgeschlossenem ingenieurwissenschaftlichen Hochschulstudiums sei rechtswidrig. Der Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass die Aufgaben als Abteilungsleiter überwiegend technisch geprägt seien. Auch in anderen Bundesländern würden die Aufgaben als Abteilungsleiter für Verkehr- und Straßenbau in den obersten Landesbehörden wohl von Ingenieuren als auch von Juristen wahrgenommen. Weshalb für anderes zu gelten habe, bleibe im Unklaren. Das Besetzungsverfahren sei fortzusetzen, weil es für die Aufhebung der Stellenausschreibung an einem vom Beklagten zu dokumentierenden und dem Kläger mitzuteilenden sachlichen Grund fehle.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 24. September 2014 zu verpflichten, die Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Abteilungsleiters Verkehr- und Straßenbau beim Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, die Behörde dürfe von dem von Ihr in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungsprofil nicht abweichen und dem Kläger den Dienstposten übertragen, obwohl er nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudiums der Ingenieurwissenschaften verfüge.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung der beantragten erneuten Entscheidung über seine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle als Abteilungsleiter "Verkehr- und Straßenbau" rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vergleiche § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist der aus Artikel 33 Abs. 5 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf die Stellenausschreibung des Beklagten vom 22. August 2013.

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Der Beklagte hat das Stellenbesetzungsverfahrens jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgebrochen. Denn bei der Ausschreibung von Dienstposten ist eine Einengung des Bewerberfeldes anhand von Anforderungen, die ein bestimmter Dienstposten mit sich bringt, nur vereinbar, wenn dieser zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1/14 – Rdnr. 20 ). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten fachspezifische Vorkenntnisse erfordert. Diese Voraussetzungen liegen indes bei dem hier ausgeschriebenen Dienstposten als Abteilungsleiter "Verkehr und Straßenbau" nicht vor. Die hierzu nach dem Vermerk über eine Besprechung am 01. Juli 2013 herangezogenen Gründe sind nicht geeignet, die Einschränkung des Bewerberfeldes zu rechtfertigen. Danach seien die Aufgaben durch eine "technische Ausrichtung geprägt". Wegen der Außenwirkung des Auftretens eines Abteilungsleiters gegenüber anderen Ministerien, dem Landtag, dem Bund und den Kommunalverwaltungen müsse die technische Ausrichtung der Abteilung "in besonderem Maße gespiegelt werden durch einschlägige Fachkompetenz". Sachverstand bzgl. der anderen in der Abteilung wahrzunehmenden Aufgaben könne über bei Beteiligung der Referate abgerufen werden. Damit ist nicht belegt, dass die Aufgaben zwingend von einem Beamten wahrzunehmen sind, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Ingenieurwissenschaften verfügt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Abteilungsleiter in einer obersten Landesbehörde zur Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben und zur effektiven Ausübung von Aufsicht und Kontrolle und zur Anleitung seiner Mitarbeiter zwingend auf Kenntnisse und Fähigkeiten zurückgreifen muss, über die nur ein Ingenieur verfügen kann. Ist es nämlich möglich, dass er sich "bzgl. der anderen Aufgaben" den Sachverstand der ihm zugeordneten Referate nutzbar machen kann, so ist nicht ersichtlich, weshalb sich ein Beamter, der wie der Kläger, über die Befähigung zum Richteramt verfügt, die ihm fehlenden technischen Kenntnisse nicht durch die Inanspruchnahme des in seiner Abteilung vorhandenen technischen Sachverstandes anderer Mitarbeiter nutzbar machen kann.

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Die Entscheidung des Beklagten, das Besetzungsverfahren abzubrechen, ist deshalb im Ergebnis die einzige ihm zur Verfügung stehende rechtmäßige Entscheidung gewesen. Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung auf zwingende Anforderungsmerkmale festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2014 – 2 VR 1/13 – Rdnr. 49 ).Er kann das mit der unzulässigen Einengung des Bewerberfeldes in Gang gesetzte rechtswidrige Auswahlverfahren nicht rechtmäßig beenden, indem er sich bei der Stellenbesetzung von dem Anforderungsprofil löst und den Dienstposten mit einem Beamten besetzt, der zwingend aufgestellten Anforderungsmerkmale nicht erfüllt. Vielmehr ist das Auswahlverfahren abzubrechen und ggf. durch eine neue fehlerfreie Ausschreibung erneut zu initiieren. Ersteres hat der Beklagte getan. Er hat das Besetzungsverfahren abgebrochen. Das hat er dem Kläger jedenfalls mit der Begründung im Widerspruchsbescheid auch mitgeteilt, indem er dort ausführte, das Besetzungsverfahren werde "deklaratorisch aufgehoben." Der Kläger hatte danach keinen Grund für die Annahme, der Beklagte werde das Besetzungsverfahren ohne Berücksichtigung seiner Bewerbung fortsetzen und die Stelle besetzen. Mehr als den Abbruch des Besetzungsverfahrens konnte der Kläger mit der Klage nicht erreichen. Dass der Abbruch des Besetzungsverfahrens nach Auffassung des Klägers nicht aus den "richtigen Gründen" erfolgte, ist einerlei.

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Im Übrigen ist die vom Beklagten gegebene Begründung auch nicht unrichtig, sondern auch richtig. Denn wenn dort ausgeführt ist, die Stellenausschreibung sei erfolglos geblieben, weil der Kläger als der einzige verbliebene Bewerber die in der Ausschreibung verlangten Vorbildungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so trifft dies zu, weil der Kläger über die Befähigung zum Richteramt, nicht aber ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Ingenieurwissenschaften verfügt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.