Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 08.09.2015 – 5 B 520/15

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0908.5B520.15.0A

Gründe

1

Der gemäß § 80 Abs. 7 VwGO statthafte Antrag, den Beschluss des Gerichts vom 23. Juli 2015 – 5 B 108/15 MD – abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2015 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

2

Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dr. med. V. A. vom heutigen Tag. Soweit die Ärztin dort ausführt, bei der Antragstellerin bestehe eine behandlungsbedürftige HIV-Infektion und eine arterielle Hypertonie, rechtfertigt dies eine Abänderung des Beschlusses des Gerichts nicht, weil das Gericht in dem genannten Beschluss bereits ausgeführt hat, dass die HIV-Infektion einer Abschiebung nach Italien nicht im Wege steht, weil eine medizinische Versorgung von Flüchtlingen auch dort gewährleistet ist. Das gilt entsprechend für den Bluthochdruck, den die Ärztin der Antragstellerin bescheinigt. Weshalb diese Erkrankungen geeignet sein sollen, eine Reiseunfähigkeit zu begründen, lässt sich der ärztlichen Stellungnahme nicht ansatzweise entnehmen.

3

Die Ärztin berichtet in ihrer Stellungnahme weiter, die Antragstellerin sei "traumatisiert aufgrund mehrerer Vergewaltigungen auch in Italien." Aktuell bestehe Suizidgefährdung. Dieser Vortrag ist ebenfalls nicht geeignet, eine Abänderung des Beschlusses des Gerichts zu rechtfertigen. Wegen der entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände kann im Eilverfahren naturgemäß nicht die Erbringung des vollen Beweises für behauptete Tatsachen verlangt werden. Allerdings ist der Vortrag jedenfalls glaubhaft zu machen. Dazu gehört auch für ärztliche Stellungnahmen jedenfalls, dass der Vortrag ein Mindestmaß an Substanziierung aufweist, so dass erkennbar wird, auf welcher Anamnese und welchen Befunden die Schlussfolgerungen beruhen. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme genügt diesen Mindestanforderungen nicht ansatzweise. Die Angaben zur Anamnese, wenn das so nennen will, erschöpfen sich in dem Satz, die Antragstellerin habe sich am heutigen Tag in der Praxis der Ärztin vorgestellt. Die anschließenden Ausführungen ("Aus gesundheitlichen Gründen besteht derzeit keine Reisefähigkeit! …") enthalten ausschließlich Schlussfolgerungen und Bewertungen, ohne dass die Grundlagen und Feststellungen, auf denen die sie beruhen, wenigstens skizziert werden. Wie die Ärztin die Feststellungen getroffen haben will, ist bereits deshalb erläuterungsbedürftig, weil die Antragstellerin nach ihren Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt nur Tigrinya spricht. Auch in dem in Verfahren 5 B 108/15 MD vorgelegten Bericht des Universitätsklinikums A-Stadt vom 09. April 2015 wird erläutert, dass die "Anamnese (…) bei der aus Eritrea stammenden Patientin nur mit Übersetzer möglich" sei. Zudem lässt die von der Ärztin diagnostizierte Traumatisierung der Antragstellerin nicht einmal erkennen, um welche Art der Erkrankung aus dem Formenkreis psychischer Störungen es sich bei der Antragstellerin handeln soll. Eine Bezeichnung des Leidens nach dem ICD-10 Schlüssel fehlt. Aus welchen Tatsachen die Ärztin die der Antragstellerin bescheinigte Suizidgefährdung ableitet, wird ebenfalls nicht andeutungsweise dargelegt.

4

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der ärztlichen Stellungnahme um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben. Wie oben ausgeführt genügt es nicht ansatzweise den Mindestanforderungen an die Substanziierung hinsichtlich der von der Ärztin festgestellten Tatsachen. Die Schlussfolgerung hinsichtlich der Traumatisierung lässt keine Zuordnung zu einer konkreten psychischen Störung i. S. d. des ICD-10 Schlüssels erkennen. Dafür aber enthält der Bericht Spekulationen über die Umstände der Abschiebung ("Die Abschiebung nach Italien soll ohne geklärte Unterbringung und medizinische Versorgung erfolgen.") und appellative Hinweise ("In dem jetzigen Zustand der Patientin ist dies nicht möglich und inhuman."), die in einer Petition ihren Platz haben mögen, aber ungeeignet sind, einem ärztlichen Bericht, der inhaltlich substanzlos ist, Gewicht beizumessen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.