Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Gerichtsbescheid vom 27.10.2015 – 9 A 467/14

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:1027.9A467.14.0A

Tatbestand

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Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2014, mit welchem die Durchführung weiterer Asylverfahren abgelehnt wurde. Der streitbefangene Bescheid wurde den Klägern unter der zuletzt bekannten Anschrift durch Einschreiben zugestellt. Nach dem Verwaltungsvorgang wurde der Bescheid am 05.11.2014 zur Post gegeben. Die Post kam mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Die Bestandskraft trat am 25.11.2014 ein. Am 18.12.2014 haben die Kläger Klage erhoben und beantragen,

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unter Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und Bewilligung von Prozesskostenhilfe,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2014 zu verpflichten, die Asylverfahren durchzuführen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verweist auf den streitbefangenen Bescheid und die Verfristung.

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Der Prozesskostenhilfeantrag wurde mit Beschluss vom 19.06.2015 abgelehnt. Die Kläger tragen vor, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht in deutscher sondern nur in arabischer abgefasst gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Denn die Klage ist bereits verfristet und damit unzulässig.

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Das Gericht hat bereits in dem Beschluss vom 19.06.2015 zur Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages ausgeführt:

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"Die Klage ist bereits wegen Verfristung unzulässig. Der streitbefangene Bescheid wurde den Klägern unter der zuletzt bekannten Anschrift durch Einschreiben zugestellt. Nach dem Verwaltungsvorgang wurde der Bescheid am 05.11.2014 zur Post gegeben. Die Post kam mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Die Bestandskraft trat am 25.11.2014 ein. Denn mit der Übergabe zur Post unter der letzten bekannten Anschrift, gilt der Bescheid als zugestellt. Dies besagt die Fiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 4 AsylVfG. Die Klageerhebung am 18.12.2014 ist damit verfristet. Gründe für die Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Denn die Kläger haben es versäumt ihre neue Anschrift dem Bundesamt mitzuteilen. Dies hätten die Kläger aber zweifellos tun müssen. Auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass sie aufgrund der „amtlichen Umverteilung“ nicht damit gerechnet haben auch das Bundesamt informieren zu müssen, so ist dieses Verhalten rechtlich doch vorwerfbar, nämlich verschuldet und wird in der Rechtsprechung ausnahmslos so gesehen (vgl. nur: VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 06.05.2015, 7 a L 855/15.A; juris). Sie konnten nicht darauf vertrauen, dass insoweit ein amtlicher Austausch stattfindet."

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Dem schließt sich das Gericht im Klageverfahren an. Die Auffassung der Kläger, dass die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil die Rechtsbehelfsbelehrung nur in arabischer und nicht in deutscher Sprache erfolgte, greift nicht. Denn ein Verstoß gegen § 58 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss die in § 58 Abs. 1 VwGO näher bezeichneten Angaben vollständig und richtig enthalten. Nicht entscheidend ist grundsätzlich die Formulierung bzw. der Wortlaut der Belehrung (vgl. nur statt vieler: Kopp/Schenke; VwGO, 17. Auflage 2011, § 58 Rz. 10). Auch Ausländern gegenüber erfolgt die Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich in deutscher Sprache. Eine Belehrung in einer anderen Sprache, die der Ausländer beherrscht, ist nicht erforderlich. Aber auch eine in der entsprechenden Fremdsprache abgefasste Rechtsbehelfsbelehrung löst die Rechtswirkungen nach § 58 VwGO aus (vgl. nur statt vieler: Kopp/Schenke; VwGO, 17. Auflage 2011, § 58 Rz. 6). Entscheidend ist der nach § 58 Abs. 1 VwGO zu bestimmende Inhalt. Dem ist vorliegend genüge getan worden. Denn wie die deutsche Übersetzung der beigefügten Belehrung belegt, sind die Anforderungen erfüllt worden. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die nicht in deutscher Sprache verfasste Rechtsbehelfsbelehrung die Kläger von der fristgerechten Einlegung des zutreffenden Rechtsbehelfs abgehalten hätte. Nur dieses rechtsstaatliche Erfordernis stellt die rechtliche Notwendigkeit für die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung dar. Davon kann aber mangels der deutschen Sprachkenntnisse der Kläger und der Tatsache, dass die Verfristung wegen des Nichtauffenthaltes unter der Zustelladresse eintrat, nicht die Rede sein. Die Kläger sind unter rechtsstaatlichen Forderungen gerade nicht von der fristgerechten Klageeinreichung abgehalten worden.

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Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet. Denn wie bereits in dem Beschluss vom 19.06.2015 ausgeführt wurde:

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"Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Denn die Beklagte hat die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens in Deutschland zu Recht abgelehnt. Denn insoweit wäre bereits nach dem eigenen Vortrag der Kläger Schweden zuständig. Auch wenn dort nach dem Dublin-Verfahren eine Überstellung nach Italien geplant war, hätten die Kläger dort Rechtsschutz begehren müssen."

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.