Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 17.12.2015 – 3 A 518/13

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:1217.3A518.13.0A

Tatbestand

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Der Kläger begehrt eine Nachzahlung aus einer Berufsunfähigkeitsrente.

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Am 3.6.2013 stellte die Steuerberaterin A. beim Beklagten einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente (Bl. 30 der Gerichtsakte) und erklärte, wegen einer Krebserkrankung sei sie seit November 2011 nicht mehr tätig. Mit Erklärung vom 25.7.2013 (Bl. 53 der Gerichtsakte) verzichtete sie auf ihre Bestellung zur Steuerberaterin.

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Mit vorläufigen Bescheid vom 1.8.2013 berechnete der Beklagte die monatliche Rente ab 1.8.2013 gem. § 17 Abs. 1 seiner Satzung zunächst auf 1.035,27 €.

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Frau A. verstarb am 4.9.2013 und wurde laut vorliegendem Erbschein (Bl. 87 der Gerichtsakte) von ihrem Ehemann, dem Kläger, und ihren 2 gemeinsamen Kindern beerbt.

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Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 7.11.2013 hob der Beklagte den Bescheid über die vorläufige Rentenhöhe auf, stellte fest, dass ab 1.7.2013 ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.333,31 € bestand und sich eine Überzahlung in Höhe von 261,42 € ergeben habe. Wegen der Berechnung wird auf S. 3 des Bescheides (Bl. 10 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Am 9.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 4.3.2014 die Klage erweitert.

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Der Kläger trägt vor: Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Abrechnung sei unzutreffend. Die Antragstellung, auf die es vorliegend ankomme, sei bereits am 3.6.2013 erfolgt. Daher schulde der Beklagte die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente bereits für Juni 2013. Er sei verpflichtet zur Neubescheidung und Nachzahlung von 2 x 289,04 € zzgl. 1.333,31 € = 1.911,39 €. Die Steuerberaterin habe unstrittig ihre berufliche Tätigkeit bereits im Juni 2012, spätestens aber am 30.5.2013 eingestellt. Zudem habe sie im Schreiben vom 25.7.2013 auf ihre Bestellung als Steuerberaterin verzichtet. Berufsunfähig sei sie frühestens am 4.6.2012 gewesen. Es werde Bezug genommen auf das ärztliche Gutachten vom 14.8.2013 (Bl. 54-48 der Gerichtsakte). Der Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin sei nicht erforderlich, es reiche, dass auf die Bestellung verzichtet werde, was hier der Fall sei. Die Voraussetzungen des § 17 müssten nicht kumulativ vorliegen. Nach richtiger Auslegung der Satzung sei daher ein erheblich früherer Beginn der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente festzusetzen, als bisher entschieden.

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Der Kläger beantragt

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die Aufhebung des Bescheides vom 7.11.2013 und die Auszahlung von 1.911,39 € an die Erbengemeinschaft

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und zudem,

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ihn, hilfsweise die Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und seinen Kindern J. und H., dahingehend zu bescheiden, dass der Beklagte eine nachträgliche Zahlung in Höhe von weiteren 15.999,72 € leistet.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erwidert: Die Klage beruhe auf einem falschen Verständnis des § 17 der Satzung des Versorgungswerks. Soweit der Kläger den Rentenbeginn auf Juni 2013 datiere, verkenne er die Satzungssystematik. Der Kläger zitiere die Vorschrift nur unvollständig und lasse genau den Satzteil, auf den es für die Subsumtion ankomme, weg. Es handele sich bei § 17 der Satzung um eine enumerative Aufzählung. Die dort aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, was insbesondere durch das Wort "und" zwischen Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 dokumentiert werde. Nach dem Gutachten vom 14.8.2013 stehe fest, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit seit der schwerwiegenden Erstdiagnose Ende November 2011 vorgelegen hätten. Soweit der Kläger nunmehr darauf abstelle, dass deshalb gem. § 17 Abs. 4 S. 1 der Satzung der Rentenbeginn ab dem Tag der Antragstellung eingreifen müsse, weil der Antrag nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt worden sei, verkenne er, dass nach § 17 Abs. 1 für die Annahme der Berufsunfähigkeit nicht allein der Eintritt der medizinischen Berufsunfähigkeit maßgebend sei, sondern vielmehr auch die berufliche Tätigkeit eingestellt und auf die Bestellung zum Steuerberater verzichtet oder diese von der zuständigen Steuerberaterkammer widerrufen werden müsste (§ 17 Abs. 1 Nr. 1). Die Erklärung zum Verzicht auf die Bestellung zur Steuerberaterin sei aber erst durch Schreiben der Steuerberaterin vom 25.7.2013 erfolgt. Erst mit diesem Verzicht stehe fest, dass keine Einkünfte mehr aus steuerberatender Tätigkeit erzielt werden könnten. Auf die Frage, wie das Wort "bzw." in § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung auszulegen sei, komme es deshalb gar nicht an. Mit dem Rentenbeginn zum 1.7.2013 und nicht erst zum Datum des Verzichts habe er, der Beklagte, bereits eine wohlwollende Entscheidung zu Gunsten der verstorbenen Antragstellerin getroffen. Vor diesem Hintergrund komme es auch nicht darauf an, ob die Verstorbene von ihrer Bestellung als Steuerberaterin tatsächlich keinen Gebrauch gemacht habe. Maßgebend sei, dass sie weiterhin die Bestellung zur Steuerberaterin besessen habe und demzufolge die Möglichkeit gehabt hätte, Einkünfte aus steuerberatender Tätigkeit zu erzielen.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 7.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung und Nachzahlung von Beträgen in Höhe der geltend gemachten 1.911,39 € und 15.999,72 € (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

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Der in dem Bescheid monatlich festgesetzte Rentenbetrag ergibt sich aus § 17 der Satzung des Beklagten vom 12.3.2007 (Bl. 34-52 der Gerichtsakte), die die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für Steuerberater bildet.

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Berufsunfähigkeitsrente erhält gem. § 17 Abs. 1 S. 1 der Satzung das Mitglied des Beklagten, das aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf als Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter ordnungsgemäß auszuüben, und es 1. deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt, auf seine Bestellung verzichtet bzw. seine Bestellung aus diesen Gründen vollziehbar widerrufen wurde, 2. das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 3. mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat.

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Da die Höhe des monatlichen Rentenbetrages zwischen den Beteiligten unstreitig ist, verweist das Gericht insoweit auf die Berechnung des Beklagten in der Anlage zum ergangenen Bescheid, gegen deren Einzelheiten diesbezüglich keine Bedenken ersichtlich sind.

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Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns hat der Beklagte zu Recht kein Datum vor Juli 2013 festgesetzt. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 der Satzung sind im Fall der im Alter von 50 Jahren verstorbenen Steuerberaterin, die einzahlendes Mitglied des Beklagten war, unproblematisch erfüllt. Die Steuerberaterin war - ebenso unstreitig - seit November 2011 aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft unfähig, ihren Beruf ordnungsgemäß auszuüben, und erfüllt damit die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 der Satzung.

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Zusätzlich erforderlich ist gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 1 der Satzung die Einstellung der beruflichen Tätigkeit und entweder der Verzicht auf die Bestellung als Steuerberaterin oder der Widerruf der Bestellung. Dies ergibt sich aus der grammatikalischen Auslegung der Satzung. Die Halbsätze 1 und 2 des § 17 Abs. 1 sind durch ein "und" verknüpft, so dass die Tatbestände der Ziff. 1 kumulativ zur dauerhaften Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen hinzutreten müssen. Hierzu reicht auch nicht die Einstellung der beruflichen Tätigkeit, denn es muss e i n e s der beiden weiteren Tatbestandsmerkmale gegeben sein, wie sich aus der Verwendung des Kommas als Bestandteil der Aufzählung erschließt. Nicht kumulativ vorliegen müssen Verzicht und Widerruf. Dies ergibt sich einerseits aus dem "bzw.", das sprachlich wie ein "entweder/oder" verwendet wird, aber auch aus dem Sinn und Zweck der Norm, denn ein Widerruf der Bestellung zum Steuerberater liefe ins Leere, wenn bereits auf die Bestellung verzichtet wurde. Des weiteren müssten für einen Verwaltungsakt des Widerrufs Widerrufsgründe i.S.v. § 46 StBerG in Betracht kommen, woran es im vorliegenden Fall gänzlich fehlt.

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Der Verzicht ist geregelt in § 45 StBerG. Nach dieser Norm erlischt die Bestellung als Steuerberater durch Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Der Verzicht nach Nr. 2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 StBerG). Damit steht fest, dass eine schriftliche Erklärung zum Verzicht den frühesten Beginn für die Rentenzahlung im vorliegenden Fall ausmacht. Die entsprechende Erklärung zum Verzicht auf ihre Bestellung zur Steuerberaterin datiert aber im Fall der Verstorbenen erst auf den 25.7.2013. Ein Anspruch auf eine Nachzahlung in Höhe eines begehrten und vor diesem Zeitpunkt entstandenen Rentenbetrages ergibt sich mithin nicht. Die wörtliche Auslegung steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsrente, die dann einsetzt, wenn keine Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit mehr erzielt werden können, wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat. Die sehr förmlich ausgestaltete Regelung zum Verzicht und den Voraussetzungen eines Berufsunfähigkeitsrentenbeginns dient insbesondere der Klarheit und Rechtssicherheit, wie sich daraus erschließt, dass die variablen Zeitpunkte der dauerhaften Berufsunfähigkeit und der bloßen Einstellung der Tätigkeit nicht ausreichen.

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Im übrigen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des ergangenen Bescheids vom 7.11.2013 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.

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Nach alldem ist die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.