Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 11.03.2016 – 8 A 23/16
ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0311.8A23.16.0A
Tatbestand
Der Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter im Land Sachsen-Anhalt und begehrt die weitere beihilfemäßige Erstattung in Höhe von 75,70 € für nicht als beihilfemäßig anerkannte Heilmittel im Rahmen eines Nordic-Walking und Terrain-Training sowie einer Elektrotherapie.
Im Zeitraum vom 03.03.2014 bis 24.03.2014 befand sich der Kläger in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Rehabilitationsziele seien gewesen, eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Beamten, eine Optimierung der erreichbaren kardiovaskulären Risikofaktoren sowie das Erlernen des eigenverantwortlichen Umgangs mit diesen. Der Kläger habe ein individuell angepasstes physio- und sporttherapeutisches Programm verschrieben bekommen um eine Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit zu erreichen. Die sporttherapeutischen Maßnahmen hätten die Schulung der Ausdauer und Koordination beinhaltet und eine Steigerung der kardialen Belastbarkeit in Verbindung mit einer Verbesserung der allgemeinen Kondition. Zum Nachweis dessen wurde ein Arztbericht vom 27.03.2014 vorgelegt.
Die diesbezüglichen Kosten für Heilmittel rechnete die Klinik gegenüber dem Kläger in Höhe von 656,00 Euro ab.
Mit dem streitbefangenen Beihilfebescheid vom 05.06.2014 erkannte die Beklagte diese Heilmittel nicht als vollständig beihilfefähig an. Die Sport- und Bewegungstherapie von 60 Minuten pro Einheit zu jeweils 13,00 € (insgesamt 130,00 €) erkannte die Beklagte mit einem beihilfefähigen Satz von 7,70 € pro Einheit (insgesamt 77,00 €) an. Dies ergebe sich aus Ziffer 9 der Anlage 9 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Für die Elektrotherapie rechnete die Klinik 10 Einheiten a 10,00 € (insgesamt 100,00 €) ab, wovon die Beihilfe einen Satz von 6,20 € (insgesamt 62,00 €) gemäß Ziffer 41 der Anlage 9 zur BBhV anerkannte. Die 5 Nordic-Walking-Einheiten a 13,00 € (insgesamt 65,00 €) erkannte die Beklagte nach Ziffer 9 der Anlage 9 zur BBhV mit einem Satz von 7,70 € (insgesamt 38,50 €) an. Für Terrain-Training von 3 Einheiten a 19,00 € (insgesamt 57,00 €) erkannte die Beihilfe einen Satz von 7,70 € (insgesamt 23,10 €) nach Ziffer 9 der Anlage 9 zur BBhV an. Von den somit in Rechnung gestellten 656,00 € erkannte die Beihilfe 504,60 € an, was eine Differenz von 151,40 € ergibt und zu einer weiteren Beihilfe in Höhe von 75,70 € führe.
Der Kläger ist der Auffassung, dass aufgrund der Einordnung der sonstigen Sport- und Bewegungstherapie, Nordic-Walking und des Terrain-Trainings unter Ziffer 9 der Anlage 9 zur BBhV eine weitere Beihilfe zu gewähren sei. Bei diesen Übungen handele es sich vorliegend um ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining des Herz-Kreislauf-Systems. Zutreffend habe die Beklagte darauf hingewiesen das ein solches Aufbautraining zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat nur nach den weiteren Voraussetzungen des Abschnitts 3 der Anlage 9 zur BBhV zu gewähren seien. Vorliegend dient das Aufbautraining jedoch nicht der Behandlung von Funktions- und Leistungsbeeinträchtigungen im Stütz- und Bewegungsapparat, sondern zur Leistungssteigerung des Herz-Kreislauf-Systems. Der beihilfefähige Höchstbetrag richte sich daher nach Ziffer 14 der Anlage 9 zur BBhV. Hiernach seien gerätegestützte Krankengymnastik einschließlich medizinischen Aufbautrainings mit 35,00 € pro Einheit belegt. Da die Ziffer 14 von einschließlich medizinischem Aufbautraining spreche, sei zusätzlich die gerätegestützte Krankengymnastik nicht erforderlich. Auslegungszweifel gingen zu Lasten der Beklagten. Zudem sei zumindest die sonstige Sport- und Bewegungstherapie sowie das Nordic-Walking als gerätegestützte Krankengymnastik zu klassifizieren.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass die Elektrotherapie mit Mittelfrequenz hier unter Ziffer 41 der Anlage 9 zur BBhV einzuordnen sei, sei dies ebenfalls unzutreffend. Die Elektrotherapie erfolge zur intensiven Analgesierung und Hyperämisierung des linken Knies und des rechten Sprunggelenks. Es sei damit keine Behandlung eines Körperabschnittes, sondern eine gezielte Niederfrequenzbehandlung nach der Nummer 42 der Anlage 9 zur BBhV vorgenommen worden.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2015 mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2015 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 75,70 € zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verteidigt die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Beihilfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen werden Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Denn der streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Festsetzung einer Beihilfe für die von ihm verauslagten Heilmittel.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe stellen die im Land Sachsen-Anhalt geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BBhV) dar.
Gemäß § 23 Abs. 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel die dabei verbrauchten Stoffe beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt werden. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind auf die in Anlage 9 genannten Höchstbeträge beschränkt. Danach hat sich die Beklagte in dem vorliegenden streitbefangenen Beihilfebescheid zu Recht gerichtet.
Die Leistungen Nordic-Walking und Terrain-Training sind nicht in der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV aufgeführt. Entgegen der klägerischen Auffassung handelt es sich bei diesen Aufwendungen nicht um ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining. Ein solches wird nur zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule und nach den in Abschnitt 3 der Anlage 9 genannten Voraussetzungen als beihilfefähig anerkannt. Unstreitig liegt bei dem Kläger keine Erkrankung der Wirbelsäule vor. Derartige Übungen sind den Bewegungsübungen zuzuordnen. Zwar ist die klägerische Auffassung nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass derartige Tätigkeiten auch zur Leistungssteigerung des Herz-Kreislauf-Systems nützlich seien mögen. Richtig erkennt der Kläger, dass der beihilfefähige Höchstbetrag sich sodann nach Ziffer 14 der Anlage 9 zur BBhV richten würde. Hiernach sind gerätegestützte Krankengymnastik einschließlich medizinischen Aufbautrainings mit 35,00 € pro Einheit erstattungsfähig. Ein derartiges gerätegestütztes medizinisches Aufbautraining liegt bei den streitbefangenen Tätigkeiten jedoch nicht vor. Dies kann auch nicht damit umgangen werden, wie der Kläger meint, dass generell von medizinischem Aufbautraining gesprochen werde. Etwaige Auslegungszweifel gehen hier nicht zu Lasten der Beihilfe; denn diese Auslegungszweifel bestehen gerade nicht. Eine gerätegestützte Krankengymnastik kann insoweit nicht angenommen werden. Insoweit ist nicht anzunehmen, dass es sich bei den bekannten Nordic-Walking-Gerätschaften um krankengymnastische Geräte handelt. Insgesamt ist den diesbezüglichen Übungen der in Anlage 9 unter Nummer 3 ff. beinhalteten Tätigkeiten die Bewegungsübung immanent. Da sich die begehrten Leistungen als anerkannte Heilmittel gerade nicht in der diesbezüglichen Anlage befinden, scheidet eine Erstattung aus.
Zutreffend geht die Beihilfe bezüglich der Elektrotherapie von einer Einordnung unter Ziffer 41 der Anlage 9 zur BBhV aus. Danach wird eine Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) mit einem Betrag von 6,20 € erstattet. Die vom Kläger angenommene Erstattung nach Nummer 42 „gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen“ mit einem Betrag von 11,80 € scheidet aus. Denn von einer Lähmung kann nicht ausgegangen werden.
Demnach ist die Beihilfe zutreffend festgesetzt worden. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vom Kläger angegebenen weiteren Beihilfe anzusetzen.