Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 14.04.2016 – 5 A 899/16
ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0414.5A899.16.0A
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung des Asylverfahrens durch die Beklagte.
Er ist indischer Staatsangehöriger und beantragte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik im Dezember 2014 die Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde bei der Antragstellung im Februar 2015 in Pandschabi darüber belehrt, dass er verpflichtet sei, den Anhörungstermin beim Bundesamt wahrzunehmen und dass über den Asylantrag schriftlich entschieden werden können, wenn er nicht erscheine. Mit der am 26.07.2016 zugestellten Ladung zu der für den 16.08.2016 vorgesehenen Anhörung wurde der Kläger in deutscher Sprache zudem darauf hingewiesen, sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er zum Termin nicht erscheine und Hinderungsgründe nicht unverzüglich geltend mache und nachweise.
Nachdem der Kläger zur Anhörung nicht erschienen war, stellte die Beklagte das Asylverfahren mit Bescheid vom 03.11.2016 ein, weil der Asylantrag als zurückgenommen gelte, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte widrigenfalls die Abschiebung nach Indien an und befristet das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Mit der dagegen am 23.11.2016 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm sei eine Belehrung zu den Folgen des Ausbleibens bei der Anhörung nicht ordnungsgemäß zustellt worden, weil der Gesetzgeber für die Zustellung der Belehrung eine Übergabe gegen Empfangsbekenntnis vorsehe, während dem Kläger die Ladung mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden sei.
Er beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin verhandeln und entscheiden konnte, weil sie mit der Ladung auf diese Folgen hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet, weil der angegriffene Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zu Unrecht hat die Beklagte angenommen, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Verfahren eingestellt werden könne. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Zwar ist der Kläger unter dem 22.07.2016 zur Anhörung geladen und mit der Ladung zutreffend darüber belehrt worden, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn er zur Anhörung nicht erscheint, es sei denn, er weist unverzüglich nach, dass das Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Diese Ladung mit dem Hinweis auf die Folgen seiner Säumnis ist dem Kläger ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 26.07.2016 zugestellt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt die gewählte Form der Zustellung den Maßgaben des § 33 Abs. 4 AsylG. Danach ist der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Dass die Beklagte anstelle der Zustellung gegen Empfangsbestätigung die Zustellung durch Postzustellungsurkunde gewählt hat, ist unschädlich. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht der Zweck der Empfangsbestätigung nicht darin, dem Adressaten gegenüber mit der von ihm beim Empfang zu leistenden Unterschrift nochmals die besondere Bedeutung des Hinweises zu unterstreichen. Dass der Hinweis auf die Folgen der Verletzung dieser Mitwirkungshandlungen ernste Folgen hinsichtlich des Fortgangs des Asylverfahrens hat, ergibt sich aus dem Inhalt der Belehrung. Die in § 33 Abs. 4 AsylG vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung dient nicht dazu, dem Adressaten die Bedeutung der Mitteilung durch die Form der Übermittlung zu verdeutlichen, sondern dazu, der Behörde einen aktenkundigen Nachweis über den Zugang der Mitteilung zu ermöglichen. Dem indes genügt die Zustellung mit Zustellungsurkunde in gleicher Weise.
Indes genügt der Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens zum Anhörungstermin deshalb nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG, weil diese Regelung im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Buchst a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – im Folgenden: AsylVerfRL – (ABl. L 180 S. 60) dahingehend zu verstehen ist, dass eine Belehrung des Ausländers über die Rechte und Pflichten und die Folgen, die es haben kann, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt, in einer Sprache zu erfolgen hat, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Sowohl die Ladung als auch der mit der Ladung verbundene Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens sind dem Antragsteller in deutscher Sprache übermittelt worden. Nach den Angaben in den Akten spricht der Antragsteller Hindi und Pandschabi. Dass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um den Inhalt der Belehrung erfassen zu können, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.