Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 21.06.2016 – 5 A 690/15
ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0621.5A690.15.0A
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Kosten für ein Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die vom Verwaltungsgericht auf den Antrag der Klägerin wegen der beabsichtigten Beförderung von Konkurrenten erlassene einstweilige Anordnung (Beschl. v. 30.07.2014 – 5 B 139/14 –) hob das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 08.09.2014 – 1 M 98/14 – auf und gab der Klägerin die Kosten des Verfahren beider Rechtszüge auf. Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung sei gegenstandslos geworden, weil die Klägerin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Vollstreckung eingeleitet habe. Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.10.2014 – 1 M 118/14 – zurück und gab der Klägerin die Kosten für das Anhörungsrügeverfahren auf. Eine darauf erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Unter dem 16.09.2015 machte die Klägerin bei der Beklagten Ansprüche auf Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten i. H. v. 5.870,44 € geltend. Der Beklagten habe klar sein müssen, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mit dem geltenden Recht nicht in Übereinstimmung stehe. Den gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 12.10.2015 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2015 zurück.
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe die Kosten zu erstatten, weil der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen sei und die Beklagte dies habe erkennen müssen.
Sie beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2015 und ihres Widerspruchsbescheides vom 20.11.2015 zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag i. H. v. 5.870,44 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Schaden sei durch das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingetreten, dem die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung habe bekannt sein müssen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, aus welchem Rechtsgrund die Beklagte verpflichtet sein sollte, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die in den Verfahren 5 B 139/14 MD, 1 M 98/14 und 1 M 118/14 entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Nach der Kostengrundentscheidung des rechtskräftigen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Lanes Sachsen-Anhalt vom 08.09.2014 – 1 M 98/14 – ist Klägerin verpflichtet, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge selbst zu tragen. Entsprechendes gilt für die im Anhörungsrügeverfahren entstandenen weiteren Kosten (OVG LSA, Beschl. v. 02.10.2014 – 1 M 118/14 –). Ob die Klägerin diese Entscheidungen für richtig oder falsch hält, ist im Hinblick auf die Rechtskraft der Entscheidungen ohne Bedeutung. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten kann die Klägerin Ansprüche nicht herleiten. Die Fürsorgepflicht gebietet es nicht, den Beamten darauf hinzuweisen, dass er Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Behörde einleiten muss, um nicht der Rechte verlustig zu gehen, die ihm aus einer für ihn günstigen einstweiligen Anordnung erwachsen sind. Das gilt erst recht, wenn der Beamte – wie hier – anwaltlich vertreten ist. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Schaden nicht auf der Verletzung einer der Klägerin gegenüber bestehenden Pflicht der Beklagten oder einer fehlerhaften Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, sondern auf dem ihres Rechtsanwalts beruht, dem die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts unbekannt oder nicht mehr in Erinnerung gewesen ist.
Soweit die Klägerin meinen sollte, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Kosten unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 34 GG zu, ist die erhobene Verpflichtungsklage bereits unzulässig, weil Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Land vor den ordentlichen Gerichten im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.