Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 05.07.2016 – 5 A 148/13

ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0705.5A148.13.0A

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung der Laufbefähigung für die Ämter des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes.

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Der Kläger schloss am 19. Juni 1991 sein Studium im Studiengang Kriminalistik an der Humboldt-Universität zu Berlin mit dem akademischen Grad als Diplomkriminalist ab. Mit Bescheid vom 16. Januar 1992 stellte die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin fest, dass dieser Abschluss dem Range nach einem Abschluss an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule in dem Teil der Bundesrepublik, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, gleichwertig ist. Der Kläger ist seit dem 01. Januar 1991 im Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt tätig. Nachdem er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und im Jahr 1996 zum Kriminalobermeister ernannt worden war, wurde er im März 1999 von der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt zur Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen, die er mit der Ablegung der Prüfung am 26. März 2003 und der Verleihung des Diplomgrades als Diplomverwaltungswirt-Polizei (FA) erfolgreich abschloss. Im September 2003 wurde der Kläger zum Kriminalkommissar, im August 2009 zum Kriminaloberkommissar ernannt. Seit dem 01. August 2004 wurde der Kläger in der Fachgruppe Kriminalwissenschaften der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt als Lehrkraft und Lehrkraft für besondere Aufgaben verwendet. Eine Bewerbung um die Zulassung zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes nahm der Kläger im April 2009 aufgrund dienstlicher Belange zurück, bekundete jedoch zugleich sein Interesse zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen zu werden. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Auswahlkommission habe empfohlen, ihn nicht zum Masterstudiengang 2010/2012 an der Deutschen Hochschule der Polizei zuzulassen. Mit weiterem Schreiben vom 1. Juli 2010 teilte der Beklagte der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt mit, dass der Kläger aufgrund der Ergebnisse des Eignungstests, des Auswahlgespräches und der Empfehlung der Auswahlkommission nicht zum Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei zugelassen worden sei. Der Beamte werde als gut geeignet für eine Dozententätigkeit an der Fachhochschule Polizei angesehen. Durch den Hochschulabschluss als Diplomkriminalist erfülle er die Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, weshalb ihm empfohlen worden sei, sich auf Stellenausschreibungen als Fachhochschuldozent zu bewerben. Auf seine Bewerbung übertrug die Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt dem Kläger mit Wirkung vom 01. März 2011 die Aufgaben des nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO bewerteten Dienstpostens „Fachhochschuldozent/in Kriminalistik“.

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Mit Schriftsatz vom 16. August 2012 beantragte der Kläger die Feststellung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt. Die Zugangsvoraussetzungen lägen vor. Mit dem im Jahre 1991 erworbenen akademischen Grad eines Diplomkriminalisten verfüge er über einen dem Mastergrad oder einem gleichwertigen abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertigen Abschluss. Auch eine hauptberufliche Tätigkeit von mehr als 3 Jahren und 6 Monaten sei erfüllt, weil er seit August 2004 als Fachhochschuldozent in der Fachgruppe II "Kriminalwissenschaften" der Fachhochschule der Polizei tätig gewesen sei. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 ab und führte zur Begründung aus, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, lägen nicht vor, weil der Kläger nicht über ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium verfüge. Denn der Studiengang müsse nach näherer Bestimmung des Ministeriums geeignet sein, in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich seien. Daran fehle es, weil das Ministerium keine nähere Bestimmung getroffen habe, welche Studiengänge diese in der Laufbahnverordnung definierten Anforderungen zur Vermittlung von Kenntnissen und Methoden erfüllten. Die Regelung, die das Ministerium ermächtige, nähere Bestimmungen zu erlassen, sei eine "Vorratsnorm", die nicht dazu führe, dass das Ministerium verpflichtet sei, von der ihr nach dieser Regelung eröffneten Möglichkeit auch Gebrauch zu machen. Der Abschluss als Diplomkriminalist in der Fachrichtung Kriminalistik an der Humboldt-Universität in Berlin genüge als Nachweis der nach der Laufbahnverordnung notwendigen Vorbildung nicht. Der Dienstherr sei jenseits der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen befugt, sachliche Kriterien aufzustellen, denen der Studienabschluss entsprechen müsse, damit er den Zugang zu einer höheren Laufbahn in einer bestimmten fachlichen Richtung eröffne.

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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2013 zurück.

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Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er verfüge über ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium. Der Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, dass er bisher keine näheren Bestimmungen darüber getroffen habe, welche externen Studiengänge die in der Laufbahnverordnung näher bestimmten Anforderungen erfülle. Fehlten – wie hier – nähere Bestimmungen des Beklagten, so sei auf die Inhalte eingerichteter Studiengänge abzustellen und zu überprüfen, in wieweit diese dem Vorbereitungsdienst gleichstünden. Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, werde durch ein Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei vermittelt. Der vom Kläger an der Humboldt-Universität Berlin erworbene Studienabschluss entspreche einem Abschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei. Das ergebe sich aus der Gleichwertigkeitsbescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft des Landes Berlin und aus dem Umstand, dass die Studieninhalte des damaligen Kriminalistikstudiums im Wesentlichen mit den Gegenständen gleichzusetzen sei, die auch heute noch Ausbildungsgegenstand bei einem Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei seien. Folgerichtig habe der Beklagte in der Vergangenheit den Abschluss als Diplomkriminalist als Vorbildungsvoraussetzung für die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in den Fällen des Herrn R., des Herrn G. oder des Herrn K. genügen lassen. Der Kläger sei auch mehr als 3 Jahre und 6 Monate hauptberuflich tätig gewesen, weil er bereits im August 2004 die Funktion als Fachhochschuldozent in der Fachgruppe 2 Kriminalwissenschaften aufgenommen habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 zu verpflichten, die Befähigung des Klägers für Ämter des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes festzustellen,

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hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Feststellung seiner Befähigung für Ämter des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er meint, dem Kläger fehle die für die Feststellung der Befähigung notwendige Vorbildung. Der Beklagte habe bisher keine nähere Bestimmung getroffen, welche externen Studiengänge die in der Laufbahnverordnung näher beschriebenen Anforderungen erfüllten. Es handele sich bei der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA um eine "Vorratsnorm", nach der es in das Ermessen des Beklagten gestellt ist, nähere Bestimmungen zu erlassen, nach Maßgabe derer beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Laufbahnbefähigung vorliegen. Die besonderen, für einzelne Laufbahnen fachlich bedingten Zugangsvoraussetzungen nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Bestimmungen könnten auch nicht durch die Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin ersetzt werden. Die vom Kläger herangezogenen drei Vergleichsfälle beträfen den Aufstieg nach Maßgabe der seinerzeit geltenden besonderen rechtlichen Regelungen, die heute keine Anwendung mehr fänden. Der Kläger sei bei der Fachhochschule der Polizei auch nicht seit August 2004 als Fachhochschuldozent tätig. Er sei vielmehr als Lehrkraft bzw. seit Dezember 2007 als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Fachgruppe 2 eingesetzt worden. Die Übertragung dieser Funktion setze weder ein Hochschulstudium noch die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst voraus.

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Mit Beschluss vom 24. Juli 2015 hat das Gericht dem Beklagten aufgegeben, auf der Grundlage der maßgeblichen Studienordnung und des Lehrplans für das Studium des Klägers an der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fachrichtung Kriminalistik aufzuzeigen, mit welchem Lehrinhalt und in welchem Umfang wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden vermittelt werden müssen, damit in Verbindung mit einer mindestens drei Jahr und sechs Monate dauernden hauptberuflichen Tätigkeit die Feststellung getroffen werden kann, dass der Beamte die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

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Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, der Studiengang Kriminalistik habe im Grundstudium eher dem Studiengang "Polizeivollzugsdienst" an der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt entsprochen, der die Befähigung für die Laufbahngruppe des ersten Einstiegsamtes vermittelt. Der Kläger hat geltend gemacht, gefordert sei nicht ein Vergleich der Studieninhalte. Entscheidend sei, welche allgemeinen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methodenkompetenzen, die zur Erschließung von weiteren Problem- und Themenfeldern befähigten, erworben worden seien.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag, die Neubescheidung seines Antrages begehrt, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er die Befähigung für Ämter des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes besitzt.

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§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO LSA) vom 25. August 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 468), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2011 (GVBl. LSA S. 807) bestimmt in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 4 Satz 3 LBG LSA, dass die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 PolLVO) durch einen Ausbildungsgang nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes erworben wird. Die durch den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität mit einer ersten Staatsprüfung und einem anschließenden Vorbereitungsdienst mit dem Abschluss einer zweiten Staatsprüfung vermittelte Befähigung zum Richteramt besitzt der Kläger nicht.

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Nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 PolLVO LSA kann das Ministerium die Laufbahnbefähigung feststellen, wenn die nach § 17 PolLVO LSA festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen wird, die für das zweite Einstiegsamt in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 drei Jahre und sechs Monate nicht unterschreiten darf. Diese Regelung eröffnet dem Ministerium kein Ermessen. Die Verwendung des Wortes „kann“ in § 11 Abs. 3 PolLVO LSA ist keine Ermächtigung, im Ermessenswege darüber zu befinden, ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Laufbahnbefähigung festgestellt wird. Die Regelung ist deshalb als Befugnisnorm zu verstehen. Denn bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung handelt es sich um eine den Zugang zu Ämtern einer Laufbahngruppe nach Maßgabe von Eignung und Befähigung reglementierende Entscheidung. Als Zugangsvoraussetzung ist sie nicht zur Disposition in das pflichtgemäße Ermessen der Verwaltung gestellt. Vielmehr sind die Zugangsvoraussetzungen durch die Bestimmungen im Landesbeamtengesetz und in der Polizeilaufbahnverordnung geregelt. Folgerichtig wird die Laufbahnbefähigung auch nicht erteilt oder verliehen, sondern festgestellt.

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Nach § 17 Abs. 2 PolLVO LSA kann die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA auch erwerben, wer ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium hat, das die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 1 LBG LSA) und des § 11 Abs. 3 Nr. 2 PolLVO LSA erfüllt. Der Studiengang muss gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA nach näherer Bestimmung des Ministeriums geeignet sein, in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Klage könne bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Ministerium bisher keine näheren Bestimmungen dazu getroffen habe, welche externen Studiengänge die in § 17 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Regelung stelle eine Vorratsnorm dar, von der unter Bewertung entsprechender einschlägiger Studiengänge künftig Gebrauch gemacht werden könne. Eine Verpflichtung bestehe dazu indes nicht. Wenn der Beklagte zu Studiengängen keine näheren Bestimmungen getroffen hat, so hat er dies jedenfalls dann nachzuholen, wenn ein Antragsteller unter Bezugnahme auf einen von ihm erworbenen Bildungsabschluss geltend macht, die für die Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in dem Studium erworben zu haben. Die § 17 Abs. 2, 11 Abs. 3 Nr. 2 PolLVO LSA vermitteln einen Rechtsanspruch auf Feststellung der Laufbahnbefähigung, wenn und soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind. Die Regelungen stellen es der Behörde nicht frei, nach eigenem Gutdünken darüber zu befinden, ob sie die Regelungen anwenden möchten oder ob sie davon absehen möchten, weil sie kein praktisches Bedürfnis für den Erlass näherer Bestimmungen zu anderen externen Studiengängen sehen möchte. Nähere Bestimmungen i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA vorzusehen, ist ein vom Verordnungsgeber der obersten Dienstbehörde erteilter Regelungsauftrag, dem die Behörde abstrakt generell oder jedenfalls bezogen auf den konkreten Einzelfall wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung nachzukommen hat.

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Ob der das vom Kläger an der Humboldt-Universität im Jahr 1991 abgeschlossene Hochschulstudium in der Fachrichtung „Kriminalistik“ und die vom Kläger seit dem 01. März 2011 ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit als Fachhochschuldozent in der Fachgruppe 2 Kriminalwissenschaften, geeignet ist, in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA), hat das beklagte Ministerium festzustellen. Hierbei ist ihm ein Beurteilungsspielraum belassen, der auch einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Denn die letztverbindliche fachliche Bewertung, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse notwendig sind, um „in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit“ die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn notwendigen Kompetenzen zu vermitteln, ist hier der Behörde überantwortet. Das Gericht kann die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen, wenn es im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen würde. Denn erst die durch die Verknüpfung einer Vorbildung, die hinsichtlich ihrer Relevanz in Bezug auf die die Laufbahn prägenden Aufgaben zu bewerten ist, mit den in der hauptberuflichen Tätigkeit erworbenen weiteren Kompetenzen erworbene Summe an Kenntnissen und Erfahrungen soll nach der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA die Feststellung der Laufbahnbefähigung ermöglichen.

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Anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalles jede andere Entscheidung, als die Feststellung, dass der Studiengang geeignet ist, in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit die wissenschaftlichen Erkenntnisse, Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, rechtwidrig ist. Das kann indes nur dann gelten, wenn der vom Betroffenen abgeschlossene Studiengang nach den im Lehrplan vorgesehenen Lerninhalten geeignet ist, dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, wie dies in dem Studiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei der Fall ist, der nach den § 22 Abs. 4 PolLVO, 14 Abs. 4 Satz 2 LBG LSA den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG LSA auch ohne eine weitere für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit vermittelt.

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Die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse werden nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz – DHPolG), das als Artikel 1 des Abkommens über die Deutsche Hochschule der Polizei gemäß Art. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen über die Hochschule der Polizei vom 23. März 2006 (GVBl. LSA S. 148 ) am 30 März 2006 in Kraft getreten ist, durch eine einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten für den höheren Polizeidienst des Bundes und der Länder vermittelt. Nach § 22 Abs. 4 PolLVO LSA erfüllt der Studiengang "Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei die in § 14 Abs. 4 Satz 2 LBG LSA genannten Voraussetzungen. Indes ist nach dem Vergleich der Studienordnungen des Masterstudienganges Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ nach Maßgabe des Modulhandbuches 2014/2016 mit dem nach der Studienordnung für den Studiengang "Kriminalistik" an der Humboldt-Universität Berlin nicht davon auszugehen, dass beide Studiengänge gemessen an den Ausbildungsinhalten gleiche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Vielmehr enthält der Studiengang "Kriminalistik" nur einen Teil der Studieninhalte, die im Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement" vermittelt werden. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement" (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei (PrüfO-MA-PM) vom 24.09.2009 für das erste Studienjahr vorgesehenen Module "Grundlagen des Einsatzmanagements", "Führung von Mitarbeitern/Recht des öffentlichen Dienstes", "Führungsaufgabe Verkehrssicherheitsarbeit I", "Bewältigung komplexer Großlagen I", "Aufgabe und Organisation der Polizeien des Bundes und der Länder" und die für das 2. Studienjahr vorgesehenen Module "Personalführung in der Polizei", "Management in der Polizei", "Bewältigung komplexer Großlagen II", "Führungsaufgabe Verkehrssicherheitsarbeit II", "Internationale und interkulturelle Polizeiarbeit" und "Führung in komplexen und interkulturellen Kommunikationsprozessen" keine Entsprechung im Studiengang "Kriminalistik" finden. Damit werden im Studiengang "Kriminalistik" insbesondere die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht vermittelt, die zur Wahrnehmung der mit den Ämtern der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, verbundenen herausgehobenen Führungsverantwortung in der Polizei notwendig sind.

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Ist die Sache somit nicht spruchreif i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil der Beurteilungsspielraum des Beklagten nach dem oben Gesagten nicht auf eine richtige Entscheidung beschränkt ist, so ist der ablehnende Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, weil der Beklagte keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der vom Kläger an der Humboldt-Universität Berlin absolvierte Studiengang unter Berücksichtigung der hauptberuflichen Tätigkeiten des Klägers die Gewähr dafür bietet, dass er die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Der Beklagte hat bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA eine wertende Betrachtung dazu anzustellen, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse notwendig sind, um „in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit“ die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn notwendigen Kompetenzen zu vermitteln. Sie wird zu ermitteln und zu bewerten haben, ob eine mindestens drei Jahre und sechs Monate lang ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst geeignet ist, dem Beamten die für die Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Umfang und in einer Tiefe zu vermitteln, die geeignet ist, die Lücken in den Kenntnissen und Fähigkeiten in dem Umfang zu schließen, in dem die Lehrinhalte des von dem Beamten absolvierten Studiums hinter den Lehrinhalten zurückblieben, die nach dem Lehrplan für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement" vorgesehen sind. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden eine solche wertende Betrachtung bisher nicht angestellt. Er hat sich in den angefochtenen Bescheiden vielmehr – nach dem o. g. zu Unrecht – auf den Standpunkt zurückgezogen, dass es an näheren Bestimmungen dazu fehle, welche Studiengänge geeignet seien, im Zusammenhang mit einer hauptberuflichen Tätigkeit die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

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Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe sich hinsichtlich der Feststellung der Laufbahnbefähigung durch seine Verwaltungspraxis in der Vergangenheit in der Weise gebunden, dass das Studium im Studiengang Kriminalistik mit der dreieinhalbjährigen hauptberuflichen Tätigkeit genüge. Denn die drei im höheren Dienst übernommenen Beamten, auf die sich der Kläger bezieht, haben die Laufbahnbefähigung aufgrund von § 22 a der Verordnung über die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 02. Dezember 1992 (GVBl. LSA S. 811), bzw. auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung i. S. der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. c des Einigungsvertrages in ein Beamtenverhältnis im Land Sachsen-Anhalt vom 31.07.1991 (GVBl. LSA S. 226) erworben. Der Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen richtete sich für diese Beamten nach anderen heute nicht mehr geltenden rechtlichen Regelungen. Der Gesetzgeber ist indes nicht gehalten, die Möglichkeiten des Erwerbs von Laufbahnvoraussetzungen auf Dauer unverändert zu lassen. Es ist ihm unbenommen, die rechtlichen Regelungen zu ändern und einzelne Möglichkeiten des Erwerbs der Laufbahnbefähigung zu ändern oder für die Zukunft nicht mehr vorzusehen. Sind somit in der Vergangenheit aufgrund andersartiger rechtlicher Regelungen andere Anforderungen an den Erwerb oder die Feststellung der Laufbahnvoraussetzungen für den höheren Polizeivollzugsdienst gestellt worden, so kann der Kläger für sich nicht geltend machen, er müsse nach den nunmehr geltenden Regelungen so gestellt werden, wie diejenigen, deren Laufbahnbefähigung nach dem vormals geltenden Recht festgestellt oder erworben wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.