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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 08.07.2016 – 8 A 181/16

ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0708.8A181.16.0A

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 02.03.2015, mit welchem Ausgleichsleistungsansprüche für die entschädigungslose Enteignung des ¼-Anteils an den ehemaligen Landwirtschaftlichen Unternehmen R., für die Aktienanteile und Obligationen an der Gebrüder D. AG, der Aktienanteile an der Z. G. AG sowie der 14 Anteile an der Z. W., M. & Co. in W., hinsichtlich der D. GmbH in H-Stadt, der Anteile an den B.- und H. T. und der Anteile an der A. AG in B-Stadt sowie diverser Hypotheken und der übrigen Vermögenswerte des Herrn J. von D., mangels Rechtsnachfolge nach diesem abgelehnt wurden.

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J. von D. war Miteigentümer der zuvor genannten Vermögenswerte, welche im Oktober 1945 im Wege der Bodenreform entschädigungslos enteignet wurden.

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Der in D-Stadt wohnhafte J. von D. errichtete am 09.08.1965 in Westdeutschland ein notarielles Testament wie folgt:

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„[…]

Zu meinen Erben setze ich ein:

1. Meine Nichte A. P., geb. von H.,

E-Stadt, E-Straße

zu 50%

2. Meinen Neffen F. von H., F-Stadt,

F-Straße

zu 10%

3. Meinen Neffen G. von D., G-Stadt,

G-Straße

zu 10%

4. Meinen Schwager A. S., I-Stadt, I-Straße

zu 15%

5. Frau E. R., D-Stadt, D-Straße

zu 15%

Der Wert meines Reinvermögens beträgt 180.000,00 DM.“

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Im Laufe der behördlichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass J. von D. am 22.01.1970 vor dem Staatlichen Notariat in D-Stadt ein weiteres Testament wie folgt fasste:

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„[…] Er ist, wie die mit ihm geführte Unterredung ergab, nach der Überzeugung des Notars voll geschäfts- und testierfähig. Frühere Verfügungen von Todes wegen sind nicht vorhanden.

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(…)

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Herr von D. erklärte nunmehr seinen letzten Willen wie folgt:

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Hiermit setze <ich> je zur Hälfte

a) Frau E. R., geb. F.

b) Herrn K. R.

beide wohnhaft in 8… D-Stadt, D-Straße, als Erben ein. Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.“

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Nachdem J. von D. am 25.03.1971 verstarb wurde das Testament am 13.04.1971 eröffnet.

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Gemäß dieser zuletzt festgelegten Erbfolge lehnte der Beklagte mit dem streitbefangenen Bescheid vom 02.03.2015 den Antrag auf Ausgleichsleistungen bezüglich des Klägers und weiterer Personen mangels Erbrechtsnachfolge nach J. von D. ab. J. von D. habe seine Erbfolge in dem letzten Testament vom 22.01.1970 abschließend zu Gunsten der Eheleute R. geregelt. Gemäß § 2258 BGB hebe dieses Testament das ältere Testament vom 09.08.1965 und damit die Erbrechtsnachfolge des Klägers und anderer Personen auf. Nach § 2258 Abs. 1 BGB werde durch die Errichtung eines Testamentes ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das Testament mit dem früheren in Widerspruch stehe. Ein solcher Widerspruch bestehe, wenn die Testamente sachlich miteinander nicht vereinbar seien, also die getroffenen testamentarischen Anordnungen nicht nebeneinander Geltung erlangen könnten, sondern einander entgegengesetzt seien und sich dadurch gegenseitig ausschlössen. Ein früheres Testament werde durch ein späteres aufgehoben, wenn der Wille des Erblassers dahingehe, durch spätere letztwillige Verfügung die Erbfolge abschließend und umfassend (ausschließlich) zu regeln, wobei es nicht darauf ankomme, ob er an seine frühere Verfügung überhaupt gedacht habe. Beide Testamente könnten nicht nebeneinander Geltung erlangen. Der Erblasser habe keine Bezug genommen auf einzelne Vermögenswerte oder getrennt nach Vermögen in West- oder Ostdeutschland. Die späteren Regelungen aus dem Jahre 1970 seien eindeutig. Die dort benannten Erben sollten nicht neben denen des ersten Testamentes stehen.

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Der klägerischen Rechtsauffassung, in beiden Testamenten sollten unterschiedliche Vermögenswerte geregelt werden, könne nicht gefolgt werden. In keinem der beiden Testamente gebe es Andeutungen, welche Vermögenswerte oder Vermögensmassen mit dem jeweiligen Testament geregelt werden sollten. In beiden seien ausschließlich die Erbfolge und die Erbquoten geregelt gewesen. Der Umstand, dass im zweiten und letzten Testament keine Wertangaben mehr aufgeführt seien, könne nur dahingehend interpretiert werden, dass nunmehr über das gesamte Vermögen entschieden werden sollte. Es sei davon auszugehen, dass der in der DDR lebende J. von D. es vorgezogen habe, seine beiden Vertrauten als Erben einzusetzen und eben nicht mehr die Familienmitglieder. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich die aus den jeweiligen Testamenten Begünstigten freiwillig anders auseinander gesetzt haben, als es der Erblasser in seinem zweiten und letzten Testament verfügt habe. Zweifel an der Testier- und Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des letzten Testamentes seien nicht nachvollziehbar.

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Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Ausgleichsleistungen als einer der Rechtsnachfolger nach J. von D. weiter und wiederholt das Vorbringen dahingehend, dass beide Testamente nebeneinander Geltung haben müssten. Für alle aus den beiden Testamenten Begünstigte sei klar erkennbar gewesen, dass mit den in West- und Ostdeutschland errichteten Testamenten unterschiedliche Vermögenswerte gemeint gewesen seien. So habe man bereits im August 1971 nach dem Tod von J. von D. in H. mit der im späteren Testament Begünstigten Eheleute R. eine Vereinbarung getroffen. So sei das Bankguthaben des Erblassers in H. nach den Bestimmungen des Testamentes von 1965 an die Erben ausgekehrt worden. Mit dem westdeutschen Testament sei das Hauptvermögen im Wert von 180.000,00 DM und mit dem ostdeutschen Testament daneben über das in der DDR vorhandene Hab und Gut im Wert von 9.000 Mark (Ost) verfügt worden. Es komme nicht auf die genannten unterschiedlichen Erben und ihre Erbquoten, sondern auf die Gesamtumstände an. Allein der Wortlaut der jeweiligen Testamente sei nicht entscheidend. Zudem habe der Erblasser in dem ostdeutschen Testament wahrheitswidrig das frühere Testament verschwiegen. Weiter müsse dem Erblasser auch ein früherer notarieller Erbvertrag bewusst gewesen sein. Schließlich seien die unterschiedlichen Wertangaben in den Testamenten zu beachten. Der ostdeutsche Nachlass werde mit nur 9.000 Mark (Ost) angegeben, wohin gehend in Westdeutschland Vermögenswerte von 623.175,42 DM angefallen seien. Dieses Vorgehen sei aus zahlreichen Gesprächen im Familienkreis bekannt. Unter anderem legt der Kläger im gerichtlichen Verfahren eine eidesstaatliche Versicherung der Freifrau S. von F. vor.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 02.03.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten die Berechtigtenstellung des Klägers nach J. von D. festzustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die im Bescheid und in den Schriftsätzen geäußerte Rechtsansicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten eines Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Unterlagen der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung der Vermögenswerte des J. von D.. Denn er ist nicht Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger nach ihm.

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Das Gericht ist mit dem Beklagten davon überzeugt, dass der Geschädigte und Erblasser J. von D. mit der Errichtung seines zweiten und letzten Testamentes in D. im Jahre 1970 sein Erbe ausschließlich und umfassend regeln wollte und geregelt hat. Indem er dort die Eheleute R. ausschließlich und je zur Hälfte als Erben einsetzte hatte er gleichzeitig die umfänglicheren Regelungen im westdeutschen Testament aus dem Jahre 1965 aufgehoben. Es gibt keinen Anlass für die Annahme, dass beide Testamente nebeneinander bestehen könnten. § 2258 Abs. 1 BGB besagt insoweit, dass durch die Errichtung eines Testamentes ein früheres Testament insoweit aufgehoben wird, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Diese Voraussetzungen sind hier zur Überzeugung des Gerichts zweifellos gegeben. Dabei folgt das Gericht nicht der Auffassung des Klägers, dass bereits nicht allein die Bestimmung der Erbfolge und Erbquote in dem späteren Testament entscheidend sei. Denn gerade durch diese das Erbe bestimmenden individuellen Faktoren regelt der Erblasser umfänglich über seinen Nachlass. Dadurch, dass in dem späteren ostdeutschen Testament nur die Eheleute R. je zur Hälfte als Erben eingesetzt wurden ist eine daneben stehende Erbfolge der im westdeutschen Testament genannten Personen ausgeschlossen. Es ist nach logischen Überlegungen einfach ausgeschlossen, dass dieser im Jahre 1970 geäußerte letzte Wille des J. von D. dahingehend zu verstehen wäre, dass neben den Eheleuten R. die früher benannte Verwandtschaft als weitere Erben eingesetzt werden sollten. Somit steht eindeutig das spätere Testament mit dem früheren im Widerspruch, mit der Folge, dass das frühere erste Testament aufgehoben ist.

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An diesem logischen Ergebnis ändert der Vortrag des Klägers aus dem Bereich der Familiengeschichte und Familienhistorie nichts. So mag es sein, das alle Familienangehörigen und auch die Eheleute R. davon ausgingen, dass der Erblasser J. von D. ein westdeutsches und ein ostdeutsches Vermögen zu vererben hatte. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass man das umfangreiche westdeutsche Vermögen nach dem Tod des Erblassers im 1970 nach dem westdeutschen Testament auch unter Beteiligung der Frau R. verteilt hat. Diese Erbverteilung kann aber rechtlich gesehen nur als freiwillige Aufteilung angesehen werden, wogegen rechtlich nichts einzuwenden ist. Denn selbstverständlich können Alleinerben – wie hier die Eheleute R. – „freiwillig“ das Erbe mit anderen „Nichterben“ teilen. So ist es anscheinend im Jahre 1970 in Westdeutschland geschehen. Allein entscheidend für das Gericht ist, dass eine rechtliche Verpflichtung dazu nach den heute vorliegenden Unterlagen und Erkenntnissen sowie der heute entscheidenden rechtlichen Bewertung nicht notwendig gewesen wäre. Allein diese familienhistorische Tatsache und sonstige aus der Teilung Deutschlands resultierenden Gegebenheiten vermögen kein anderes Bild zu geben. So mag es auch sein, dass der Erblasser sein beachtliches in Westdeutschland vorhandenes Vermögen von dem in Ostdeutschland befindlichen tatsächlichen Hab und Gut trennen beziehungsweise aufgrund der damaligen politischen Verhältnisse vor dem Zugriff der ostdeutschen Behörden schützen wollte. Gleichwohl hätte er entsprechende Regelungen auch in dem späteren Dresdner Testament wählen können. Die Vermutung des Klägers welche auch in der eidesstaatlichen Erklärung der S. Freifrau von F. geäußert wird, dass dies in der DDR nicht hätte bekannt werden dürfen um auch Frau R. zu schützen, ist so nicht nachvollziehbar. Denn insoweit ist bereits festzustellen, dass zwischen den Beteiligten über die Jahre hinweg und auch in den Zeiten der Teilung Deutschlands ein reger Reiseverkehr herrschte und sich die Beteiligten regelmäßig gegenseitig besuchten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die ostdeutschen Behörden auch von dem Westvermögen wussten und Frau R. nicht der Gefahr eines Devisenvergehens ausgesetzt war. Denn dies wäre Frau R. bereits aufgrund der freiwilligen Auseinandersetzung im Jahre 1970 und dem Erhalt dortigen Westvermögens angelastet worden.

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Ausweislich der Feststellung des Dresdner Notars sind keine Anhaltspunkt für eine fehlende Testier- oder Geschäftsfähigkeit des Erblassers im Jahre 1970 erkennbar.

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Im Übrigen gilt folgende Hilfserwägung ohne dass es darauf ankommt: Dem Vortrag des Klägers folgend, dass beide Testamente unterschiedliche Vermögenswerte regeln würden, nämlich das westdeutsche Testament das umfassende Vermögen in Westdeutschland und das spätere Dresdner Testament nur das tatsächliche Hab und Gut in Ostdeutschland, sodass beide Testamente nebeneinander stehen könnten, würde dies ebenso keinen Anspruch für den Kläger und die weiteren Mitglieder der (westdeutschen) Erbengemeinschaft gemäß dem Testament von 1965 ergeben. Denn vorliegend geht es um Ausgleichsleistungen nach den in Ostdeutschland aufgrund der Bodenreform enteigneten Vermögenswerten des J. von D.. Da es sich hier zweifellos um ostdeutsches Vermögen handeln würde, könnte genauso gut angenommen werden, dass gerade diese Vermögenswerte von dem ostdeutschen Testament im Jahre 1970 umfasst sind und damit Familie R. zu Gute kommen sollten.

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Zusammenfassend folgt das Gericht der ausführlichen rechtlichen Bewertung des Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid und den Schriftsätzen, worauf verwiesen werden darf. (§ 117 Abs. 5 VwGO)

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht unter Berücksichtigung des Streitvortrages davon ausgeht, dass vorliegend noch nicht die tatsächliche Höhe der Ausgleichsleistungen in Frage steht, sondern allein die Feststellung der Berechtigtenstellung. Diese ist als geringwertiger gegenüber den tatsächlichen Vermögenswerten anzusetzen.

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Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 Ausgleichsleistungsgesetz, § 37 Abs. 2 Vermögensgesetz nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.