Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 10.08.2016 – 6 A 34/16
ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0810.6A34.16.0A
Tatbestand
Der Kläger begehrt Einsicht in eine Weisung des Beklagten, auf die sich der Geschäftsführer des Jobcenters B., Herr S. D., in einer E-Mail vom 23.06.2015 an den Kläger bezogen hatte.
Die E-Mail hat den folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr A.,
hinsichtlich der Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist grundsätzlich auf die Werte der seit 01.01.2010 gültigen KdU-RL – einschließlich zwischenzeitlich erfolgter Anpassungen – abzustellen.
Die aktuelle Rechtsprechung stellt regelmäßig, sofern ein sogenanntes „Schlüssiges Konzept“ hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II nicht vorliegt, auf die Werte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % bzw. auf die Werte des „Heizspiegel Bundesweit“ ab. Insofern kann, entsprechend dem Hinweis des Landkreises B., als Träger der Leistungen nach § 22 SGB II, nach erforderlicher Prüfung im Einzelfall im Rechtsbehelfsverfahren auf die vorgenannten Werte des WoGG bzw. „Heizspiegel Bundesweit“ abgestellt werden. Außerhalb von Rechtsbehelfsverfahren ist dies jedoch nicht vorgesehen. Insofern kann im Rahmen von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X, wie etwa im Leistungssachverhalt 04506BG00112921, keine anderweitige Entscheidung getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
S. D.
Bereichsleiter Leistungsbereich
…
Jobcenter B.
…"
Mit Schreiben vom 31.08.2015 beantragte der Kläger unter Berufung auf das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA), ihm die vorstehend bezeichnete Weisung des Beklagten zur Inaugenscheinnahme zugänglich zu machen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass sich aus der E-Mail des Jobcenters ergebe, dass der Landkreis das Jobcenter angewiesen habe, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei fehlendem notwendigem „schlüssigem Konzept“ erst selektiv im Rechtsbehelfsverfahren zu berücksichtigen, was er für grob rechtswidrig halte.
Insoweit hatte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2015 beim Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt – Referat Kommunalaufsicht – Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt. Diese wurde mit Schreiben vom 24.06.2015 vom Vorsitzenden des Kreistages des Landkreises B. als unbegründet zurückgewiesen. Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die E-Mail des Jobcenters lediglich klarstelle, dass die Festsetzung angemessener Aufwendungen für die Unterkunft ausschließlich Sache einer einzelfallbezogenen Bewertung sei. Dies gelte sowohl im Verfahren zum Erlass des Ausgangsbescheides als auch für zu bearbeitende Widerspruchsverfahren. Zwar gebe es unterschiedliche Auffassungen über die Arbeitsweise der Jobcenter bundesweit, weshalb eine einheitliche Bewertung der Verfahrensabläufe nicht möglich sei. Insbesondere sei aber zu berücksichtigen, dass der Landkreis mit Wirkung vom 01.10.2014 eine neue KdU-Richtlinie erlassen habe, deren schlüssiges Konzept das Sozialgericht Magdeburg im Rahmen eines Eilverfahrens durch Beschluss vom 19.03.2015 bereits bestätigt habe.
Mit Bescheid vom 25.09.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Informationszugang ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dem Informationszugangsbegehren stünden die Ausschlussgründe des §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Abs. 2 IZG LSA entgegen. Es werde ein Auszug aus einem beamtenrechtlichen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang begehrt, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bestandteil der Personalakte im materiellen Sinne sei. Dies gelte nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Dienstherr die Unrichtigkeit der Beschwerde als erwiesen ansehe und den Vorgang nicht in die formelle Personalakte aufnehme.
Gegen den ihm am 08.10.2015 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.10.2015, eingegangen beim Beklagten am 12.10.2015, Widerspruch und legte dar, er wolle nach wie vor die Weisung aus der Kreisverwaltung sehen, auf die der Geschäftsführer des Jobcenters B., Herr D., in seiner E-Mail vom 23.06.2014 hingewiesen habe. Durch diese Weisung würden viele Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis vorsätzlich und systematisch um ihnen gesetzlich zustehende Leistungen betrogen. Er werde die Sache gleichfalls als Beschwerde dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Sachsen-Anhalt vorlegen.
Mit Schreiben vom 15.10.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die Abhilfeprüfung bezüglich des Widerspruchs zunächst zurückzustellen, bis der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Sachsen-Anhalt über die Beschwerde des Klägers entschieden habe. Mit E-Mail vom 17.10.2015 erklärte sich der Kläger mit der vom Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden.
Mit Klage vom 22.01.2016 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er legt dar, über seinen mit Schreiben vom 09.10.2015 erhobenen Widerspruch sei bisher nicht entschieden worden. Ihm gehe es um den Inhalt und um das Datum der Weisung. Deswegen sei er – hilfsweise – damit einverstanden, dass der Verfasser der Weisung für ihn durch Schwärzung unkenntlich gemacht werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.09.2015 zu verpflichten, dem Kläger die Weisung der Kreisverwaltung, auf die sich der stellvertretende Geschäftsführer D. des Jobcenters B. in seiner E-Mail vom 23.06.2014 bezieht, zwecks Inaugenscheinnahme zugänglich zu machen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Klage sei als Untätigkeitsklage bereits unzulässig, weil ein zureichender Grund dafür vorliege, dass über dem Widerspruch des Klägers noch nicht entschieden worden sei. Dieser beruhe auf dem beiderseitigen Einverständnis der Beteiligten, die Widerspruchsbearbeitung zunächst bis zur Entscheidung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Sachsen-Anhalt über die Beschwerde zurückzustellen.
Die Klage habe aber auch in der Sache keinen Erfolg. Dem Anspruch des Klägers stünden die Versagungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 2 IZG LSA entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG-LSA bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliege. § 50 S. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz – regele eine solche spezielle Verschwiegenheitspflicht. Danach sei die Personalakte vertraulich zu behandeln. Personalakte im formellen Sinne bezeichneten dabei die von der personalverwaltenden Behörde als „Personalakte“ gekennzeichneten Ordner, Hefter oder sonstigen Blattsammlungen. Im materiellen Sinne umfasse die Personalakte gemäß der Legaldefinition in § 50 S. 2 Beamtenstatusgesetz – kraft Gesetzes, d.h. unabhängig von der Art der Registrierung und Aufbewahrung und damit unabhängig davon, ob die Behörde sie bereits in die formelle Personalakte eingeordnet hat – alle Unterlagen, die die Beamtin oder dem Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen würden (Personalaktendaten). Zu den Vorgängen, die in diesem Sinne in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stünden und daher Bestandteil der Personalakten seien, gehörten – neben Personalunterlagen und dienstlichen Beurteilungen – nicht nur die Vorgänge, die den Inhalt des Dienstverhältnisses insgesamt oder einzelner aus ihm fließende Rechte oder Pflichten bestimmen oder verändern, sondern auch die Unterlagen, die die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluss über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelnen das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, dass sie unterblieben ist, maßgebend waren. Für den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem angefallenen Aktenmaterial und dem konkreten Beamtenverhältnis komme es entscheidend auf den Zweck an, dem die Vorgänge zu dienen bestimmt seien. Vorgänge gehörten dann nicht zu den Personalakten, wenn der Zweck, zu welchem Vorgänge angelegt worden seien, außerhalb des durch das (konkrete) Beamtenverhältnis begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liege, nämlich wenn diese Vorgänge besonderen von dem Dienstverhältnis und der Person gerade dieses Beamten sachlich zu trennenden Zwecken dienten. Nach diesen Maßstäben gehörten zur Personalakte im materiellen Sinne etwa die bei einer Dienstbehörde geführten förmlichen Disziplinarvorgänge, disziplinarrechtliche Vorermittlungen Akten, Vorgänge über etwaige formlose Verwaltung Ermittlungen als auch bloße Hinweise auf möglicherweise pflichtwidriges oder die Eignung des Beamten minderndes dienstliches oder außerdienstliches Verhalten. Abzustellen sei mithin im Ergebnis auf den Zweck, dem der Vorgang bei dem Inhaber des Aufsichtsrechts diene. Nehme er in Ausübung seiner Amtsbefugnisse Verwaltungsermittlungen gegen einen Bediensteten vor, so zählten die angefallenen Schriftstücke zu den Personalakten. Vorliegend habe der Zweck, zu dem der in Rede stehende aufsichtsrechtliche Vorgang um die Dienstaufsichtsbeschwerde angelegt wurde, in der Beurteilung des dienstlichen Verhaltens des Beamten bestanden. Dienstaufsichtsbeschwerden würden die Eignung eines Beamten in seinem Dienstverhältnis betreffen und Aufschluss über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelnen das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, dass sie unterblieben sei, maßgebend gewesen seien. Insbesondere aus § 89 Abs. 1 Ziffer 1 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ergebe sich, dass Dienstaufsichtsbeschwerden zur Personalakte im materiellen Sinne gehörten. Hiernach seien Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die Eins des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden sein, falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen hätten, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Dienstaufsichtsbeschwerden seien daher Bestandteil der Personalakte unabhängig davon, ob sie zu behördeninternen formlosen Ermittlungen oder förmlichen Disziplinarverfahren führten und ob der Dienstherr von einer Aufbewahrung absehe und den Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang zur alsbaldigen Vernichtung vorsehe, den Vorgang also nicht in die formelle Personalakte aufnehmen. Da der Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang Teil der materiellen Personalakte sei, sei der Antrag auf Informationszugang abzulehnen gewesen. Im Übrigen sehe auch § 5 Abs. 2 IZG LSA vor, dass das Interesse des Amtsträgers an der Geheimhaltung seiner Personalaktendaten das Informationsinteresse Interesse des Antragstellers immer überwiege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO und ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vergleiche Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 11) als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO statthaft, da der Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25.09.2015 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Das zunächst vorliegende beiderseitige Einverständnis der Beteiligten, die Widerspruchsbearbeitung bis zur Entscheidung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Sachsen-Anhalt über die Beschwerde des Klägers, welches einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs darstellte, ist nach Ergehen der Mitteilung des Landesbeauftragten vom 21.03.2016 weggefallen. Denn nach dieser Mitteilung ist klar, dass eine Entscheidung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt mangels Zuständigkeit nicht ergehen wird. Damit ist die Untätigkeitsklage zulässig, auch wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung noch ein zureichender Grund für die Verzögerung vorlag.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 25.09.2015 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten und war daher aufzuheben.
Der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu der Weisung, die Gegenstand des Dienstaufsichtsbeschwerdevorgangs ist. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen u. a. gegenüber den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine amtliche Information ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 IZG LSA jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Dazu zählt auch die streitgegenständliche Weisung der Kreisverwaltung, auf die sich der stellvertretende Geschäftsführer D. des Jobcenters B. in seiner E-Mail vom 23.06.2014 bezieht.
Der Beklagte ist nicht berechtigt, diese Information unter Hinweis auf die Versagungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA und § 5 Abs. 2 IZG LSA zu verweigern.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Dies ist hier nicht der Fall. § 50 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – betrifft lediglich die Personalakte eines Beamten und regelt diesbezüglich die Pflicht zur Vertraulichkeit. Nach S. 2 dieser Vorschrift gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten).
Personalakte im formellen Sinne bezeichnet die von der personalverwaltenden Behörde als „Personalakte“ gekennzeichneten Ordner, Hefter oder sonstigen Blattsammlungen (vgl. BVerwGE 62, 135 [137] m.w.N.). Im materiellen Sinne umfasst die Personalakte gemäß der Legaldefinition in § 56 Abs. 1 Satz 2 BRRG - kraft Gesetzes, d.h. unabhängig von der Art der Registrierung und Aufbewahrung und damit unabhängig davon, ob die Behörde sie bereits in die formelle Personalakte eingeordnet hat - „alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten)“. Dies präzisiert die frühere gesetzliche Regelung („alle ihn betreffenden Vorgänge“, § 90 Satz 1 BRRG a.F.) auf der Grundlage der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayr, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand der Kommentierung: August 2004, § 90 BBG Rdnr. 8). Zu den Vorgängen, die in diesem Sinne in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stehen und deshalb Bestandteil der Personalakten sind, gehören - neben Personalunterlagen und dienstlichen Beurteilungen - nicht nur die Vorgänge, die den Inhalt des Dienstverhältnisses insgesamt oder einzelner aus ihm fließender Rechte oder Pflichten bestimmen oder verändern, sondern auch die Unterlagen, die die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluss über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelne das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, dass sie unterblieben ist, maßgebend waren (vgl. BVerwGE 67, 300 [302] m.w.N.). Für den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem angefallenen Aktenmaterial und dem konkreten Beamtenverhältnis kommt es entscheidend auf den Zweck an, dem die Vorgänge zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Vorgänge gehören dann nicht zu den Personalakten, "wenn der Zweck, zu welchem Vorgänge angelegt worden sind, außerhalb des durch das (konkrete) Beamtenverhältnis begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liegt", nämlich wenn diese Vorgänge "besonderen von dem Dienstverhältnis und der Person gerade dieses Beamten sachlich zu trennenden Zwecken dienen" (vgl. BVerwG a.a.O.). Nach diesen Maßstäben gehören zur Personalakte (im materiellen Sinne) etwa die bei einer Dienstbehörde geführten förmlichen Disziplinarvorgänge, disziplinarrechtliche Vorermittlungsakten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1989, NJW 1989, 1942), Vorgänge über etwaige formlose „Verwaltungsermittlungen“ (vgl. BVerwGE 36, 134 [139 ff.]) als auch bloße Hinweise auf möglicherweise pflichtwidriges oder die Eignung des Beamten minderndes dienstliches oder außerdienstliches Verhalten. Ebenso sind Dienstaufsichtsbeschwerden bzw. der Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang Bestandteil der Personalakte (im materiellen Sinne). Denn (Dienstaufsichts-) Beschwerden, d.h. Eingaben Dritter, die sich gegen ein Verhalten des Beamten richten und ihm daraus einen persönlichen Vorwurf machen (vgl. Plog u.a., a.a.O., § 90 b Rdnr. 5), betreffen die Eignung gerade dieses Beamten in seinem Dienstverhältnis und geben Aufschluss über die Gesichtspunkte und Erwägungen, die für die einzelne das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, dass sie unterblieben ist, maßgebend waren (vgl. BVerwGE 59, 355 [359]). Im für den Beamten ungünstigen Fall sind sie die Vorstufe einer behördeninternen „Verwaltungsermittlung“ oder gar eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Insbesondere aus § 56 b Satz 1 BRRG ergibt sich, dass (Dienstaufsichts-) Beschwerden zur Personalakte (im materiellen Sinne) gehören. Denn hiernach ist der Beamte zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. (Dienstaufsichts-) Beschwerden Dritter sind dabei Bestandteil der Personalakte (im materiellen Sinne) unabhängig davon, ob sie zu behördeninternen formlosen Ermittlungen oder förmlichen Disziplinarverfahren führen und ob der Dienstherr im Hinblick auf § 56 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRRG (vgl. § 90 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, § 90 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG Bln) von einer Aufbewahrung absieht und den Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang zur alsbaldigen Vernichtung vorsieht, wenn er die Unrichtigkeit der Beschwerde als erwiesen ansieht (vgl. zu dieser Vorgehensweise die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 90 b BBG, BT-Drs. 12/544, S. 18), den Vorgang also nicht in die formelle Personalakte aufnimmt (VG Berlin, Urteil vom 26.11.2004 – 2 A 59.04 –).
Der Kläger begehrt jedoch nicht Informationszugang zur Personalakte des Weisungsverfassers und insbesondere nicht zu dem Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang. Insoweit kommt es nicht auf die Unterscheidung zwischen dem formellen und materiellen Personalaktenbegriff an. Der Kläger hat von Anfang an deutlich gemacht, dass er die Weisung aus der Kreisverwaltung sehen möchte, auf die sich der stellvertretende Geschäftsstellenleiter des Jobcenters B. in der fraglichen E-Mail bezieht. Der Umstand, dass die Weisung wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers – auch - Gegenstand des Dienstaufsichtsbeschwerdevorgangs wurde, ist insofern unerheblich. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Weisung aus der Kreisverwaltung als Original oder als Kopie Eingang in den Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang gefunden hat. Ein innerer Zusammenhang der streitgegenständlichen Weisung mit dem Beamtenverhältnis besteht nicht, weil es sich weder um Personalunterlagen und dienstlichen Beurteilungen noch um Unterlagen handelt, die die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluss über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelne das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, dass sie unterblieben ist, maßgebend waren.
Die streitgegenständliche Weisung aus der Kreisverwaltung ist verwaltungsinterner Natur. Denn das Jobcenter B. ist eine gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit M. und des Landkreises B.. Insofern besteht eine Weisungsbefugnis des Beklagten gegenüber dem Jobcenter als nachgeordneter Einrichtung. Da die Weisung jedoch allgemein gilt, nämlich alle Fälle betrifft, auf die sich ihr Regelungsgehalt bezieht, handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Mithin geht es vorliegend nicht um geschützte Personaldaten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA.
Der Anwendungsbereich des § 5 IZG LSA ist bereits deshalb nicht eröffnet, weil es nicht um personenbezogene Daten geht.
Dem gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA grundsätzlich gegebenen Anspruch des Klägers auf Informationszugang stehen weder die vorstehend angeführten Ausschlussregelungen entgegen noch § 4 IZG LSA. Nach der letztgenannten Regelung soll der Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung abgelehnt werden, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht, weil die Weisung keinen Einzelfall betrifft, sondern eine Vielzahl von Fällen und die Weisung nicht ein Entwurf oder eine Arbeit bzw. ein Beschluss im Sinne der vorgenannten Regelung ist.
Der Anspruch auf Informationszugang des Klägers kann nicht dadurch zu Fall gebracht werden, dass wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers eine Information, die Bestandteil des Dienstaufsichtsbeschwerdevorgangs geworden ist, zurückgehalten wird, während sie ohne Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde zugänglich gemacht werden müsste.
Allein die Kenntnis vom Inhalt der streitgegenständlichen Weisung verschafft dem Kläger als Rechtsbeistand von Leistungsempfängern nach dem SGB II und damit nicht im persönlichen, sondern im übergeordneten Interesse die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns. Zudem gibt es ihm die Möglichkeit, zu überprüfen, ob der Beklagte seine Dienstaufsichtsbeschwerde zu Recht zurückgewiesen hat. Diese Zielsetzungen stehen im Einklang mit dem Sinn und Zweck des IZG LSA.
Da jeder Amtsinhaber verpflichtet ist, seine Entscheidungen zu vertreten und dafür die Verantwortung zu übernehmen, ist auch nicht die seitens des Klägers lediglich hilfsweise begehrte Schwärzung des Verfassers der Weisung geboten.
Mithin war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren, in denen ein Kläger Informationszugang nach dem IFG bzw. nach dem IZG LSA begehrt, ist - sofern wie im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vorliegen - pauschal und typisierend von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 3 O 375/11).