Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 17.10.2016 – 3 A 536/14

ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1017.3A536.14.0A

Tatbestand

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Der am …1961 in A-Stadt geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Am 26.4.2012 meldete er in Österreich beim Magistrat der Stadt Salzburg ein Handelsgewerbe an.

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Die Beklagte erhielt Kenntnis von einer für den 23.10.2012 geplanten Werbeveranstaltung im Gebiet der Stadt C-Stadt mit Hinweisen auf den Kläger. Nach gewerberechtlichen Ermittlungen untersagte sie dem Kläger durch kostenpflichtigen Bescheid vom 22.10.2012 – gestützt auf § 56 a Abs. 2 GewO – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der Veranstaltung und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Schließung und Versiegelung der Räume an. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

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Die Verkaufsveranstaltung in der angemieteten Gaststätte fand nicht statt. Mit Schreiben vom 27.11.2012 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigen Erlass eines Kostenbescheides über einen Betrag von 240,- €. Nachdem sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers legitimiert und Akteneinsicht erhalten hatten, erließ die Beklagte am 18.12.2012 einen Kostenbescheid und erlegte dem Kläger eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 240,- € auf. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19.12.2012 zugestellt.

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Hiergegen legte der Kläger mit am 2.1.2013 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz Widerspruch ein.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 3.6.2014 wies der Landkreis Salzlandkreis den Widerspruch des Klägers zurück. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 7.7.2014 zugestellt.

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Am 17.7.2014 hat der Kläger Klage erhoben.

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Der Kläger trägt vor: Er sei am 23.10.2012 nicht Veranstalter in C-Stadt gewesen. Er habe dazu auch nicht eingeladen und sei nicht für den Versand der Einladungsschreiben verantwortlich. Die gegenteiligen Annahmen der Beklagten seien unzutreffend und würden durch das Ergebnis der Ermittlungen nicht gestützt. Der Untersagungsbescheid vom 22.10.2012 habe sich daher an ihn als den falschen Adressaten gerichtet. Infolgedessen müsse er auch die damit verbundenen Kosten nicht tragen. Das Verfahren sei insgesamt einzustellen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Kostenbescheid der Beklagten vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Salzlandkreises vom 3.6.2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte erwidert: Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger entgegen seinen Angaben Veranstalter/Einladender gewesen sei. Der Bescheid vom 22.10.2012 sei bestandskräftig geworden. Darin sei geregelt, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Diesen Bescheid habe der Kläger nicht angefochten. Der Kostenbescheid vom 18.12.2012 sei daher aufgrund der bestandskräftigen Kostenlastentscheidung ergangen. Im Kostenfesetsetzungsverfahren erfolge keine inzidente Prüfung des Grundlagenbescheides. Einwände könnten lediglich gegen die Höhe der Kosten erhoben werden.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Kostenbescheid der Beklagten vom 18.12.2012 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Salzlandkreises vom 3.6.2014 erhalten hat, erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Die Rechtsgrundlage für die von der Beklagten im klägerseits angefochtenen Bescheid vom 18.12.2012 festgesetzte Verwaltungsgebühr ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – VwKostG – v. 27.6.1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.5.2010 (GVBl. LSA S. 340) i.V.m. der Allgemeinen Gebührenordnung – AllGO LSA – v. 10.10.2012. Gemäß Kostentarif Nr. 69 (Gewerbeordnung) und Tarifstelle 18.9. (Untersagung eines Wanderlagers nach § 56 a GewO) besteht ein Gebührenrahmen von 50 bis 250 €. Diesen Rahmen hat die Beklagte durch ihre Entscheidung eingehalten und bezüglich der Höhe nachvollziehbar ausgefüllt. Hierbei hat sie den Zeitaufwand und den hierfür anzusetzenden – zulässigerweise typisierten – Personalaufwand zutreffend erfasst (Bl. 30 der Beiakte). Rechtliche Bedenken hiergegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Kostenschuldner ist gem. § 5 VwKostG LSA derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Der Kläger trägt ohne Erfolg vor, dies sei er bezüglich des dem Kostenbescheid vom 18.12.2012 zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens nicht gewesen. Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung erfassen jedoch die Kostenlast nur dann, sofern letztere noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. So liegt es aber hier. Der Kläger wendet sich allein gegen die seiner Ansicht nach fehlende Zurechnung der Verkaufsveranstaltung im angemieteten Saal in C-Stadt zu seiner Person.

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In dem Verfahren hinsichtlich der Kostenfestsetzung der Höhe nach kann sich der Kostenschuldner nicht mehr mit Erfolg mit der Begründung wenden, er sei sachlich und damit bereits dem Grunde nach nicht kostenpflichtig. Der Kostenschuldner einer Verwaltungsgebühr kann sich im Klageverfahren, das allein den Kostenfestsetzungsbescheid und mithin die Höhe der Verwaltungsgebühr zum Streitgegenstand hat, nicht mit Erfolg gegen seine sachliche Gebührenschuld dem Grunde nach wenden, wenn der die Kostengrundentscheidung regelnde Verwaltungsakt nicht angefochten ist (vgl. OVG Nds., Beschl. v. 26.3.2007 - 1 LA 13/07 -, zit. nach juris).

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Der Kläger hat den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2012 nicht angefochten. Der Bescheid ist ihm mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 VwVfG LSA) bekanntgegeben worden. Selbst wenn der an die Salzburger Adresse des Klägers versandte Bescheid, der zuvor per e-mail und per Fax abgesandt wurde, dem Kläger nicht tatsächlich zugegangen sein sollte, hat der Kläger doch Kenntnis von dem Bescheid erhalten durch die seinem Prozessbevollmächtigten, der sich durch Vollmacht legitimiert hatte, auf seinen Antrag hin gewährte Akteneinsicht. Widerspruch wurde jedoch allein gegen den Kostenbescheid vom 18.12.2012 und nicht gegen den Ausgangsbescheid eingelegt. Der Kläger hat auch nicht etwa beantragt, ihm gegen eine eventuelle Versäumnis der Widerspruchsfrist bezüglich des Bescheides vom 22.10.2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gründe für ein fehlendes Verschulden bezüglich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sind nicht i.S.v. §§ 60 Abs. 2 S. 2 VwGO, 294 ZPO glaubhaft gemacht worden, so dass auch von Amts wegen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Fristversäumung in Betracht kommt. Etwaige Versäumnisse von Bevollmächtigten sind dem Kläger hierbei zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Damit ist dem Gericht aber im Rahmen der Anfechtung des Kostenbescheides vom 18.12.2012 die Prüfung versagt, ob die gegenüber dem Kläger bestandskräftig verfügte Untersagung des Wanderlagers gem. § 56 a GewO rechtmäßig war.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 18.12.2012 folgt, und sieht gem. § 117 Abs. 5 VwGO von der Darstellung weiterer Entscheidungsgründe ab.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.