Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 28.11.2016 – 8 A 33/16

ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1128.8A33.16.0A

Tatbestand

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Die Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin im Land Sachsen-Anhalt und wendet sich gegen den Beihilfebescheid vom 02.12.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 und begehrt letztendlich die Zugrundelegung eines Beihilfebemessungsgrundsatzes von 70 % anstelle 50 %.

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In dem Beihilfebescheid vom 02.12.2014 wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Bemessungssatz – anstelle 50 % - 70 % beträgt, wenn mindestens 2 Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind und sie einen aktuellen Versicherungsnachweis sowie einen Nachweis über den Familienzuschlag innerhalb der Widerspruchsfrist vorlege. Die Klägerin hat zwei Kinder, welche 2012 und 2014 geboren worden sind.

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Der Beihilfebescheid ist der Klägerin unstreitig am 11.12.2014 zugegangen.

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Mit Schreiben vom 10.12.2014 (Eingang am 12.12.2014) übersandte die Klägerin unter Beifügung ihrer Besoldungsmitteilung einen Nachweis über den Familienzuschlag und bat darum, ihr einen Nachweis über die Änderung des Bemessungssatzes zur Vorlage bei der Krankenkasse zuzusenden. Sodann fanden – wohl unstreitig – Telefonate wenigstens am 17.12.2014 zwischen der Klägerin und der Sachbearbeiterin Frau B… statt. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Klägerin unter dem 17.12.2014 die Bescheinigung für die Vorlage bei der Krankenversicherung von dem Beklagten übersandt wurde.

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Nach unbestrittenem Vortrag hat die Klägerin diese Bescheinigung unverzüglich an die Krankenversicherung weitergeleitet. Wegen der Feiertage sei dieser Antrag bei der Krankenkasse erst zu Beginn des Jahres 2015 bearbeitet worden. Unter dem 12.01.2015 wurde ihr sodann von ihrer Krankenversicherung mitgeteilt, dass der Vertrag rückwirkend auf 30 % Versicherungsschutz wegen des Beihilfesatzes von nunmehr 70 % geändert worden sei. Mit Schreiben vom 19.01.2015 (Eingang 21.01.2015) übersandte die Klägerin die Versicherungsbescheinigung und bat um Überarbeitung der Leistungsübernahme rückwirkend zum 01.10.2014.

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In einem weiteren – hier nicht streitbefangenen – Beihilfebescheid vom 17.02.2015 wies der Beklagte die Klägerin daraufhin, dass die Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse fehlerhaft sei und sie erst ab dem 01.01.2015 – nur noch – zu 30 % versichert sei. Sodann bemühte sich die Klägerin um eine korrigierte Versicherungsbescheinigung, welche sodann auch zur Änderung des – hier nicht streitbefangenen – Bescheides vom 17.02.2015 führte.

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Mit Schreiben vom 10.03.2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Schreiben vom 19.01.2015 als konkludenten Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 02.12.2014 gewertet werde. Dieser sei aber verfristet.

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Unter dem 07.04.2015 erläuterte die Klägerin die Geschehnisse und die zeitlichen Abläufe. Aufgrund des telefonischen Kontakts mit der Sachbearbeiterin habe sie sofort reagiert und sich um Beibringung der notwendigen Unterlagen bemüht. Dies sei demnach bei dem Beklagten bekannt gewesen.

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Der Beklagte wies das Begehren der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 als unbegründet zurück und verwies auf die Verfristung des am 21.01.2015 eingegangenen Widerspruchs wegen Fristablaufs am 12.01.2015. Eine Widereinsetzung komme nicht in Betracht, da das Fristversäumnis zumindest fahrlässig verschuldet worden sei. Denn die Klägerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die erforderlichen Nachweise innerhalb der Widerspruchsfrist vorzulegen seien. Auf die mit der Sachbearbeiterin geführten Telefonate komme es nicht an.

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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Festsetzung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 % für den hier streitgefangenen Zeitraum bezüglich des Beihilfebescheides vom 02.12.2014 weiter und beantragt letztendlich,

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der Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Beihilfebescheides vom 02.12.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2015 verpflichtet, dass diesbezügliche beihilferechtliche Verfahren zur Festsetzung des Beihilfebemessungssatzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die in den Bescheiden geäußerte Rechtsansicht zur Verfristung des Widerspruchs. Die Klägerin habe die erforderlichen Unterlagen zur Bestimmung des Beihilfebemessungssatzes entgegen des ausdrücklichen Hinweises im streitbefangenen Bescheid nicht fristgerecht dem Beklagten übersandt. Auch ein Wideraufgreifen des Verfahrens komme nicht in Betracht, sodass ein diesbezüglicher Vergleichsvorschlag des Gerichts abzulehnen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet.

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Unter Zugrundelegung der zeitlichen Geschehnisse hat die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung und Abänderung des streitbefangenen Beihilfebescheides vom 02.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2015 zur Bestimmung des Beihilfebemessungssatzes (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Nachdem Studium des Verwaltungsvorganges und der unstreitig vorgetragenen zeitlichen Abläufe der Geschehnisse geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin bereits mit ihrem im Verwaltungsvorgang (Beiakte A; unpaginiert) enthaltenen Schreiben vom 10.12.2014 (Eingang: 12.12.2014), die notwendigen Voraussetzungen für die rückwirkende begehrte Festsetzung des Beihilfesatzes auf 70 % geschaffen hat beziehungsweise von ihr - soweit ihr möglich - in die Wege geleitet wurden. Denn mit diesem Schreiben hat sie zumindest den ersten Teil der von ihr geforderten Nachweise, nämlich den Nachweis über den Familienzuschlag, erfüllt und zudem um Übersendung eines „Nachweises für die Änderung des Bemessungssatzes zur Vorlage bei der Krankenkasse“ gebeten. Dies ist als Bitte um Übersendung eines entsprechenden Formulars zu werten. Dass dieses Schreiben unter Übersendung des Nachweises des Familienzuschlages bereits vor dem Zugang des Beihilfebescheides datiert wurde, ist unbedeutend. Wahrscheinlich handelt es sich dabei um ein falsches Datum. Entscheidend ist, dass es sich in den Akten befindet. Weiter unstreitig fand dann ein Telefonat am 17.12.2014 zwischen der Klägerin und der Sachbearbeiterin statt, woraufhin wohl unter dem gleichen Datum die Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse an die Klägerin von dem Beklagten übersandt wurde. Die der Klägerin von der Krankenkasse unter dem 12.01.2015 erstellte Bescheinigung übersandte sie sodann an den Beklagten. Damit hat sie zu diesem Zeitpunkt die im Beihilfebescheid vom 02.12.2014 erbetenen Nachweise geliefert, was ihr diesbezüglich früher nicht möglich war. Dass diese letztgenannte Bescheinigung einen falschen Prozentsatz bzw. Zeitpunkt zugrunde legte, ist dabei nicht entscheidend. Denn diesbezüglich hat der Beklagte die Klägerin auch erst im Rahmen der Bearbeitung eines weiteren, späteren – hier nicht streitstehenden – Beihilfebescheides im Februar 2015 informiert.

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Letztendlich – und das ist entscheidend – kann das Schreiben der Klägerin vom 19.01.2015 (Eingang 21.01.2015) mit der Übersendung der Bescheinigung der Krankenkasse und somit als Erfüllung der zweiten geforderten Bescheinigung nicht erst als Widerspruch beziehungsweise Erfüllung der im Bescheid vom 02.12.2014 genannten rechtlichen Hinweise gewertet werden. Denn die Klägerin hat mit dem Schreiben und der diesbezüglichen Anlage (Familienzuschlag) vom 10.12.2014 (Eingang: 12.12.2014) das Verfahren zur Bereinigung des Beihilfebemessungssatzes bereits eingeleitet. Da dieser Zugang am 12.12.2014 eindeutig innerhalb der im Beihilfebescheid genannten Widerspruchsfrist erfolgt ist, kann eine Verfristung nicht angenommen werden. Die Klägerin hat durch diese Teilerfüllung zumindest das Verfahren angehalten und aufgrund der sonstigen unstreitigen Geschehnisse (Telefonate; Anforderung der Bescheinigung vom Beklagten und der Krankenkasse) alles getan, um den Beihilfebemessungssatz zu ihren Gunsten zu ändern. Dabei durfte sie auch davon ausgehen, dass der Beklagte dies genauso wertet. Dies wird der Beklagte nunmehr in seiner erneuten Entscheidung einstellen zu haben, so dass das Gericht von einem tatsächlichen Beihilfesatz von 70 % im Bewilligungszeitraum ausgeht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vom Kläger angegebenen weiteren Beihilfe anzusetzen.