Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 08.12.2016 – 5 B 898/16

ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1208.5B898.16.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.11.2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Dabei ist das sich aus § 75 AsylG ergebende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzuwägen gegen das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Im Rahmen dieser ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, in denen die Klage – wie hier nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – keine aufschiebende Wirkung hat, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Eine Einzelfallbetrachtung ist grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände geboten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – Rdnr. 19 ff. ; BVerwG, Beschl. v. 14.04.2005 – 4 VR 1005/04 – Rdnr. 12 ).

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Ausgehend von diesem Maßstab überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach dem Sachstand im Eilverfahren erweist sich die Abschiebungsandrohung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 AsylG) als rechtswidrig.

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Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruht auf den §§ 34, 38 Abs. 2 AsylG. Nach § 38 Abs. 2 AsylG beträgt die dem Ausländer im Falle der Rücknahme des Asylantrages zu setzende Ausreisefrist eine Woche. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Zwar ist der Antragsteller unter dem 22.07.2016 zur Anhörung geladen und mit der Ladung zutreffend darüber belehrt worden, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn er zur Anhörung nicht erscheint, es sei denn, er weist unverzüglich nach, dass das Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Diese Ladung mit dem Hinweis auf die Folgen seiner Säumnis ist dem Antragsteller ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 26.07.2016 zugestellt worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die gewählte Form der Zustellung den Maßgaben des § 33 Abs. 4 AsylG. Danach ist der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Dass die Antragsgegnerin anstelle der Zustellung gegen Empfangsbestätigung die Zustellung durch Postzustellungsurkunde gewählt hat, ist unschädlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht der Zweck der Empfangsbestätigung nicht darin, dem Antragsteller gegenüber mit der von ihm beim Empfang zu leistenden Unterschrift nochmals die besondere Bedeutung des Hinweises zu unterstreichen. Dass der Hinweis auf die Folgen der Verletzung dieser Mitwirkungshandlungen ernste Folgen hinsichtlich des Fortgangs des Asylverfahrens hat, ergibt sich aus dem Inhalt der Belehrung. Die in § 33 Abs. 4 AsylG vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung dient nicht dazu, dem Adressaten die Bedeutung der Mitteilung durch die Form der Übermittlung zu verdeutlichen, sondern dazu, der Behörde einen aktenkundigen Nachweis über den Zugang der Mitteilung zu ermöglichen. Dem indes genügt die Zustellung mit Zustellungsurkunde in gleicher Weise.

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Indes genügt der Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens zum Anhörungstermin deshalb nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG, weil diese Regelung im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Buchst a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – im Folgenden: AsylVerfRL – (ABl. L 180 S. 60) dahingehend zu verstehen ist, dass eine Belehrung des Ausländers über die Rechte und Pflichten und die Folgen, die es haben kann, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt, in einer Sprache zu erfolgen hat, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Sowohl die Ladung als auch der mit der Ladung verbundene Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens sind dem Antragsteller in deutscher Sprache übermittelt worden. Nach den Angaben in den Akten spricht der Antragsteller Hindi und Pandschabi. Dass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um den Inhalt der Belehrung erfassen zu können, ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.