Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 16.02.2017 – 3 A 166/16
ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0216.3A166.16.0A
Tatbestand
Der Kläger, der einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sülzetal in A-Stadt führt, wendet sich gegen die Kürzung seiner beantragten Betriebsprämie für das Jahr 2013.
Bei der Beantragung der Betriebsprämie im Jahr 2011 wurde ihm die Prämie gekürzt wegen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("cross compliance"), nachdem bei einer Kontrolle festgestellt worden war, dass Mängel bei der Lagerung von Dung und Mist bestanden hätten. Lagergut (Festmist) sei über das vorhandene Silo hinaus gelagert worden, wobei ein vermehrt auftretendes Jauche/Wasser-Gemisch auch in unbefestigte Bereiche abgelaufen sei. Dies sei aufgetreten nach starken Niederschlägen im Juni 2011, die den hochgesetzten Dung so durchnässt hätten, dass er abgerutscht sei und sich ausgebreitet habe. Der Betrieb wurde beauflagt, den Lagerraum zu vergrößern durch Aufkantung mit Beton, so dass keine Gülle im Boden versickern könne. Bei Nachkontrollen müsse erkennbar sein, dass hier Abhilfe geschaffen würde. Im gegenseitigen Einvernehmen sei die Sanktion von 3 % auf 1 % heruntergesetzt worden (Bl. 42 der Beiakte).
Am 11.5.2013 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Betriebsprämie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Antragsjahr 2013.
Bei einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb am 11.6.2013 (Bl. 12-14, 48 ff. der Beiakte) stellten die Kontrolleure, Frau E. und Frau E., ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagerguts (Jauche, Gülle, Festmist, Silage und Sickersäfte) ohne Eindringen ins Grundwasser/oberirdische Gewässer oder Kanalisation fest (Bl. 48 ff., 51 der Beiakte). Das Silo sei überfüllt gewesen. Jauche und Festmist sowie Gartenabfälle hätten sich großflächig auf der Rangierfläche befunden. Dies werde als mittlerer Verstoß (Regeleinstufung) bewertet.
Mit Bescheid vom 12.12.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 287.813,53 €. Die volle Prämie sei gekürzt worden um den Betrag von 31.979,28 €. In der Kürzung enthalten sei eine Fläche von 0,251 ha, die als nicht beantragt zu betrachten sei. Bezüglich der Rinderkennzeichnung liege ein Meldeverstoß vor, der zu einer 1 %igen Kürzung führe. Das Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen in das Grundwasser verstoße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Vorschriften im Umgang mit Nitrat. Hierbei handele es sich um einen ersten Wiederholungsverstoß. Der hierfür festgesetzte Prozentsatz von 3 % sei mit 3 zu multiplizieren (9 %), und die Prozentsätze seien zu addieren, so dass sich insgesamt eine 10 %ige Kürzung der Betriebsprämie ergebe.
Unter dem 10.1.2014 legte der Kläger gegen die Kürzung der Betriebsprämie in Bezug auf den Nitrat-Verstoß Teilwiderspruch ein und begründete dies wie folgt: 2012 sei ein Wall mit Gefälle zur Sammelgrube als Begrenzung modelliert worden. Zum Kontrollzeitpunkt sei das Silo sehr voll gewesen, da die Ausbringung auf abgeernteten Flächen unmittelbar bevorgestanden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.2.2015 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die provisorisch hergestellten Erdrinnen erfüllten nicht die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Schutz des Festmistplatzes vor Überlaufen bei extremem Wetter, wie bereits 2011 festgestellt worden sei. Die damals beauflagte Aufkantung mit Beton habe der Kläger nicht umgesetzt. Dies sei fahrlässig und dem Kläger als Verstoß gegen die gute fachliche Praxis anzulasten.
Am 12.3.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift, die eingereichten Schriftsätze und das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Der Kläger trägt vor: Die in Rede stehende Anlage erfülle sehr wohl die an sie zu stellenden Anforderungen. Die Anlage sei wasserrechtlich und baurechtlich genehmigt. Deshalb dürfe ihm vom Beklagten kein Verstoß vorgehalten werden. Es bleibe unklar, was ihm eigentlich vorgeworfen werde. Es sei lediglich ein Teil Mist nach vorne abgerutscht. Der gesamte Bereich sei mit Beton versiegelt. Eine Grundwassergefahr bestehe daher nicht. Er habe die Arbeiten auch nicht selbst durchgeführt; dies seien seine Mitarbeiter gewesen. Diese hätten den Mist ordnungsgemäß und sicher gelagert. Erst die weit überdurchschnittlichen Regenfälle im Mai 2013 hätten zum Abrutschen geführt. Er habe den herabgerutschten Mist durch seine Mitarbeiter unverzüglich beseitigen lassen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2013 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 25.2.2015 zu verpflichten, ihm für das Antragsjahr 2013eine Betriebsprämie zu bewilligen, ohne dass ein cc-Abzug vorgenommen wird;
2. den Beklagten zu verurteilen, auf den nachzubewilligenden Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erwidert: Der Kläger sei seinen Überwachungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Ob hier eine wasser- und baurechtliche Genehmigung mit der dazugehörigen Bauabnahme vorliege, werde vorsorglich bestritten. Provisorisch hergestellte Wälle bzw. Rinnen aus Erdreich könnten nicht verhindern, dass Jauche auf unbefestigte Bereiche ablaufe. Die Forderung des Landkreises sei nicht umgesetzt worden. Dies habe zum Wiederholungsverstoß geführt. Die Betriebsprämie sei zu Recht gekürzt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme des richterlichen Augenscheins (§ 96 VwGO). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Vor-Ort-Termins verwiesen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12.12.2013 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 25.2.2015 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von weiteren 31.979,28 € (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für die flächenmäßig zu Recht vom Beklagten in Ansatz gebrachten Zahlungsansprüche in Höhe von 319.792,81 € ist Art. 1 Abs. 1, 33, 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.1.2009 (ABl. L vom 31.1.2009, S. 16 ff.) Die vom Beklagten ausgehend vom hiernach zutreffend errechneten Betriebsprämienbetrag angenommenen Kürzungsgründe liegen vor.
Soweit der Beklagte den dem Kläger nach seinen Flächen zustehenden Subventionsbetrag um 31.979,28 € gekürzt hat, findet diese Maßnahme ihre Rechtsgrundlage in Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vom 30.11.2009 (ABl. L v. 2.12.2009, S. 65 ff.). Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr nach Anwendung der Art. 7, 10 und 11 zu gewährenden Direktzahlungen gem. Art. 24 der Verordnung gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist. Nach Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen führen Verstöße je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit zu Kürzungen, bei Fahrlässigkeit von höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.
Grundlegende Anforderungen, deren Beachtung nicht im engeren Sinne Fördervoraussetzung, aber die im Fall der Nichtbeachtung sanktionierbar sind, ergeben sich aus den „Anderweitigen Verpflichtungen“ gemäß Titel II, Kap. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (sog. cross compliance - cc -), insbesondere Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Anhang II Nr. 4 und III. Die hier einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung hinsichtlich des Umweltschutzes (so Anh. II Nr. 4) ergeben sich aus der Richtlinie 91/676/EWG v. 12.12.1991 (ABl. L 375 v. 31.12.1991, S. 1 ff.). Nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie i.V.m. deren Anh. II lit. A. Nr. 5 sind Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll, zu erlassen (vgl. zum aktuellen Stand der – unzureichenden – Umsetzung: "Nitratbelastung in Gewässern: EU-Kommission verklagt Deutschland" https://ec.europa.eu/germany/news/nitratbelastung-gew%C3%A4ssern-eu-kommission-verklagt-deutschland_de).
Diese Regeln betreffen u.a. das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial, wie. z.B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer. Aus diesen Anforderungen wird deutlich, dass die zu berücksichtigenden Vorschriften nicht ausschließlich dem Gewässerschutz, sondern allgemein dem Umweltschutz und damit auch dem Verbraucherschutz dienen. Zu Recht enthalten die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Gelände des Klägers zur Protokollierung verwendeten Formulare daher die Rubriken "Ab- und Überlaufen des Lagergutes ohne Eindringen ins Grundwasser/oberirdische Gewässer" und "An- und Überlaufen des Lagergutes mit Eindringen des Lagergutes ins Grundwasser/oberirdische Gewässer" (Bl. 54 der Beiakte). Das Vorbringen des Klägers, es handele sich bei dem Platz vor der Festmistlagerstätte um einen "grundwasserfernen Standort", enthebt ihn mithin nicht der Verpflichtung, Festmist ordnungsgemäß und sicher zu lagern, so dass gewährleistet ist, dass Nitrat und Ammoniak nicht in den Boden eindringen und auf angrenzenden Grünflächen versickern können.
Die entsprechenden Regeln ergeben sich in Sachsen-Anhalt aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 28.3.2006 (GVBl. LSA S. 183 ff.). Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage ergeben sich gem. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 VAwS aus deren Anlage 3. Gemäß Ziff. 3.1 der Anlage 3 sind Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung der Jauche und der Silagesickersäfte ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.
Liegt ein Verstoß gegen derartige Anforderungen an die Betriebsführung bzw. anderweitige Verpflichtungen vor, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen (…), um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft (Art. 24 Abs. 2 UA 3 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009). Hiergegen hat der Kläger verstoßen. Als erforderliche Maßnahme in diesem Sinne wurde dem Kläger am 16.2.2012 auferlegt, "dass es erforderlich ist, den Lagerraum zu vergrößern durch Aufkantung mit Beton, so dass keine Gülle im Boden versickern kann" (Bl. 42 der Beiakte). Diese als erforderlich festgelegte Maßnahme hat der Kläger bis heute nicht umgesetzt, sondern stattdessen im seitlichen Bereich der Betonplatte vor der Festmistlagerstätte einen sehr niedrigen Erdwall angehäuft und sich darauf verlassen, dass das leichte Gefälle der Betonplatten mit der Abflussrinne vor der Festmistlagerstätte, die zur anderen Seite in das Silagebecken abfließt, ausreichen würde. Dies war unzureichend, wie die protokollierte Vor-Ort-Kontrolle am 11.6.2013 gezeigt hat.
Wie die Mitarbeiterinnen der Unteren Wasserbehörde festgestellt und in zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 94-100 der Gerichtsakte) dokumentiert hatten, standen auf der Betonplattenfläche großflächige Lachen der mit Oberflächenwasser vermischten Jauche- und Silagesaftflüssigkeit. Die Betonplatten sind teilweise rissig und mit deutlich sichtbaren Fahrspuren landwirtschaftlicher Fahrzeuge durchzogen. Die großen Mengen des überquellenden Mists aus der ca. 30 x 30 m großen Festmistlagerstätte sind gut auf den Fotos zu erkennen. Der hoch aufgetürmte Mist, hinter dem man nur noch die vordere Ecke der seitlichen, ca. 3,50 m hohen Betonwand erkennen kann, ist nach vorne in Richtung der Betonfläche abgerutscht. Silagesaftrinnen laufen nach vorne in die Pfützen auf der Betonplattenfläche bis zum Rand. Unterbrochene Pfützen stehen auf der ganzen Breite der Betonplattenfläche, so dass hieraus ersichtlich ist, dass nicht ein deutliches Gefälle zur Mitte hin besteht. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Jauche nach Ansicht des Klägers hätte "bergauf" fließen müssen, damit eine Gefahr der Versickerung auf dem an die Betonplatten angrenzenden Grünstreifen, an den eine Ackerfläche angrenzt, bestanden hätte. Ein Eindringen der mit Oberflächenwasser vermischten Jauche- und Silagesaftflüssigkeit in den neben der Betonplattenfläche beginnenden natürlichen Erdboden wäre bei einem weiteren Regenschauer nicht ausgeschlossen gewesen.
Dieser Eindruck ergab sich auch bei der richterlichen Inaugenscheinnahme anlässlich des Ortstermins am 2.2.2017. Das sehr geringe Gefälle der Betonplattenfläche und der durch Witterung noch niedriger gewordene flache "Erdwall" an der linken Seite vor der Festmistlagerstätte bieten keinen ersichtlichen Schutz der angrenzenden Grünflächen vor Eindringen der "Mistbrühe" in den Erdboden, wenn wieder extreme Regenwetterlagen bestehen. Dass es sich bei den außerordentlichen Regenfällen, die vor der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.6.2013 geherrscht haben, um kein einmaliges Ereignis handelt, zeigt bereits die Tatsache, dass erst zwei Jahre zuvor auf der Fläche dieselben Verhältnisse herrschten. Auch hier wandte der Kläger ein, der Festmist sei infolge der starken Regenmengen abgerutscht. Für das Jahr 2013 hat der Kläger entsprechende meteorologische Bestätigungen für den Zeitraum Mai 2013 zur Akte gereicht (Bl. 70 der Gerichtsakte). Die Vor-Ort-Kontrolle fand jedoch erst am 11.6.2013 statt. Dies zeigt, dass der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird (Art. 24 Abs. 2 UA 3 S. 1 Hs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009).
Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte frei von Ermessensfehlern von der Einstufung des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen von einem "Regelverstoß" ausgehen, d.h. einer Pflichtverletzung, die auf der vierstufigen Skala "leicht-mittel-schwer-Vorsatz" (Bl. 54 der Beiakte) im mittleren fahrlässigen Bereich liegt. Besonders zu begründen sind bei Fahrlässigkeit Abweichungen nach unten oder oben von der Regeleinstufung (leicht oder schwer), nicht aber im Regelfall der mittlere Bereich. Da es sich zudem wegen des Vorkommnisses im Jahr 2011 und der Nichtbefolgung der seinerzeit erteilten Auflage der Herstellung einer Betonaufkantung um einen Wiederholungsverstoß handelt, durfte der Beklagte – wie geschehen – den Gesamtbetrag der Betriebsprämie gem. Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um 3 % kürzen und gem. Art. 71 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 den festgesetzten Prozentsatz bei der ersten Wiederholung – wie hier – mit drei multiplizieren (vgl. Schweizer/Seliger, Cross Compliance – Bindung von EU-Zahlungen an die Einhaltung von Umwelt-, Tierschutz- und Lebensmittelstandards, AUR 2009, 44 ff.). Der Kläger vermag sich auch nicht dadurch zu entlasten, dass er vorträgt, nicht er selbst, sondern seine Mitarbeiter hätten an der Festmistlagerstätte gearbeitet. Deren Tun oder Unterlassen ist dem Kläger als verantwortlichem Betriebsinhaber unmittelbar zuzurechnen.
Angesichts der hohen Bedeutung der Einhaltung der landwirtschaftlichen Umweltschutzbestimmungen stellt das Gericht fest, dass die vom Beklagten vorgenommene Betriebsprämienkürzung weder ermessensfehlerhaft verfügt worden noch unverhältnismäßig ist. Ein milderes Mittel als die Anwendung des progressiven Sanktionsmechanismus ist nicht ersichtlich, da der Kläger der Auflage aus dem Jahr 2012, eine seitliche Beton-Aufkantung der Fläche vor der Festmistlagerstätte herzustellen, nicht nachgekommen ist und der im Jahr 2011 festgestellte 1%ige Verstoß automatisch zum höheren Prozentsatz der Kürzung übergeht (Art. 71 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und Art. 66 der Vorgängerverordnung 796/2004). Die überproportionale Steigerung der Kürzung verstößt mithin auch bei nur mittleren Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern ist europarechtlich gewollt, um die Landwirte zum strengen Einhalten der Umweltschutzvorschriften anzuhalten.
Das Gericht stellt im Übrigen ergänzend fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide vom 12.12.2013 und 25.2.2015 bezüglich der vorgenommenen Kürzung des Gesamtbetrages der Betriebsprämie, soweit sie vom Kläger angefochten wurde, folgt, und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.
Die Klage war nach alldem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.