Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 28.02.2017 – 1 A 866/14

ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0228.1A866.14.0A

Tatbestand

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Die Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von Schadensausgleich für ein verstorbenes Kalb.

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Er war Eigentümer eines Kalbes, das er am 24.12.2013 gegen 10.30 Uhr auf einer Weide tot vorfand. Nach dem Fund des toten Tieres zog der Kläger zwei Jagdpächter des angrenzenden Jagdbezirks und die Wildbiologin, die Zeugin E., hinzu. Die Weide war mit einem ca. 50 cm hohen Litzenzaun mit Stromversorgung, der aus nur einer Litze bestand, vollständig eingezäunt. Das tote Tier wurde nicht verschleppt, verblendet oder vergraben. Auf der Weide wurden Spuren von Marderhunden festgestellt. Die Herde wurde einmal täglich kontrolliert. Die Zeugin E. dokumentierte die Situation am Fundort. Weil eine Rissbegutachtung vor Ort an Heiligabend 2013 nicht möglich war, veranlasste die Zeugin E. in Absprache mit der zuständigen Stelle, dem Biosphärenreservat Mittelelbe, die Sicherstellung und bis zur Begutachtung die Zwischenlagerung des Tieres in der Naturparkverwaltung Drömling. In ihrer Dokumentation äußerte sie ihre Auffassung, ein Wolf sei als Verursacher des Todes des Kalbes nicht auszuschließen.

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Die Begutachtung des Kadavers nahm dann der Zeuge D., Biosphärenverwaltung Mittelelbe, Referenzstelle Wolfsschutz, vor. In seinem Untersuchungsprotokoll vom 13.01.2014 kam er zu dem Ergebnis, dass kein Raubtier als Verursacher des Todes des Kalbes in Betracht komme. Die vorgefundenen leichten Bissverletzungen im Halsbereich seien nicht ursächlich für den Tod des Tieres. Die Luftröhre weise keine Verletzungen auf. Auch sonst seien keine schweren Bissverletzungen mit Todesfolge festgestellt worden. Es müsse von einer nicht gewaltsamen Todesursache ausgegangen werden. Die geöffnete Bauchhöhle sowie die fehlenden inneren Organe und Körperteile, wie Auge/Ohr/Schwanz könnten als Nachnutzungen, z. B. durch Raubvögel/Fuchs eingeordnet werden. Gegen eine Beteiligung von Wölfen spreche auch die Tatsache, dass das gesamte Muskelfleisch nicht gefressen worden sei, sondern stattdessen die inneren Organe einschließlich des Pansens. Die vorgefunden Spuren auf der Weidefläche wiesen darüber hinaus auf Marderhunde als mögliche Nachnutzer hin.

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Unter dem 12.03.2014 beantragte der Kläger beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt sinngemäß eine Ausgleichszahlung für das tote Kalb i. H. v. 950,00 Euro. Denn das Kalb sei durch einen Wolf gerissen worden. Die Rissspuren am verendeten Kalb, insbesondere der beim Kadaver festgestellte Kehlkopfbiss, sei auf den Angriff eines Wolfs zurückzuführen. Die vor Ort anwesende Wildbiologin habe darauf hingewiesen, es handele sich deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen Wolfsriss, weil die Bissstellen im Halsbereich des Kalbes exakt 11 cm auseinander lägen. Mit Bescheid vom 20.06.2014, dem Kläger zugestellt am 25.06.2014, lehnte der Beklagte den vom Kläger begehrten Schadensausgleich ab.

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Am 17.07.2014 hat das Landesamt für Umweltschutz am Tierkadaver entnommene genetische Proben an die Senckenberg-Gesellschaft Gelnhausen übersandt, die in ihrem Gutachten vom 02.09.2014 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die am 24.12.2013 entnommen Proben nicht ausgewertet werden konnten, weil sie keine genetischen Signale ("k.g.S.") gezeigt hätten.

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Bereits am hat der Kläger 27.06.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er Folgendes vor: Das von dem Kalb gefertigte Bildmaterial belege aussagekräftig einen Wolfsriss. Die kreisrunde Öffnung des Kadavers und die fehlenden Innereien entsprächen dem typischen Rissverhalten eines Wolfes. Die vor Ort anwesende Wildbiologin habe bei der Inspektion des Kadavers einen Kehlkopfbiss und Bissstellen mit einem Lochabstand von 11 cm festgestellt. Der Kehlkopfbiss und der Abstand der Bissstellen seien ihrer Ansicht nach zwingend auf einen Wolfsriss zurückzuführen. Der Beklagte habe den Kadaver nicht durch einen Amtstierarzt begutachten lassen. Die Begutachtung durch den Zeugen D. habe einen Wolfsriss nicht widerlegen können. Im Bereich der Fundstelle seien wiederholt Wölfe beobachtet worden. Die Begründung des Beklagten, für derartige massive Verletzungen kämen Rabenvögel oder Füchse sowie Marder in Frage, mute durchaus künstlich an.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines entgegen stehenden Bescheides vom 20.06.2014 zu verpflichten, dem Kläger für das am 24.12.2013 verstorbene Kalb einen Schadensausgleich i. H. v. 950,00 € zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Klageerwiderung trägt er im Wesentlichen vor: Durch die vom toten Kalb gefertigten Bilder sei kein Riss durch einen Wolf eindeutig dokumentiert. Derartige Rissbilder könnten auch bei Attacken durch Hunde entstehen. Ein eindeutiger Nachweis für einen wolfstypischen Drosselbiss sei nicht vorgefunden worden. Denn eine Verletzung der Luftröhre sei nicht festgestellt worden. Ein Lochabstand der Bissstellen von 11 cm könne nicht für einen Wolfsriss sprechen. Die Bissmahle und Zahnabstände bei Wölfen wiesen einen Abstand von 4,5 bis 5 cm auf. Ein Abstand von 11 cm sei äußerst unwahrscheinlich, weil der Abstand zwischen den Eckzähnen bei Wolf recht konstant sei und um die 4,5 cm für die oberen und 4 cm für die unteren Eckzähne betrage. Die beiden im Fell des Kadavers vorgefundenen, nicht tiefergehenden Zahnabdrücke hätten den Tod des Tieres nicht verursacht. Gegen eine Beteiligung von Wölfen spreche auch, dass das gesamte Muskelfleisch nicht gefressen wurde. Stattdessen wurden die inneren Organe einschließlich des Pansens gefressen. Der Wolf fresse häufig das Muskelfleisch am Rücken und an den Hinterbeinen, um schnell größerer Fleischmengen aufnehmen zu können. Das Fressen des Pansens meide er hingegen. Die auf den Fotos des Kadavers angezeigte Öffnung der Körperhöhle von der Bauchhöhle her und das äußerliche Abfressen der Rippenbögen seien gerade nicht wolfstypisch. Auf der Weidefläche vorgefundene Spuren wiesen auf Marderhunde als mögliche Nachnutzer hin. Herr D., der den Kadaver begutachtet habe, sei fachlich in der Lage, die von einem Wolf verursachten Rissspuren zu erkennen und zu dokumentieren. Herr D. sei Wildbiologe bzw. Zoologe und habe um seine Bestätigung als Rissgutachter zu erhalten, entsprechende Kurse besucht und erfolgreich abgeschlossen. Auch habe die Senckenberg-Gesellschaft Gelnhausen bei den vom Tierkadaver entnommen Proben keine genetischen Signale feststellen können.

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Zur Verursachung des Todes des Kalbes durch einen Wolf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch die Vernehmung der Zeugen E. und D. Beweis erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Schadensausgleich für sein am 24.12.2013 tot vorgefundenes Kalb gegen den Beklagten. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt der Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Auf der Grundlage des § 33 Abs. 3 NatSchG LSA hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Leistung.

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Gemäß § 68 Abs. 4 BNatSchG können die Länder vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten auf Grund einer der in der Vorschrift näher bezeichneten naturschutzrechtlichen Regelung die Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, auf Antrag ein angemessener Schadensausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Land Sachsen-Anhalt mit der Regelung des § 33 Abs. 3 NatSchG LSA Gebrauch gemacht. Hiernach kann dem Betroffenen nach Maßgabe des Haushalts auf Antrag ein Schadensausgleich gezahlt werden, wenn durch wild lebende Tiere der Arten Wolf (canis lupus), Braunbär (Ursus arctos) oder Luchs (Lynx lyns) Sachschäden verursacht werden (Satz 1). Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt vorgenommen hat (Satz 2). Nach der Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 1 NatSchG LSA setzt die Ausgleichszahlung voraus, dass ein Wildtier der in der Vorschrift genannten Art tatsächlich einen Sachschaden verursacht hat. Eine Wahrscheinlichkeit einer Schadensverursachung oder dass ein Schaden durch eine in der Vorschrift genannte Wildtierart nicht auszuschließen ist, reicht für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nicht aus. Sofern die für die Ausgleichszahlung zuständige Stelle im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 24 VwVfG die Verursachung eines Schadens durch ein Wildtier der in § 33 Abs. 3 NatSchG LSA genannten Arten nicht feststellen konnte, hat der Betroffene hierfür die materielle Beweislast zu tragen, weil es sich bei der Schadensverursachung um eine anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung handelt.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichzahlung für sein am 24.12.2013 tot aufgefundenes Kalb gemäß § 33 Abs. 3 NatSchG LSA. Denn entgegen seiner Auffassung lässt sich nicht feststellen, dass ein Wolf das Kalb getötet hat. Ausweislich der Fotodokumentation vom 24.12.2013 und der Begutachtung des verstorbenen Tieres vom 13.01.2014 sind die typischen Merkmale eines Wolfsrisses nicht festzustellen.

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Typische Merkmale eines Wolfsrisses sind:

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Die Beute wird meist durch einen gezielten Kehlbiss getötet. An den Bissstellen sind meist wenige tiefe, nicht ausgefranste Löcher sichtbar. Der Abstand der Eckzähne beträgt 30-40 mm. Beim Abschärfen der Decke treten nur im Bereich der Kehle Unterhautblutungen auf. Meist weist das Beutetier am restlichen Körper keine weiteren Bissverletzungen oder größere Unterhautblutungen auf, außer bei sehr großen Beutetieren (z.B. Rothirsch). Das Beutetier wird sehr oft 20-50 (-100) m weit in Richtung Deckung verschleppt. Manchmal wird die Beute auch teilweise oder ganz zugescharrt. Wenn der Wolf nicht gestört wird, kehrt er immer wieder zu seinem Riss zurück. Häufig wird zuerst der Bauchraum geöffnet und der Körper von dort beginnend gefressen. Magen, Darm werden von Wölfen grundsätzlich nicht gefressen. Bei vollständiger Nutzung von großen Beutetieren bleiben neben dem Verdauungstrakt nur sehr große Knochen übrig (vgl. Norman Stier, Wölfe in Mecklenburg-Vorpommern, www.wolf-mv.de, Stichwort: Rissmerkmale; und vgl. auch: Petra Kaczensky, Thomas Huber, Ilka Reinhardt & Giesela Knuth, Wer war es? - Spuren und Risse von großen Beutegreifern erkennen und dokumentieren, 4. Auflage 2011, Seite 25). Zum Teil trennen Wölfe nach dem Fressen noch einzelne Körperteile, zumeist die Läufe ab und tragen sie zu ihren Welpen oder in Nahrungsverstecke. Von kleineren Beutetieren wie Rehen bleiben nur der Pansen, die Därme, einige Hautfetzen oder Knochensplitter zurück. Bei größeren Beutetieren (wie z. B. Hirsche oder Elche) bleiben außerdem die großen Knochen und die Decke zurück (vgl. Petra Kaczensky u. a., a. a. O.).

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Bei dem am 24.12.2013 tot aufgefundenen Kalb konnte bei der Begutachtung des Kadavers am 13.01.2013 bereits keine gewaltsame Todesursache festgestellt werden. Es ist hiernach nicht durch einen gezielten Kehlbiss oder eine andere Bissverletzung gestorben. Die im Halsbereich vorgefundenen leichten Bissverletzungen sind nicht ursächlich für den Tod des Tieres. Denn die Luftröhre weist keine Verletzungen auf. Gegen eine Beteiligung des Wolfes an dem Tode des Kalbes spricht auch, dass das gesamte Muskelfleisch nicht gefressen wurde. Stattdessen fehlen die inneren Organe einschließlich des Pansens. Ein derartiges Fressverhalten ist jedoch nicht typisch für einen Wolf. Wölfe fressen die inneren Organe wie Magen oder Darm grundsätzlich nicht. Die fehlenden inneren Organe und die abgetrennten Körperteile wie Augen/Ohren/Schwanz können der nachvollziehbaren Wertung des Herrn D. zufolge als Nachnutzungen durch andere Tiere wie Raubvögel oder Füchse eingeordnet werden. Denn Füchse fressen bevorzugt die Innereien ihrer Beutetiere (vgl. Petra Kaczensky u. a., a. a. O., Seite 23) und viele Vögel hacken zuerst die Augen aus (vgl. Petra Kaczensky u. a., a. a. O., Seite 30). Die auf der Weidefläche vorgefundenen Spuren weisen darüber hinaus auf Marderhunde als mögliche Nachnutzer hin. Die Wertungen des Gutachters D., auf die sich das erkennende Gericht stützt sind nachvollziehbar. Auf den vom Gutachter gefertigten Lichtbildern ist zu erkennen, dass die Luftröhre und er Kehlkopf nach ihrer jeweiligen Freilegung unversehrt waren und die aufgeschnittene Luftröhre keine Bissspuren aufwies. Die Wertung des Gutachters, der Wolf fresse grundsätzlich nicht die inneren Organe seiner Beutetiere entspricht dem aktuellen Stand der in Internet frei zugänglichen Fachliteratur. An der für die Feststellung eines Wolfsrisses erforderlichen Fachkunde des Gutachters D. hat das Gericht keine Zweifel.

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Auch in der mündlichen Verhandlung haben die vernommen Zeugen E. und D. keine Verursachung des Todes des Kalbes durch einen Wolf bestätigt. Sowohl die Zeugin E. und der Zeuge D. konnten zwar eine Beteiligung eines Wolfes am Tod des Tieres des Klägers nur nicht bzw. nicht mit der letzten Gewissheit ausschließen. Die nicht gänzlich ausgeschlossen Möglichkeit der Beteiligung eines Wolfes reicht aber für die gesetzlich verlangte tatsächliche Verursachung eines Schadens durch den Wolf als Anspruchsvoraussetzung für den vom Kläger begehrten Schadensausgleich nicht aus. Die Zeugin E. hat in ihrer Vernehmung die Behauptung des Klägers, sie habe gegenüber dem Kläger die Ansicht geäußert, der von ihr vorgefundene Kehlkopfbiss und die Bissstellen mit einem Lochabstand von 11 cm seien zwingend auf einen Wolfsriss zurückzuführen, nicht bestätigt. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung hat sie gegenüber dem Kläger lediglich geäußert, sie könne eine Verursachung des Schadens durch einen Wolf nicht ausschließen. Auch lasse ein Abstand der Bissstellen von 11 cm nicht auf einen Wolf schließen. Die Angabe der in der mündlichen Verhandlung vernommenen sachverständigen Zeugen, eine Beteiligung eines Wolfes am Tod des Kalbes lasse sich nicht feststellen, ist glaubhaft. Die Gründe, welche Zeugen für ihre fachlichen Wertungen angeben, sind nachvollziehbar und decken sich mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über das Verhalten des Wolfes.

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Ebenso wenig konnte anhand der beim Tierkadaver entnommenen und durch die Senckenberg Gesellschaft Gelnhausen untersuchten Genproben eine Beteiligung des Wolfes am Tod des Tieres festgestellt werden. Denn ausweislich des Ergebnisses der Untersuchung der Senckenberg Gesellschaft Gelnhausen vom 02.09.2014 konnten bei den untersuchten Proben keine genetischen Signale festgestellt werden.

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Sonstige Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Wolfes am Tode des Kalbes sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurden das tote Kalb oder vom Kalb abgetrennte Körperteile weder verschleppt noch vergraben.

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Entgegen der Ansicht des Klägers spricht ein angeblicher Abstand zwischen den Bisslöchern von 11 cm nicht dafür, dass ein Wolf das Tier gebissen und dadurch getötet hat. Denn der Abstand der Eckzähne ist beim Wolf recht konstant und beträgt 4,5 cm für die oberen und 4 cm für die unteren Eckzähne (vgl. Petra Kaczensky u. a., a. a. O., Seite 28).

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Dessen ungeachtet ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für das verstorbene Kalb auch gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 NatSchG LSA ausgeschlossen, weil der Kläger nicht alle ihm zumutbare Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt getroffen hat. Die Weidefläche, eine Umtriebsweidefläche, auf der das tote Kalb vorgefunden wurde, war zwar durch einen Elektro-Draht gesichert. Der Elektro-Draht war allerdings zur Abwehr eines Wolfes nicht geeignet. Er befand sich in einer Höhe von 50 cm. Unter einen solchen Draht kann ein Wolf gefahrlos hindurchkriechen oder ihn überspringen. Bei der Koppelhaltung von Nutztieren wie Schafen, Ziegen und (Jung-)Rindern ist zum Schutz vor dem Wolf die Verwendung eines Elektrozaunes mit max. 20 cm Bodenabstand und Netzweite erforderlich (vgl. Leitlinie Wolf, Grundsätze zum Umgang mit Wölfen, Handlungsempfehlungen und Managementmaßnahmen für Sachsen-Anhalt vom 13.10.2008, Seite 9).

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Auch auf der Grundlage des Grundrechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.11.2011 hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung der von ihm begehrten Schadensauszahlung.

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Der Runderlass sieht zwar in seiner Nr. 1.1 neben der gesetzlichen Regelung auch dann einen Schadensausgleich vor, wenn innerhalb bestätigter Vorkommensgebiete ein in § 33 Abs. 3 Satz 1 NatSchG LSA genanntes Großraubtier als Urheber des entstandenen Schadens nicht ausgeschlossen werden kann. Weil der Fundort des toten Kalbes am 24.12.2013 noch nicht innerhalb eines bestätigten Vorkommensgebietes eines Wolfes lag, kommt ein Schadensausgleich auf der Grundlage des Runderlasses vom 03.11.2011 i. V. m. dem Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht in Betracht. Denn das Gebiet, in dem der Fundort liegt, wurde erst durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel am 23.07.2014 als Vorkommensgebiet eines Wolfes bestätigt.

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Auf der Grundlage des nach dem Schadensereignis erlassenen Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 06.05.2015 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG kommt kein Schadensausgleich in Betracht. Im Unterschied zum Runderlass vom 03.11.2011 sieht er zwar einen Ausgleichanspruch für Schäden innerhalb der bekannten Wolfsvorkommen (unabhängig von deren Bestätigung) vor, wenn ein Wolf als Schadensverursacher nicht ausgeschlossen werden kann. Dem Runderlass vom 06.05.2015 kann jedoch nicht entnommen werden, dass nach seinen Regelungen auch für in der Vergangenheit (vor seinem Inkrafttreten am 09.06.2015) liegende Schadensereignisse ein Ausgleich gewährt werden soll. Zudem bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aus Billigkeitsgründen nach den Reglungen des Runderlasses am 06.05.2015 für bereits vor seinem Inkrafttreten am 09.06.2015 eingetretene Schäden Ausgleichszahlungen regelmäßig gewährt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten ausdrücklich erklärt, dass der Beklagte den Runderlass vom 06.05.2015 auch nicht aus Billigkeitsgründen für Schäden angewandt hat, die bereits vor dem 09.06.2015 eingetreten sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadensausgleichsbetrages von 950,00 €.