Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 04.04.2017 – 2 A 106/16 MD

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2016 dem entgegensteht, wird er aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Benin. Sie reiste im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am …. einen Asylantrag.

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Im Termin der persönlichen Anhörung bei der Beklagten trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei ausgereist, weil ihr Vater und ihr Onkel ihre Beschneidung und anschließende Hochzeit mit einem Cousin beschlossen hätten. Sie stamme aus einer sehr religiösen Familie eines Stammes, der im Norden Benins lebe und sehr traditionell sei.

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Am 22.03.2015 sei sie spät abends auf der Straße von zwei Männern überfallen und vergewaltigt worden.

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Mit Bescheid vom 22.04.2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte subsidiären Schutz nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde der Klägerin die Abschiebung nach Benin angedroht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt dieses Bescheides verwiesen.

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Die Klägerin hat am 04.05.2016 Klage erhoben.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2016 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie subsidiären Schutz zu gewähren,

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hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Hinsichtlich des Inhalts der hilfsweise gestellten Beweisanträge wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage der Klägerin ist begründet.

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Der Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den §§ 3ff. AsylG.

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Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG). Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG kann ausgehen u.a. von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3e AsylG).

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin bei einer Ausreise nach Benin dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Zwangsbeschneidung zu rechnen hat. Eine Zwangsbeschneidung ist ein asylerheblicher Eingriff, der vom Grundsatz her einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag.

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Zwangsbeschneidungen sind in Benin - wovon die Beklagte selbst ausgeht - nach wie vor verbreitet. Die Klägerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sie aus einer sehr religiösen Familie stammt, deren Volk im Norden von Benin lebt und sehr traditionell ist. Auch nach den Erkenntnissen der Beklagten wird Genitalverstümmelung jedenfalls auch von einzelnen Ethnien in den nördlichen Regionen Benins praktiziert.

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Die Klägerin hat zwar nie außerhalb Porto Novos gelebt; sie hat aber glaubhaft dargelegt, dass sie für die Genitalverstümmelung und für die anschließende Zwangsverheiratung von Porto Novo in ein Dorf im Norden Benins gebracht werden sollte. Nach ihren glaubhaften Angaben werden Beschneidungen in Benin aus traditionellen und religiösen Gründen trotz eines offiziellen Verbotes heimlich durchgeführt.

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Die beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Zwangsbeschneidung der Klägerin lässt sich auch nicht mit deren Alter verneinen. Nach den Erkenntnissen der Organisation Terre des Femmes vom 16.09.2015 lassen sich zum Beschneidungsalter keine generellen Aussagen für das gesamte beninische Staatsgebiet treffen. Das Beschneidungsalter ist abhängig von der Ethnie, kann aber auch innerhalb einer Ethnie variieren. In manchen Ethnien stellt die Genitalverstümmelung ein Initiationsritus dar, der den Übergang zum Erwachsenenalter markiert, in anderen Ethnien wird die Genitalverstümmelung schon an Kleinkindern vorgenommen. Weibliche Genitalverstümmelung ist zwar seit 2003 in Benin verboten; dennoch finden Genitalverstümmelungen nach den glaubhaften Angaben der Klägerin außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung statt, wobei eine große Diskrepanz zwischen der Stadt- und Landbevölkerung besteht, und werden staatlicherseits kaum geahndet.

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Auch an einer innerstaatlichen Fluchtalternative fehlt es, da die alleinstehende Klägerin nur im Einflussbereich ihrer Großfamilie überleben kann, von der u.a. der soziale Druck zu einer Beschneidung gerade ausgeht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.