Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 20.10.2017 – 8 A 713/16
Tatbestand
Der Kläger wendet sich als beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt gegen den von dem Beklagten im Beihilfebescheid vom 21.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2016 erhobenen Eigenanteil in Höhe von 100,00 Euro nach § 25 Abs. 5 BBhV für den Betrieb und die Unterhaltung des von ihm benutzten sogenannten „CPAP-Gerätes? (Continuous positiv Air Pressure) zur Behandlung des obstruktiven Schlafapnoesyndroms.
Seit dem Jahr 2004 wird diese Therapie bzw. das Therapiegerät als Hilfsmittel ohne jedweden Eigenanteil von dem Beklagten als beihilfemäßig übernommen. Aus einer vom Kläger eingereichten Stellungnahme der Firma Heinen und Löwenstein vom 20.01.2017 (Bl. 35 GA) geht hervor, dass die Firma Eigentümerin des Therapiegerätes bleibt und gegen Entgelt in Höhe von 400,00 Euro netto pro Jahr zur Gebrauchsüberlassung dem Kläger zur Verfügung gestellt wird und die Firma als Eigentümerin das Gerät in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten hat. Die Firma führt aus:
"In der Pauschale enthalten ist der Standardverbrauch an Zubehör (jährlich 1 – maximal 2 Therapiemasken, 1 Schlauchsystem, 12 Filter weiß, 2 Filter grau) sowie Dienst- und Serviceleistungen, insbesondere Wartungsarbeiten (soweit erforderlich) und von Ihnen nicht verschuldete Reparaturen, die im Laufe dieses Abrechnungszeitraums anfallen. Nach Ablauf dieser ersten Versorgungspauschale wird eine erneute Pauschale abgerechnet. Ein Austausch des Therapiegerätes erfolgt innerhalb der Versorgungspauschale bei Gerätedefekt oder in Absprache mit Heinen und Löwenstein ab einer Nutzungsdauer von ca. 10.000 – 12000 Betriebsstunden."
Demnach ist der Kläger der Auffassung, dass neben diesen vom Eigentümer des Gerätes zu tragenden Betriebskosten für ihn als Patienten keine weiteren - jedenfalls nennenswerten - Betriebskosten im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 2 BBhV anfallen können, so dass auch der Abzug eines pauschalen Eigenanteils in Höhe von 100,00 Euro nicht vorgenommen werden könne. Etwaige „Betriebskosten?, wie Kosten für Strom, Sicherungen, Reinigungsmittel etc. könnten dabei vernachlässigt werden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2016 zu verpflichten, dem Kläger die beihilferechtlichen Kosten für die Aufwendungen seines CPAP-Gerätes für die Zeit vom 14.06.2016 bis 13.06.2017 ohne den Abzug eines Eigenbehalts in Höhe von 100,00 Euro gemäß § 25 Abs. 5 BBHV zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verteidigt die in dem Beihilfebescheid und den Widerspruchsbescheid geäußerte Rechtsansicht. Üblicherweise seien in der Vorsorgepauschale nach § 25 Abs. 5 BBhV auch Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung enthalten. Soweit der Kläger geltend mache, der Geräteeigentümer trage die Betriebs- und Unterhaltungskosten, habe er dies nicht nachgewiesen. Demnach sei der Einbehalt einer Versorgungspauschale in Höhe von 100,00 Euro rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die nach § 6 VwGO durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Die Erhebung einer Versorgungspauschale in Höhe eines Eigenbehalts von 100,00 Euro nach § 25 Abs. 5 Satz 1 BBHV ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen beihilferechtlichen Anspruch ohne Abzug dieser Pauschale (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Entscheidend und zwischen den Beteiligten allein im Streit ist die rechtliche Frage, ob im Falle des Klägers die beihilferechtlichen Erstattungsbeträge für den Betrieb des von ihm genutzten und als beihilfefähig anerkannten sogenannten „CPAP-Gerätes? um eine Pauschale für den Betrieb und die Unterhaltung des Gerätes in Höhe von 100,00 Euro nach § 25 Abs. 5 Satz 1 BBhV gekürzt werden darf. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Denn - zumindest nennenswerte - Betriebskosten im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 BBHV fallen dem Kläger nicht zur Last. Dies geht eindeutig aus der dem Gericht überreichten Stellungnahme vom 20.01.2017 der Firma Heinen und Löwenstein als Eigentümerin des Gerätes hervor. Damit folgt das Gericht der Argumentation des Klägers, dass es sich hier zweifelsfrei um eine rechtliche Konstruktion der Miete handelt, wonach der Vermieter auch für den Unterhalt und den Betrieb des Gerätes kostenmäßig verantwortlich ist. Die Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung fallen unter den Anwendungsbereich von § 25 Abs. 3 BBhV und sind ohne pauschalierten Abzug beihilfefähig. Dass die Miete höher als die Anschaffungskosten sind, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich (§ 25 Abs. 3 2. HS BBhV).
Ob darüber hinaus dem Kläger überhaupt weitere Betriebs- und Unterhaltungskosten des Gerätes zur Last fallen die unter die Pauschale nach § 25 Abs. 5 BBhV fallen würden, muss hier nicht geklärt werden. Denn ebenso zweifelsfrei dürfte es sich dabei um Bagatellbeträge jedenfalls unter der Pauschale von 100,00 Euro handeln und der Kläger macht sie nicht geltend. Jedenfalls - und darauf weist das Gericht hin - kann es rechtlich nicht sein, dass auch in derartigen Fällen wie vorliegend, wo der beihilfeberechtigte Patient von den nennenswerten Betriebs- und Unterhaltungskosten eines Hilfsmittels freigestellt wird, pauschaliert mit einem Eigenanteil von 100,00 Euro durch die Beihilfe belastet wird. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Regelung.
Das Gericht folgt daher der umfassenden Argumentation des Klägers in seinen Schriftsätzen und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Das Gericht gestattet sich den Hinweis, dass es in diesem Zusammenhang unverständlich ist, dass dem Kläger seit Therapiebeginn im Jahre 2004 und im Übrigen auch wieder im Zeitraum nach dem hier streitbefangenen Bescheid Beihilfe ohne die Kürzung eines Eigenanteils bewilligt wurde. Soweit dies als rechtswidrig angesehen wird, müsste der Beklagte wohl die Bescheide nach § 48 VwVfG zurücknehmen. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers fehlt jedenfalls völlig. Zudem musste der Kläger erst im Wege der Untätigkeitsklage den Erlass des Widerspruchsbescheides erzwingen.