Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 30.01.2018 – 8 A 8/18

Tatbestand

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Die Klägerin ist seit dem Jahre 2012 Eigentümerin des in S… gelegenen bebauten Grundstücks … Straße  und wendet sich gegen den Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten vom 08.02.2017 in der Fassung des Änderungs- und Widerspruchsbescheides vom 29.03.2017 für das Veranlagungsjahr 2016.

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Am 09.07.2013 wurde im Haus ein neuer Wasserzähler mit dem Stand "0 m³" installiert. Wegen Leerstands des Gebäudes fiel im Jahr 2013 kein Wasserverbrauch an. Nach Einzug zweier Mieter wurde der Verbrauch für das Jahr 2014 mit 50 m³ geschätzt. Im Oktober 2015 gab die Klägerin einen Zählerstand von 46 m³ an, woraufhin zum Jahresende 2015 ein Zählerstand von 50 m³ hochgerechnet und der Verbrauch mit 0 m³ festgestellt wurde. Für das Jahr 2015 wurde somit nur die Grundgebühr zur Abrechnung gestellt.

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In dem hier streitbefangenen Folgejahr 2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin sodann einen Zählerstand von 185 m³ abgelesen und diesen auf der Ablesekarte vom 26.11.2016 vermerkt und dem Beklagten zugeschickt. Die Hochrechnung erfolgte sodann zum 31.12.2016 auf 199 m³, was einer Einleitermenge von 149 m³ entspricht.

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Gegen diesen Gebührenbescheid vom 08.02.2017 legte die Klägerin Widerspruch ein.

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Mit einer E-Mail vom 27.03.2017 übermittelte die Klägerin einen Zählerstand von 185 m³ zum 24.03.2017, welchen sie unter dem 27.04.2017 mit einem Foto der Wasseruhr vom 20.04.2017 belegte. Mit Widerspruchs- und Abänderungsbescheid vom 29.03.2017 wurde ein Zählerstand von 185 m³ berücksichtigt, was einem Verbrauch von 135 m³ entspricht.

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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin weitere Ausführungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Bescheide seien nichtig, weil mit ihr keine vertragliche Regelung geschlossen worden sei; auf den Bescheiden sei immer noch die Kundennummer der verstorbenen Mutter vermerkt; auf den Bescheiden fehle Unterschrift und Dienstsiegel;

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In der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte die Klägerin ihr Begehren insoweit klar, dass es ihr letztendlich darum gehe, dass in dem Abrechnungsjahr 2016 kein Verbrauch stattgefunden habe. Der Verbrauch als solcher, also die Kubikmeter würden anerkannt, dieser sei aber im Jahr 2015 entstanden. Denn nur in diesem Jahr 2015 sei das Haus durch einen Mieter bewohnt gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Änderungsgebührenbescheid des Beklagten vom 29.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2017 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und geht von der Unbegründetheit der Klage aus. Auf die öffentlich-rechtliche Erhebung der Gebühren werde verwiesen. Die früheren Bescheide seien bestandskräftig. Letztendlich beruhe die Veranlagung auf die von der Klägerin bzw. ihren Bevollmächtigten mitgeteilten Einleitmengen.

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Nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung äußerte sich die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten weiter zur Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit der Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Schmutzwassergebührenbescheid für das Veranlagungsjahr 2016 in der Fassung des Widerspruchs- und Abänderungsbescheides vom 29.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Aufhebung oder weitere Abänderung dieses Bescheides für das Veranlagungsjahr 2016.

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Das Gericht musste die mündliche Verhandlung aufgrund der Schriftsätze der Klägerin vom 27.01.2018 und 02.02.2018 nicht wieder eröffnen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 27.01.2018 ging erst am Verhandlungstage bei Gericht ein und wurde dem Richter am 01.02.2018 vorgelegt. In den Schriftsätzen wird kein neuer Sachverhalt vorgetragen, welchen es zu verhandeln gäbe (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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Vorausgeschickt sei – worauf die Klägerin bereits mehrfach hingewiesen wurde –, dass die Schmutzwasserbeseitigung nicht privatrechtlich sondern öffentlich-rechtlich geregelt ist, und somit Schmutzwassergebühren aufgrund des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) und der entsprechenden Satzung des Beklagten (Abwassergebührensatzung) erhoben werden. Die Gebührenbescheide werden mittels automatischer Einrichtungen erlassen, die weder Unterschrift des Behördenleiters noch ein Dienstsiegel erfordern (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG LSA i. V. m. § 119 Abs. 3 S. 2 HS 2 AO). Auch die Bezeichnung einer alten, vormals der Mutter zugerechneten Kundennummer macht die Gebührenerhebung als solche nicht rechtswidrig oder gar nichtig. Sonstige tragende formelle Rechtsfehler oder gar Nichtigkeitsgründe gegen den Gebührenbescheid sind nicht ersichtlich.

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Der streitbefangene Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Denn entscheidend ist, dass die Klägerin die Höhe des zugrunde gelegten Verbrauchs nicht bestreitet und "nur" die von ihr im Jahre 2017 mitgeteilten Verbrauchswerte nicht für das Veranlagungsjahr 2016, sondern 2015 abgerechnet wissen möchte. Auf eine solche "Umschreibung" hat die Klägerin jedoch keinen rechtlichen Anspruch. Die Gebührenschuld entsteht für den Erhebungszeitraum des jeweiligen Kalenderjahres (§ 6 Abwassergebührensatzung). Denn wiederum entscheidend ist, dass sie die für das Jahr 2016 zugrunde gelegte Einleitmenge von 135 m³ allein durch die von ihr selbst gemeldeten Ablesedaten bestimmt wurde.

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Aus dem Verwaltungsvorgang ist die Ablesekarte vom 26.11.2016 mit dem angegeben Zählerstand von 185 m³ ersichtlich. Die von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Ablesekarte vom 14.12.2015 mit dem Zählerstand 182 m³ ist hingegen nicht im Verwaltungsvorgang. Demnach ist davon auszugehen, dass diese Zählerstandmitteilung – aus welchen Gründen auch immer - nicht bei dem Beklagten einging. Dabei ist auch nicht ersichtlich, warum der Beklage ein Interesse an der Vereitelung der Mitteilung hätte. Denn dann wäre dieser Wert der Abrechnung vom 08.02.2016 für das Veranlagungsjahr 2015 auch zugrunde gelegt worden. Stattdessen wurde aufgrund der klägerischen Mitteilung vom 29.10.2015 mit dem mitgeteilten Zählerstand von 46 m³ gerade kein Verbrauch im Jahr 2015, sondern nur die Grundgebühr berechnet. Im Übrigen sei auch hier bemerkt, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ablesung vom 14.12.2015 (182 m³) bestehen, wenn zuvor am 29.10.2015 ein Wert von 46 m³ angegeben wurde. Diesen - nicht streitbefangenen - Bescheid vom 08.02.2016 hat die Klägerin auch nicht angefochten, sodass die Abrechnung bestandskräftig ist. Schließlich hat die Klägerin auch bei den Mitteilungen des Zählerstandes im Jahr 2017 (185 m³) nicht darauf hingewiesen, dass dieser Verbrauch nicht im abzurechnenden Jahr 2016 entstanden sei, was nach Akzeptierung des Abrechnungsbescheides für den Zeitraum 2015 auch unlogisch wäre.

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Demnach ist entscheidend, dass die Verbrauchsabrechnung für das Jahr 2016 allein aufgrund der unstreitigen von der Klägerin vorgenommenen Mitteilungen im Jahr 2017 vorgenommen wurde.

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Im Übrigen kann die Klägerin im Rahmen dieser Klage auch keinen Anspruch nach § 48 VwVfG auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geltend machen. Denn dazu fehlt es bereits am zunächst durchzuführenden behördlichen Vorverfahren mittels Antrag bei dem Beklagten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Bescheides.