Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 14.02.2018 – 1 B 70/18
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung, während der Bauarbeiten an der Bahnstrecke B-Stadt-H-Stadt alle Züge an dem Haltepunkt O-Stadt anzuhalten und die Schrankenanlage bei dem dortigen Haltepunkt in der Bahnhofstraße des Ortsteiles O-Stadt erst unmittelbar vor der Abfahrt der haltenden Züge zu schließen.
Die Antragstellerin erstreckt sich über ein Gebiet von 103,64 km². Sie besteht aus den heutigen Ortsteilen A-Stadt, B-Stadt, D-Stadt, L-Stadt, O-Stadt, Sch-Stadt, S-Stadt und St-Stadt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Öffnung der Schrankenanlage in der von ihr begehrten Weise sei notwendig, weil es derzeit aufgrund von Bauarbeiten der Antragsgegnerin an den Gleisanlagen zu Schließzeiten der Schrankenanlage zwischen 8 und 22 Minuten komme. Hierdurch könne die Antragstellerin die Ihr übertragenen Aufgaben des Brandschutzes nicht in der von § 2 Abs. 2 S. 2 des Brandschutzgesetzes LSA geforderten Weise erfüllen. Das Feuerwehrgerätehaus befinde sich im Gewerbegebiet nördlich der Bahnlinie und sei auf kurzem Wege nur über den Bahnübergang erreichbar. Bei der Nutzung einer Alternativstrecke über den Ortsteil D-Stadt verlängere sich die Fahrzeit um 4,05 Minuten.
Der Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um die wesentlichen Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen geboten ist (Reglungsanordnung). Eine derartige Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes unterstellt hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die von der Antragstellerin dargelegten, verlängerten Schließzeiten der Bahnschrankenanlage sind (unstreitig) bedingt durch die Bauarbeiten der Antragsgegnerin im Bereich der Schienenwege einschließlich der baulichen Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung mit der Kreisstraße K 1224 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil O-Stadt und der dortigen Schrankenanlage. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 19.07.2016, Az.: 561ppa/002-2316//007. Die Steuerung der für Baustellen üblichen handbedienten Halbschrankenanlage erfolgt nach dem Abbau der alten Halbschrankenanlage durch einen Bahnübergangsposten. Die sich hieraus ergebenden veränderten Schließzeiten erweisen sich auch im Hinblick auf die der Antragstellerin obliegenden Brandschutzaufgabe nicht als unverhältnismäßig. Deshalb kann vorliegend auch dahinstehen, ob die Antragsgegnerin – wie sie vorträgt – bereits deshalb nicht passiv legitimiert ist, weil der Anspruch der Antragstellerin gegen die Genehmigungsbehörde zu richten wäre oder ob der Antragstellerin ein eigener Abwehranspruch zur Seite steht, etwa weil sich die streitigen Schließzeiten der Schrankenanlage – soweit ersichtlich - nicht unmittelbar aus der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes vom 19.07.2016 ergeben, sondern Ausfluss ihrer Verkehrsregelungsbefugnis nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StVO sind.
Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Organisation ihrer Feuerwehr nicht den Erfordernissen des § 2 Abs. 2 S. 2 BrSchG LSA dieser zeitweiligen Veränderung der durch die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Befugnis nach § 45 Abs. 2 S. 2 StVO getroffenen und geänderten Verkehrsregelung gegebenenfalls anpassen kann. Ausgehend hiervon und weil die Antragsgegnerin zur Durchführung der Arbeiten über eine Plangenehmigung verfügt, ist das Gericht nicht gehalten, die Unerlässlichkeit der von der Antragsgegnerin als bauablaufbedingt eingeschätzte Änderung der Verkehrsregelung an der niveaugleichen Kreuzung der Gemeindestraße mit dem Schienenweg im Einzelnen zu überprüfen.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Aufgaben des Brandschutzes, obwohl es sich um Aufgaben der Gefahrenabwehr handelt, nicht zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, sondern zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören und damit eine Selbstverwaltungsangelegenheit sind, die die Gemeinden als Pflichtaufgabe wahrzunehmen haben. Den Gemeinden obliegt damit lediglich die Ausgestaltung, um den Brandschutz wirksam durchführen zu können (vgl. Koehler, Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Kommentar, § 2, 1.2). Hierzu gehört auch, dass die Feuerwehr so organisiert sein soll, dass sie unter gewöhnlichen Bedingungen innerhalb von 12 Minuten nach Alarmierung am Einsatzort eintreffen kann, § 2 Abs. 2 S. 2 BrSchG LSA. Diese so genannte „12 Minuten Regelung“ dient der Konkretisierung der Pflicht, eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten, einzusetzen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten. Art und Umfang der Ausstattung der Feuerwehr ist somit an den örtlichen Verhältnissen auszurichten, zu denen neben den Verkehrsverhältnissen auch die flächenmäßige Ausdehnung des Gemeindegebietes gehören. Letzterer hat die Antragstellerin erkennbar dadurch Rechnung getragen, dass sie an mehreren Standorten im Gemeindegebiet in den jeweiligen Ortsteilen Freiwillige Feuerwehren und Gerätehäuser vorhält (freiwillige Feuerwehr D-Stadt, freiwillige Feuerwehr L-Stadt, freiwillige Feuerwehr St-Stadt, freiwillige Feuerwehr A-Stadt Süd in A-Stadt sowie freiwillige Feuerwehr O-Stadt im Ortsteil O-Stadt). Dadurch ist es möglich, Feuerwehreinsätze mit der nötigen Mindeststärke und –Ausrüstung in den verschiedenen Ortsteilen der Antragstellerin durchzuführen, ohne zwingend jeweils die Eisenbahnlinie zu überqueren und zur Gewährleistung der Mindesteinsatzstärke jedenfalls für die Dauer der verlängerten Schließzeiten der Schrankenanlage Einsatzfahrzeuge und andere Ausrüstung zeitweilig in oder an den weiteren Gerätehäusern der Feuerwehr im Gemeindegebiet vorzuhalten.
Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob die Antragstellerin bei der Organisation ihrer Feuerwehr überhaupt schutzwürdig darauf vertrauen kann, dass die Schrankenanlage im Normalbetrieb jeweils nur wenige Minuten geschlossen und eine solche kurze Schließzeit zu den "gewöhnlichen Bedingungen" im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 BrSchG LSA zu rechnen ist. Jedenfalls ist die Antragstellerin verpflichtet, ihre eigenen organisatorischen Möglichkeiten im Falle einer – wie hier gegebenen – Veränderung der "gewöhnlichen Bedingungen" sachgerecht im Interesse der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr auszunutzen. Die Notwendigkeit ergibt sich bereits aus der Erklärung der Antragsgegnerin vom 14.02.2018, wonach es zu Schließzeiten von bis zu 8 Minuten kommen kann. Derzeit ist weder ersichtlich, dass die o. a. und bereits vorhandenen Möglichkeiten nicht ausreichen, um rechtzeitig am Einsatzort einzutreffen, noch hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass kein weiterer organisatorischer Spielraum besteht, um der veränderten Situation an der Schrankenanlage zu begegnen, falls Letzteres erforderlich sein sollte.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus rügt, dass auch Fahrzeuge des Rettungsdienstes längere Zeit an der verschlossenen Schranke warten mussten, so vermag sie eine Verletzung eigener Rechte damit nicht geltend zu machen, denn ihr obliegt nicht die Aufgabe der Sicherstellung des Rettungsdienstes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erging gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wurde abgesehen, weil das Begehren der Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bedeutet hätte.