Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 30.05.2018 – 4 A 112/18

Tatbestand

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Das Gericht nimmt hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2015.

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Die Kläger haben am 14.11.2015 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass die Lage in Bosnien und Herzegowina hochgradig problematisch sei. Die Kläger zu 2. und 3. seien psychisch krank. Hierzu haben die Kläger psychologische und ärztliche Stellungnahmen vorgelegt.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2015 aufzuheben,

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hilfsweise:

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die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu gewähren,

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weiter hilfsweise:

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die Beklagte zu verpflichten, bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat zur Begründung zunächst auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

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Die Kläger wurden vom Gericht angehört. Wegen ihres Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.10.2015 Bezug genommen. Das Gericht hat zum Gesundheitszustand der Kläger zu 2. und 3. Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen der Einzelheiten zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Ärztlichen Direktorin der S. gGmbH Fachklinikum A-Stadt vom 26.10.2017 und des Univ.-Prof. Dr. med. F. und der Oberärztin S. vom 18.12.2017 verwiesen.

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Die Beklagte hat ein beim Salzlandkreis am 17.11.2017 eingegangenes anonymes Denunziantenschreiben vorgelegt, in dem der oder die Erklärende über den Kläger zu 2. unter anderem Folgendes angibt:

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„Glauben sie echt das F. krank ist?

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DAS IST NUR LÜGE!!!“

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Ich war mit ihm befreundet dass ich erfahre wer ist er und was macht er? Er hat mir erzählt das er hat alles beim Ärzten und beim Ordnungsamt gelogen hat als er sei krank ist. … Ebenso hat er gelogen wegen seinen Sohn als er auch krank ist.“

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Die Beklagte hat hinsichtlich der im fachärztlichen Gutachten festgestellten Erkrankung auf dieses Denunziantenschreiben verwiesen und um Berücksichtigung gebeten.

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In einem weiteren Schreiben, in dem ein Absender angegeben ist, das aber mit einer anderen Handschrift verfasst ist, wird behauptet, der Kläger zu 3. habe dem Sohn des Erklärenden über Geschäfte des Klägers zu 2. mit Autos, Fernsehern, Handys und Fahrrädern berichtet. Er habe Gegenstände verkauft, damit Polizei und Ausländerbehörde sie nicht finden.

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Nach Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots für die Kläger zu 2. und 3. nicht vor. Die Erkrankung des Klägers zu 2. sei in seinem Heimatland behandelbar. Eine Weiterbehandlung und notfalls stationäre Aufnahme sei verfügbar, bei Bedarf auch in einem anderen Kanton. In Sarajewo sei eine Kombination aus Gesprächstherapie, Psychotherapie und Medikation möglich. Für Behandlung und Transport fielen für die Patienten keine Kosten an.

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Die Beklagte hat das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung des Gesundheitsamts vom 14.05.2018 vorgelegt, in dem es heißt, dass der Kläger zu 2. in Begleitung eines Arztes und seiner Familie reisefähig sei. Die Beklagte meint, da bereits keine Bedenken gegen die Reisefähigkeit bestünden, lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots erst Recht nicht vor.

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Ferner meint sie: Das Gutachten über den Kläger zu 3. genüge den notwendigen Anforderungen zur Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht. Die Diagnose erwecke den Eindruck, dass sie allein auf Schilderungen des Klägers beruhe. Das Gutachten enthalte keine Aussagen darüber, ob die Angaben auf Glaubwürdigkeit hin hinterfragt worden seien und ob eigene Untersuchungen – soweit möglich – die geschilderten Leiden bestätigten. Hinsichtlich des Klägers zu 3. ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten nicht, dass sich der Gesundheitszustand in der Bundesrepublik Deutschland verbessern könnte, da die Ursache für den Zustand im Verhalten seines Vaters liege.

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Die Ausländerbehörde hat mit Schreiben vom 08.03.2018 mitgeteilt, dass der Kläger zu 3. nach Unbekannt verzogen sei.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.

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Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Klägers zu 2. begründet, soweit dieser die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt.

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Die Voraussetzungen für die Durchführung weiterer Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht erfüllt. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass sich die Sachlage hinsichtlich des Asylverfahrens (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat. Bei den zur Begründung des Folgeantrags vorgetragenen Umständen (der Kläger zu 1. sei gewaltsam bedrängt worden, überhöhte Rückzahlungen zu einem Darlehen zu leisten, der Kläger zu 3. sei entführt worden, die Kläger seien wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma diskriminiert worden) handelt es sich um solche, die bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren oder jedenfalls von ihnen hätten vorgetragen werden können. Das Ausgangsverfahren wurde mit der im Dezember 2013 erklärten Klagerücknahme eingestellt. Die Drohungen und Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit dem Darlehen haben die Kläger nach ihren Angaben bereits im März 2012 zur Ausreise aus Bosnien und Herzegowina veranlasst. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2015 ausgeführt haben, der Kläger zu 3. sei am 06.12.2013 entführt worden, handelt es sich offensichtlich um einen Irrtum, da sich die Kläger nach eigenen Angaben in dieser Zeit nicht in Bosnien und Herzegowina aufgehalten haben. In anderem Zusammenhang – insbesondere bei der Exploration und Untersuchung des Klägers zu 3. zur Erstellung des Sachverständigengutachtens – haben die Kläger das Ereignis auf den 06.12.2012 datiert. Dies ist auch im Zusammenhang mit dem übrigen Geschehen stimmig.

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Im Übrigen handelt es sich bei den vorgetragenen Gewalttaten und Diskriminierungen um kriminelles Unrecht privater Dritter, gegen die sich die Kläger durch Einschaltung der Behörden Bosnien und Herzegowinas wenden können.

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Das Bundesamt weist in dem angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass die Sicherheitskräfte grundsätzlich bereit und in der Lage sind, Verfolgungsmaßnahmen Dritter wirksam zu unterbinden. Die Kläger können sich an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, notfalls aber auch an einen Ombudsmann oder eine der NGO’s wenden. Sie haben auch nicht substantiiert dargelegt, dass Ihnen der notwendige Schutz versagt worden ist. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger erklärt, dass sie sich an die Polizei gewandt haben. Sie haben aber nicht versucht, weitere Unterstützung durch die Vorgesetzte der betreffenden Polizeibeamten, die Staatsanwaltschaft, Aufsichtsbehörden oder einer der NGO’s in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte, dass auch diese staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen untätig bleiben könnten, gibt es nicht.

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Hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. bis 5. liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Insoweit nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2015 Für die Kläger zu 1., 4. und 5. wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgetragen, die einer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina entgegenstehen könnten.

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Auch für den Kläger zu 3. kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen seiner Erkrankungen nicht festgestellt werden. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Gesundheitszustand dieses Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nachhaltig verschlechtern wird. Aus dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten des Univ.-Prof. Dr. med. F. und der Oberärztin S. vom 18.12.2017 geht zwar hervor, dass der Kläger zu 3. unter einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Es bedarf keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von einem Universitätsprofessor und Leiter einer psychiatrischen Fachklinik sowie einer Fachärztin erstellte Gutachten - wie die Beklagte meint – fachlich mangelhaft sei, weil es unreflektiert die Schilderung des Klägers zugrunde lege. Nur am Rande sei deshalb bemerkt, dass das Gericht die Bedenken der Beklagten nicht teilt, weil es keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des vom Kläger zu 3. und seinen Eltern detailliert und widerspruchsfrei vorgetragenen Entführungsgeschehens hat. Im Übrigen hat auch die Beklagte die Angaben der Kläger zu diesen Vorfällen niemals angezweifelt. Jedenfalls bestehen die von den Sachverständigen angenommenen Gefahren – suizidale Handlungen bei Zuspitzungen von Konflikten (S. 13) und Retraumatisierung (S. 14) – nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen unabhängig davon, ob sich der Kläger zu 3. in Deutschland oder in Bosnien und Herzegowina aufhält. Die Abwendung solcher Gefahren setzt nach dem Sachverständigengutachten vor allem voraus, dass sich der Kläger zu 3. vom familiären Umfeld löst. So wird in dem Gutachten im Zusammenhang mit Gefährdungssituationen bei Zuspitzung eines Konflikts hervorgehoben, dass der Kläger zu 3. in seiner Entwicklung durch die eigene Familie, insbesondere durch seinen Vater, gebremst worden sei und deshalb nicht erlernt habe, Strategien zu entwickeln, um mit Konfliktsituationen umzugehen. Retraumatisierungsgefahren sehen die Gutachter aufgrund der mangelnden emotionalen Stabilisierung ständig durch das väterliche Verhalten. In dem Gutachten heißt es, dass nicht der alleinige Fakt der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine Retraumatisierung auslösen könne, da nicht der Ort, sondern das Beziehungserleben auslösende Ursache für Retraumatisierung sei. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser nachvollziehbaren und fachlich fundiert begründeten Einschätzung. Der Kläger zu 3. ist auch nicht deshalb im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina gravierenden Gefahren ausgesetzt, weil notwendige Behandlungen dort nicht durchgeführt werden könnten. Hierzu heißt es in dem Gutachten, dass aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht ein Unterbleiben der weiteren medikamentösen Behandlung nicht mit einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder mit Lebensgefahr einhergehen würde. Auch diese Erwägungen sind aufgrund ihrer plausiblen fachlichen Herleitung und Begründung nicht in Zweifel zu ziehen. Insgesamt gibt es demnach keine Umstände, die wegen der besonderen Situation im Zielstaat – Bosnien und Herzegowina – gesundheitliche Gefahren für den Kläger zu 3. begründen könnten.

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Hinsichtlich des Klägers zu 2. sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch erfüllt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands und ernsthafte Schäden drohen. In dem vom Gericht eingeholten Gutachten der Ärztlichen Direktorin Dr. med. M. des Fachklinikums A-Stadt der S. gGmbH vom 26.10.2017 werden beim Kläger zu 2. eine mittelgradige depressive Episode, eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der in dem Gutachten getroffenen Feststellungen. Das Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei. Ihm liegt eine ausführliche Anamnese zugrunde. Das Gutachten ist mit nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zu 2. im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht nur mit einer Retraumatisierung, sondern auch mit einer Zunahme der suizidalen Impulse zu rechnen hat und eine dort ausreichend stattfindende medikamentöse und/oder psychotherapeutische Behandlung dies nicht verhindern könne und dementsprechend auch nicht hilfreich wäre.

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Die Beklagte hat die in dem Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen nicht unter Auseinandersetzung mit den dort getroffenen Aussagen in Zweifel gezogen.

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Mit ihren Ausführungen zur medikamentösen und psychotherapeutischen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina geht die Beklagte nicht auf die Frage ein, ob mit den Behandlungsmöglichkeiten auch der in dem Sachverständigengutachten angenommenen Gefahr der Retraumatisierung begegnet werden kann. Das Gutachten geht – wie ausgeführt – davon aus, dass unabhängig von medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungen mit einer Retraumatisierung und mit der Zunahme suizidaler Impulse zu rechnen sei, wenn der Kläger zu 2. nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren müsste. In dem Gutachten wird in diesem Zusammenhang auf die Gefahr einer „massiven Verschlechterung“ der Symptomatik hingewiesen. Aus dem Gutachten geht demnach unzweifelhaft hervor, dass medikamentöse und psychotherapeutische Behandlungen die gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht verhindern könnten und damit zur Abwehr der Gefahr letztlich ungeeignet sind.

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Die Beklagte hat trotz Hinweises des Gerichts auf die Unerheblichkeit medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten an ihrer Auffassung festgehalten, dass beim Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt und in diesem Zusammenhang um Berücksichtigung des anonymen Denunziantenschreibens gebeten. Das Gericht teilt die damit zum Ausdruck kommende Auffassung der Beklagten, durch das anonyme Denunziantenschreiben könnten die Feststellungen in dem Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Klägers zu 2. entkräftet werden, nicht. Nochmals ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass an der fachlichen Kompetenz der Gutachterin (der ärztlichen Direktorin einer Fachklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie) keine Zweifel bestehen. Entsprechendes gilt für die Richtigkeit der herangezogenen tatsächlichen Umstände. In dem Gutachten werden zur Vorgeschichte des Krankheitsbildes die Gerichtsakten einschließlich der Schilderungen des Klägers zu 2. und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung, die vorgelegten (fach-)ärztlichen Atteste und psychologischen Stellungnahmen sowie die eigene Anamnese in einem ersten gutachterlichen Termin und einem dreitägigen stationären Klinikaufenthalt ausführlich ausgewertet. Die psychologischen und psychopathologischen Befunde sowie die symptomorientierte Diagnostik sind fundiert begründet. Auch die zusammenfassende Beurteilung des Krankheitsbildes leuchtet in jeder Hinsicht ein. Das anonyme Denunziantenschreiben, in dem der Verfasser behauptet, der Kläger zu 2. habe ihm gesagt, er habe gegenüber Behörden und Ärzten seine Krankheit nur vorgetäuscht, enthält dagegen keinerlei auch nur im Ansatz verwertbare Aussagen zum Gesundheitszustand des Klägers zu 2. Die Beklagte beschreibt das Schreiben selbst als Denunziantenschreiben. Unter Denunziation wird üblicherweise die Anzeige aus persönlichen, niedrigen Beweggründen verstanden. Da der Verfasser des Schreibens unbekannt ist, kann über die Motive nur gemutmaßt werden. Er gibt an, früher mit dem Kläger zu 2. befreundet gewesen zu sein. Das Schreiben wurde also vor dem Hintergrund einer zerbrochenen Freundschaft verfasst. Es ist von Hervorhebungen (an zwei Stellen mit jeweils drei Ausrufezeichen), rhetorischen Fragen und persönlichen Anklagen (Lüge und Diebstahl) geprägt. Auch wenn es Tatsachenbehauptungen enthält, hat es einen ausgeprägten emotionalen Charakter. Möglicherweise handelt es sich bei dem Schreiben um eine Racheaktion. Der mit dem Kläger verfeindete Verfasser hat offensichtlich die Absicht, dem Kläger zu schaden, indem er ihn bei Behörden negativ darstellt. Im Hinblick auf die emotionale Prägung dieses Schreibens kann nicht davon ausgegangen werden, die Tatsachenbehauptung, der Kläger habe dem Verfasser gegenüber erklärt, er habe seine Krankheit nur vorgetäuscht, entspreche der Wahrheit. Der Verfasser hat seinen Namen nicht angegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch nicht der Verantwortung stellen will, seine Behauptungen gegenüber Dritten zu verteidigen. Deshalb kann die Behauptung auch nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. Das weitere – nicht anonyme – Schreiben, das die Beklagte vorgelegt hat, stammt von einem Verfasser. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Handschriften. Selbst wenn der Kläger dem Verfasser gegenüber behauptet haben sollte, die Krankheit nur vorgetäuscht zu haben, kann dies einen anderen Hintergrund haben als denjenigen, der Kläger habe gegenüber Ärzten und Behörden gelogen. Es ist durchaus naheliegend, dass der Kläger aus Schamgefühl und mangelndem Selbstvertrauen anderen gegenüber nicht dazu steht, sich als psychisch krank zu bezeichnen. Dies würde auch zur Diagnose in dem Sachverständigengutachten passen.

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Schließlich meint die Beklagte in dem Schriftsatz vom 22.05.2018, da das Gesundheitsamt aufgrund einer Untersuchung am 14.05.2018 von einer bestehenden Reisefähigkeit des Klägers zu 2. ausgehe, könne ein Abschiebungsverbot erst Recht nicht vorliegen. Diese Folgerung leuchtet nicht ein. In der Untersuchung am 14.05.2018 hat das Gesundheitsamt die Reisefähigkeit und Flugtauglichkeit des Klägers zu 2. überprüft. Die Ärztin des Gesundheitsamtes geht in ihrer Stellungnahme davon aus, dass der Kläger unter ärztlicher Begleitung ohne gesundheitliche Gefahren den Transport von seiner Wohnung zum Flughafen, den dortigen Aufenthalt, den Flug nach Bosnien und Herzegowina und die Übergabe an die dortigen Behörden überstehen wird. Das Gericht kann nicht nachvollziehen, wie aus dieser Einschätzung darauf geschlossen werden kann, dass dem Kläger zu 2. – entgegen der Feststellungen in dem Sachverständigengutachten – während des (weiteren) Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina nicht die Gefahr der Retraumatisierung droht. Diese Gefahr besteht laut Gutachten, weil der Kläger zu 2. mit den Örtlichkeiten konfrontiert würde, in denen – wie es in dem Gutachten heißt – „die gesamten traumatischen Geschehnisse passiert sind“. Die Stellungnahme des Gesundheitsamts trifft keine Aussage dazu, ob der Kläger in der Lage wäre, sich ohne eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands dauerhaft in Bosnien und Herzegowina aufzuhalten. Auf eine solche Annahme lässt die Stellungnahme gerade nicht schließen, weil sie – trotz medikamentöser Behandlung - davon ausgeht, dass selbst für die kurze Zeit der Überführung in das Heimatland ein Eigengefährdungspotential besteht, das eine ärztliche Begleitung notwendig macht, um ein schnelles Eingreifen zu ermöglichen.

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Das Gericht hält es nicht für erforderlich, eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen zu den von der Beklagten vorgetragenen Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens einzuholen.

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Das Denunziantenschreiben bietet aufgrund seiner Anonymität, fehlenden Sachlichkeit, Unbestimmtheit und der Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten keinerlei Ansatz, die Diagnose zum Krankheitsbild des Klägers in Zweifel zu ziehen. Gegen die Annahme, der Kläger zu 2. könne seine Erkrankung nur vorgetäuscht haben, sprechen auch die Langwierigkeit der Behandlung und der Umstand, dass mehrere Psychologen und (Fach-)Ärzte zu im Wesentlichen gleichen Diagnosen gekommen sind.

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Die Stellungnahme des Gesundheitsamts zur Reisefähigkeit trifft keine Aussage zur Gefahr der Retraumatisierung. Auch mittelbar lässt sich aus der Stellungnahme nicht darauf schließen, dass das Sachverständigengutachten im Hinblick auf die angenommene Retraumatisierungsgefahr falsch sein könnte.

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Die Ausführungen der Beklagten zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen stehen in keinem Zusammenhang mit den in dem Gutachten getroffenen Feststellungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.