Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 10.07.2018 – 5 B 227/18
Gründe
Der Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Auswahlverfahren zur Beförderung von der Besoldungsgruppe A 11 nach A 12 im Rahmen der Beförderungsrunde 2018 fortzuführen,
bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Es fehlt am Anordnungsgrund, weil der Antragsteller weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass die Verwirklichung eines Rechts durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zwar legt er unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dar, dass ein Beamter, der sich um ein Beförderungsamt beworben hat, im Falle eines unberechtigten Abbruchs des Bewerbungsverfahrens gehalten ist, binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung über den Abbruch um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Es ist indes nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Beförderungsauswahlverfahren abgebrochen hat. Weder der Antragsschrift, noch der der Antragsschrift beigefügten Mitteilung der Antragsgegnerin vom 05.06.2018 ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Behörde das Auswahlverfahren abgebrochen hat. Vielmehr hat sie mitgeteilt, dass sie das Widerspruchsverfahren wegen der Beförderungsauswahlentscheidung vom 14.11.2017 als erledigt ansehe, weil sie die Auswahlentscheidung aufgehoben habe. Auf der Grundlage dieser (aufgehobenen) Auswahlentscheidung werde keine Beförderung vorgenommen. Sie werde für "künftige Beförderungen … eine neue Auswahlentscheidung treffen". Damit hat die Antragsgegnerin lediglich deutlich gemacht, dass sie an der ursprünglich getroffenen Auswahlentscheidung nicht mehr festhält und dass sie eine erneute Auswahlentscheidung treffen wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin von der ursprünglichen Absicht, Beförderungen vorzunehmen, Abstand genommen und das Auswahlverfahren abgebrochen hätte, lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Inhalt der bei Gericht wegen der – nunmehr aufgehobenen – Auswahlentscheidung geführten weiteren Verfahren 5 B 6/18 MD und 5 A 131/18 MD. Im Schriftsatz vom 27.06.2018 zum Verfahren 5 A 131/18 MD geht der Antragsteller noch selbst davon aus, dass die bloße Mitteilung der Antragsgegnerin, an der getroffenen Auswahlentscheidung nicht mehr festzuhalten noch keine Aufgabe ihrer Beförderungsabsicht bedeutet. Weshalb der Antragsteller nunmehr vom Gegenteil ausgeht und gleichwohl meint, die Mitteilung "als Abbruch des Auswahlverfahrens auffassen" zu müssen, erläutert er nicht.
Die Kammer war nicht gehindert, über den Antrag zu entscheiden, ohne dem Antragsteller zunächst Akteneinsicht zu gewähren, weil für das Gericht nach dem Inhalt der Antragsschrift kein Anlass bestanden hat, Akten beizuziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.