Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 02.04.2019 – 15 B 3/19
Gründe
Der nach § 60 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 3 DG LSA gestellte Antrag auf Verlängerung der im Tenor genannten Frist ist unbegründet.
Nach den genannten Normen kann die gerichtlich gesetzte Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Antragsteller sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann es sich dabei nur um solche Gründe handeln, die nachträglich entstanden sind oder dem Gericht bei seiner Beschlussfassung nicht bekannt waren (vgl. Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 62, Rdnr. 13). Weil das Gericht dem Antragsteller wegen der Verzögerung des Disziplinarverfahrens bereits eine angemessene Frist zum Abschluss des Verfahrens gesetzt hat, muss eine Fristverlängerung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens die Ausnahme bleiben.
Begehrt der Antragsteller die Fristverlängerung wegen einer Ausdehnung des Verfahrens, muss der von der Ausdehnung erfasste dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit so gewichtig sein, dass er sich in erheblicher Weise auf das Disziplinarmaß auswirken kann und notwendigerweise weitere zeitaufwendige Ermittlungen erfordert, die nicht vor Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist abgeschlossen werden können. Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz unbeachtlich (§ 4 DG LSA).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Begründet wird der Fristverlängerungsantrag damit, dass das seit 13.12.2017 anhängige behördliche Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt wurde. Anlass seien Vorfälle am 17.01.2019 während einer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren gewesen. Diese Ausdehnung rechtfertigt vorliegend nicht die begehrte Fristverlängerung.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Ausdehnung des Verfahrens auf den Vorwurf, der Antragsgegner habe den Zeugen Z... bei dessen Vernehmung am 17.01.2019 augenscheinlich in aggressiver verbaler Art und Weise angesprochen und dadurch seine Wohlverhaltenspflicht verletzt, in erheblicher Weise auf das Disziplinarmaß auswirkt. Was die dem Antragsgegner vorgehaltenen aggressiven Äußerungen gegenüber dem Zeugen betrifft bleibt der ihm zur Last gelegte Vorwurf unklar. Dem Fristverlängerungsantrag und den ihm beigefügten Unterlagen, sind keine konkreten Ansprachen oder sonstige Äußerungen des Antragsgegners gegenüber dem am 17.01.2019 vernommen Zeugen Z... zu entnehmen. Auch lässt sich auf der Grundlage des Verlängerungsantrages nicht ausschließen, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten bei der Zeugenvernehmung am 17.01.2019 im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens berechtigtes Interesse wahrgenommen hat.
Auch bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Ausdehnung des Verfahrens auf das dem Antragsgegner zur Last gelegte Verhalten vom 17.01.2019 notwendigerweise weitere zeitaufwendige Ermittlungen nach sich zieht, die nicht vor Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist zum Abschluss gebracht werden können. Denn der Sachverhalt, auf den der Antragsteller das Disziplinarverfahren ausgedehnt hat, müsste sich im Wesentlichen bereits aus der Protokollierung der Vernehmung des Zeugen Z... vom 17.01.2019 ergeben und es ist nicht zu ersehen, dass ggf. noch weitere erforderliche Ermittlungen rechtzeitig vor Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist am 22.03.2019 nicht abgeschlossen werden konnten.