Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 17.04.2020 – 3 B 114/20
Gründe
Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.03.2020 enthaltene Anordnung ihrer Abschiebung nach Polen. Im streitigen Bescheid hat die Antragsgegnerin u. a. die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der polnischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat Erfolg.
Die in Ziffer 3 des Bescheides vom 30.03.2020 verfügte Abschiebungsanordnung setzt nach § 34a Abs. 1 AsylG voraus, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen kann und dies auch alsbald der Fall sein wird. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall sein könnte, hat die Antragsgegnerin ggf. darzulegen, dass diese Voraussetzungen gleichwohl (noch) vorliegen (VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.10.2016 – A 11 S 1596/16 -, juris, Rdnr. 46 m. w. N.).
Im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen hinreichende Anhaltpunkte, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Polen nicht möglich ist. Denn Polen hat zur Eindämmung der Corona-Infektionen drastische Einschränkungen des Personenverkehrs verordnet. Flug-, Bahn- und Schiffsverbindungen für den Personenverkehr sind unterbrochen. Ab Sonntag, dem 15.03.2020, 00.00 Uhr, ist die Einreise nach Polen an Grenzübergängen mit Deutschland. Litauen, der Tschechischen Republik und er Slowakei für Ausländer nur noch in Ausnahmefällen möglich. Eine Einreise nach Polen ist nur noch folgenden Personengruppen erlaubt, die zudem bei der Einreise ihre Kontaktdaten inkl. Rufnummer angeben und sich direkt nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Ausnahmen von der Quarantäne gelten ab dem 27.03.2020 nur noch für Fahrer im Personen- und Güterverkehr (vgl. Auswärtiges Amt, Polen, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 23.03.2020 und Stand: 17.04.2020). Diese Einreisebeschränkungen geltend zumindest noch bis zum 26.04.2020 (vgl. Auswärtiges Amt, Polen, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 17.04.2020).
Eine Einreise ist nur noch für folgende Personengruppen erlaubt:
- Polnische Staatsbürger,
- Ausländer, die Ehepartner oder Kinder der polnischen Staatsbürger sine oder von denen dauerhaft betreut werden,
- Ausländer, die eine KARTA POLAKA besitzen,
- Diplomaten und ihre Familienmitglieder,
- Ausländer, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in POL verfügen,
- Ausländer, die über eine Arbeitsgenehmigung in POL verfügen,
- Personen, die eine Sondergenehmigung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes haben und
- Ausländer, die ein Transportmittel fahren, das zur Güterbeförderung dient (vgl. Auswärtiges Amt, Polen, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.04.2020).
Zu diesen Ausnahmen vom Einreiseverbot gehören Dublin-Rückkehrer ersichtlich nicht. Deshalb bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, dass die Antragsteller nach Polen abgeschoben werden oder freiwillig dorthin zurückkehren können.
Sobald der Antragsgegnerin hierzu andere Erkenntnisse vorliegen, kann sie gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Abänderung der vorliegenden Entscheidung beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.