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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 19.05.2020 – 3 B 130/20
Gründe
1
Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.03.2020 enthaltene Anordnung ihrer Abschiebung nach Polen. Im streitigen Bescheid hat die Antragsgegnerin u. a. die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der polnischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat Erfolg.
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Die in Ziffer 3 des Bescheides vom 26.03.2020 verfügte Abschiebungsanordnung setzt nach § 34a Abs. 1 AsylG voraus, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen kann und dies auch alsbald der Fall sein wird. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall sein könnte, hat die Antragsgegnerin ggf. darzulegen, dass diese Voraussetzungen gleichwohl (noch) vorliegen (VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.10.2016 – A 11 S 1596/16 -, juris, Rdnr. 46 m. w. N.).
3
Im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen hinreichende Anhaltpunkte, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Polen nicht möglich ist. Denn Polen hat zur Eindämmung der Corona-Infektionen drastische Einschränkungen des Personenverkehrs verordnet. Bahnverbindungen für den Personenverkehr nach Polen sind bis auf weiteres unterbrochen. Flugverbindungen, ausgenommen Flüge bis 15 Passagiere, waren bis mindestens 09.05.2020 ausgesetzt. Seit dem 12.03.2020 bis zunächst 12.06.2020 ist die Einreise nach Polen an Grenzübergängen mit Deutschland. Litauen, der Tschechischen Republik und er Slowakei für Ausländer nur noch in Ausnahmefällen möglich. Zusätzlich wurden wieder Grenzkontrollen eingeführt und zahlreiche Übergänge von Deutschland nach Polen ganz geschlossen (vgl. Auswärtiges Amt, Polen, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 23.03.2020 und Stand: 19.05.2020).
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Einreisen dürfen nur noch folgende Personengruppen:
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- Polnische Staatsbürger,
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- Ausländer, die Ehepartner oder Kinder der polnischen Staatsbürger sine oder von denen dauerhaft betreut werden,
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- Ausländer, die eine KARTA POLAKA besitzen,
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- Diplomaten und ihre Familienmitglieder,
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- Ausländer, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in Polen verfügen,
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- Ausländer, die über eine Arbeitsgenehmigung in Polen verfügen,
11
- Ausländer, die eine Geschäftstätigkeit / Wirtschaftstätigkeit in Polen durchführen in Form eines Eintrages im CEIDG (zentrale Erfassung und Informationsstelle über die Geschäftstätigkeit) oder in Form einer Handelsgesellschaft oder einer GbR oder als Vorstandsmitglieder (bestätigt mit einem Eintrag im KRS-Landesregister) oder die zur Arbeit nach Polen entsendet wurden,
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- EU-Bürger, die ihre Arbeit in einem Unternehmen ausüben, das sich auf dem Territorium der Republik Polen befindet,
13
- Personen, die eine Sondergenehmigung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes haben und
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- Ausländer, die ein Transportmittel fahren, das zur Güterbeförderung dient.
15
Die Gründe für die Einreise sind nachzuweisen (vgl. Auswärtiges Amt, Polen, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 19.05.2020).
16
Zu diesen Ausnahmen vom Einreiseverbot gehören Dublin-Rückkehrer ersichtlich nicht. Deshalb bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, dass die Antragsteller nach Polen abgeschoben werden oder freiwillig dorthin zurückkehren können.
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Sobald der Antragsgegnerin hierzu andere Erkenntnisse vorliegen, kann sie gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Abänderung der vorliegenden Entscheidung beantragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.