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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 23.06.2020 – 5 A 390/18
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Verkürzung der beamtenrechtlichen Probezeit. Sie absolvierte von 2001-2003 eine Lehre als Bankkauffrau und war von 2003 bis 2013 sowie von Januar bis Juli 2015 als Bankkauffrau bei Geschäftsbanken tätig. Zum 01.09.2015 wurde die Klägerin als Steuersekretäranwärterin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nachdem sie im August 2017 die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt) mit einer Punktezahl von 471,04 Punkten und der Prüfungsgesamtnote gut bestanden hatte, wurde die Klägerin mit Wirkung zum 01.09.2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Steuersekretärin ernannt.
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Am 30.08.2017 beantragte die Klägerin die Verkürzung der Probezeit und bezog sich zur Begründung auf ihre Leistungen bei der Landesfinanzschule und ihre mehr als 10-jährige Berufserfahrung als Bankkauffrau. Mit Bescheid vom 08.09.2017 lehnte der Beklagte die Verkürzung der Probezeit ab. Eine Verkürzung der Probezeit aufgrund der Leistungen im Vorbereitungsdienst komme nicht in Betracht. Eine Verkürzung der Probezeit wegen ihrer Tätigkeit als Bankkauffrau komme nicht in Betracht, weil die Tätigkeit nach ihrer Art der Tätigkeit der Klägerin als Steuerbeamtin nicht vergleichbar sei. Die fachtheoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte unterschieden sich ebenso wie das Aufgabenspektrum wesentlich von den für Bankkauffrauen vorgesehenen Ausbildungsinhalten.
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Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Bezugnahme auf den Vergleich der Ausbildungsinhalte berücksichtige nicht, dass die von ihr nunmehr im Wege der Abordnung an die Bezügestelle wahrgenommenen Tätigkeiten sich nicht signifikant von ihren Aufgaben von ihren vormaligen Aufgaben als Bankkauffrau unterschieden. So habe die Bearbeitung von Eingaben, Widersprüchen und Beschwerden und die Darstellung rechtlicher Zusammenhänge zum Kern ihrer beruflichen Vortätigkeit gehört.
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Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2018 zurück. Nach der Art der Tätigkeit als Bankkauffrau mit den Aufgaben in der Laufbahn der Steuerverwaltung fachlich und in inhaltlich nicht vergleichbar. So umfasse die Ausbildung als Steuerbeamtin bei den steuerrechtlichen Themen einen Umfang von mindestens 300 Stunden in der fachtheoretischen Ausbildung. Dieser Themenkomplex sei in der Verordnung über die Berufsausbildung zur Bankkauffrau nicht gesondert vorgesehen und somit nicht wesentlicher Bestandteil der Ausbildung. Auch die Arbeitszeugnisse gäben keinen genügenden Anhaltspunkt für die Annahme der Vergleichbarkeit. Die dort genannten Tätigkeiten der Beratung des Verkaufs von Bank und Versicherungsprodukten sei nicht vergleichbar mit der Tätigkeit in der Bezügestelle oder in der Steuerverwaltung. Allein die Form der Tätigkeit (etwa Eingabebearbeitung, Darstellung rechtlicher Zusammenhänge) genüge für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht, wenn die Inhalte der Tätigkeit - hier in der Steuerverwaltung - andere inhaltliche Kenntnisse verlangten.
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Mit der dagegen am 15.11.2018 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihre Vortätigkeit nicht gleichwertig sei, weil es nicht auf die Ausbildungsinhalte, sondern auf die hauptberuflichen Tätigkeiten ankomme, die zu vergleichen seien. So sei ihre Tätigkeit in der Veranlagungsverwaltungsstelle vergleichbar mit den Aufgaben, die sie als Sachbearbeiterin in der Bank auszufüllen gehabt habe. Die Aktenführung und –verwaltung entspreche der Kontoführung und –verwaltung. Auch die Erteilung von Auskünfte habe bereit bei der Bank zu ihren Aufgaben gehört. Auch wenn die Tätigkeitsinhalte andere seien, so seien die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung, also die Kommunikation mit Dritten (Steuerpflichtigen oder Bankkunden) dieselbe. Das gelte auch für Ermessensentscheidungen. Sowohl in Steuerverfahren als auch bei Bankgeschäften mit Kunden seien die widerstreitenden Interessen abzuwägen und auszugleichen. Auch die Erfassung und Überwachung von Eingängen, die Kontrolle von Fristen und die Weitergabe von Informationen an Amtsprüfer sei vergleichbar mit ihrer Tätigkeit bei der Bank, bei der sie Zahlungseingänge oder Stundungsanträge zu erfassen und zu überwachen und Überziehungslisten zu bearbeiten gehabt habe. Auch für ihre Tätigkeit in der Bezügestelle seien ihre Vorerfahrungen als Bankkauffrau und ihre dort erworbenen Kenntnisse über Gesprächsführungstechniken und Konfliktmanagement förderlich gewesen.
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Sie beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2018 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 30.08.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung der beantragten Verkürzung der Probezeit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vergleiche § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verkürzung der Probezeit liegen nicht vor. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA beträgt die regelmäßige Probezeit 3 Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA).
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Wenn nach dem Wortlaut der Regelung die Gleichwertigkeit nach Art und Bedeutung zu ermessen ist, so soll die Bedeutung eine Zuordnung zu den Laufbahngruppen ermöglichen, während die Art der Tätigkeit den inhaltlichen Bezug der hauptberuflichen Tätigkeit zur Tätigkeit in der Laufbahn herstellt. Der Zweck der Regelung ist aus dem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Regelungen über die Probezeit zu ersehen. Die Probezeit soll die nach Maßgabe des § 7 Satz 2 LVO LSA vor Ablauf der Probezeit notwendige Feststellung ermöglichen, ob sich der Beamte bewährt hat. Das ist dann der Fall, wenn der Beamte neben der persönlichen Eignung die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO LSA erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) besitzt, um wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn zu erfüllen. Eine Verkürzung der regulär dreijährigen Probezeit (§ 20 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA durch Anrechnung von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes verringert für den Dienstherrn die Möglichkeit, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Detail zu überprüfen. Eine Anrechnung ist damit nur dann gerechtfertigt, wenn die vormals ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit ebenso wie die Probezeit Aufschluss über die fachliche Eignung des Beamten geben kann. Das setzt, wie die Bezugnahme auf die Fachkompetenz in § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO LSA verdeutlicht, voraus, dass die hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auch fachlich-inhaltlich mit der Tätigkeit in der Laufbahn vergleichbar ist.
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Nach ihrer Art ist die von der Klägerin außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit als Bankkauffrau der Tätigkeit in der Laufbahn nicht gleichwertig. Der Beklagte hebt zu Recht vor, dass die Art der Tätigkeit einer Steuersekretärin insbesondere durch die inhaltlichen Anforderungen der unterschiedlichen Verwendungen in der Steuerverwaltung geprägt ist. Vor diesem Hintergrund weist er mit Recht darauf hin, dass die für die Ausbildung von Steuerbeamten nach der in § 15 Abs. 1 Satz 2 StBAPO i.V.m. der Anl. 4 vorgesehene Mindeststundenzahl für die steuerfachliche Ausbildung (insgesamt 300 Std., davon allgemeines Abgabenrecht: 75 Std., Steuern vom Einkommen und Ertrag: 180 Std., Umsatzsteuer 45 Std.) bei einer Mindeststundenzahl von insgesamt 510 dem steuerfachlichen Anteil der fachtheoretischen Ausbildung ein bestimmendes Gewicht gibt.
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Demgegenüber sind weder bei der Konkretisierung des Gegenstandes der Berufsausbildung in § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 30.12.1997 (BGBl 1998, Seite 51) noch in der Anl. I zu § 4 der genannten Verordnung im Ausbildungsrahmenplan steuerrechtliche Ausbildungsinhalte vorgesehen. Auch wenn das nicht heißen muss, dass Bankkaufleute in ihrer Berufsausbildung gar keine steuerlichen Kenntnisse vermittelt bekommen, so lassen die dort vorgesehenen Ausbildungsinhalte doch den Schluss zu, dass das wesentliche Gepräge der Ausbildung nicht in steuerfachlichen Inhalten besteht.
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Aus dem von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Dienstzeugnis ihrer vormaligen Arbeitgeberin ergibt sich anderes nicht. Nach dem Zeugnis der Commerzbank vom 31.12.2013 war die Klägerin ab November 2006 als Finanzberaterin in der Filiale B. eingesetzt und hatte dort die Aufgabe, Kunden eine „ganzheitliche, systemgestützte Beratung unter Berücksichtigung der individuellen Kundenbedürfnisse“ anzubieten. Ab November 2010 sei sie als Privatkundenberaterin in der Filiale in H. tätig gewesen und habe dort die „selbstständige, verkaufsorientierte Beratung und den Verkauf des gesamten Produkt-und Dienstleistungsangebotes für Privatkunden in den Bereichen Zahlungsverkehr, Service, Einlagengeschäft, Wertpapiergeschäft, standardisierte Privatkreditprogramme sowie Produkte der Kooperationspartner im Allfinanzgeschäft (Versicherungen und Bausparverträge)“ übernommen. Darüber hinaus habe sie „die sich aus der Beratung ergebenden Serviceleistungen sowie alle kundennahen Dienstleistungen des Servicebereichs“ erbracht. Dass sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben auf ein anwendungsbereites fachlich fundiertes Wissen aus dem allgemeinen Abgabenrecht, dem Einkommens- oder Umsatzsteuerrecht hat zurückgreifen können und müssen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.