Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 23.06.2020 – 6 A 124/18 MD
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2018 wird mit Ausnahme der Feststellung, dass der Antragsteller nicht nach Somalia abgeschoben werden darf (Ziff. 3 S. 4 des Beschlusstenors), aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger muslimischer Religionszugehörigkeit. Nach den Angaben im Ausländerzentralregister reiste er am 22.06.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellt am 02.07.2013 einen Asylantrag.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte Italien am 21.04.2015 mit, dass dem Kläger in Italien internationaler Schutz (subsidiärer Schutz) gewährt worden sei. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 17.07.2015 den Asylantrag als unzulässig ab und forderte den Kläger verbunden mit einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf, andernfalls werde er nach Italien abgeschoben. Zugleich wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf. Auf die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Klage hob das erkennende Gericht mit Urteil vom 04.02.2016 (Az. 8 A 57/16 MD) den vorgenannten Bescheid der Beklagten auf.
Am 12.01.2017 erfolgte die persönliche Anhörung des Klägers bei der Beklagten. Dabei führte der Kläger im Wesentlichen aus, Italien verlassen zu haben da er dort obdachlos gewesen sei und auf der Straße habe schlafen müssen. Er sei im Jahr 2012 auch wiederholt von Personen, vermutlich marokkanischer oder tunesischer Herkunft, geschlagen worden. Bei der örtlichen Polizei sei er diesbezüglich nicht vorstellig geworden. Weiter führte er zu einer ein Jahr lang dauernden Schlafmittelabhängigkeit aus.
Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 19.02.2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund des ihm bereits in Italien gewährten internationalen Schutzes ab. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG wurde verneint. Der Kläger wurde verbunden mit einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, andernfalls werde er nach Italien abgeschoben. Weiter stellte die Beklagte fest, dass der Antragsteller nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Am 08.03.2018 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er mit Ausnahme der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Somalia die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehrt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2018 mit Ausnahme von S. 4 der Entscheidung Nr. 3 aufzuheben, hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten, für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG bezüglich Italiens festzustellen und den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2018 insoweit aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen des Klägers unter Vertiefung der Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 29.02.2018 ist, soweit der mit der Klage angefochten worden ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles ist die Beklagte nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) zutreffend davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist.
Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 gewährt hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17, C-540/17, C-541/17 - juris, Rn. 35, 43 und Urteil des EuGH vom 19.03.2019 - C -297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 -, juris, Rn. 101) darf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch dann nicht ergehen, wenn die betroffenen Personen dadurch der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) ausgesetzt würden.
Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR- Charta zu erfahren. Der mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK im Wesentlichen übereinstimmende Art. 4 GR-Charta verbietet ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigende Behandlungen und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163 / 17 -, juris Rn. 78). Diese sich aus Art. 3 EMRK/ Art. 14 GR-Charta ergebende Gewährleistung gilt gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C - 163 / 17 -, juris Rn. 88 f.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721.019 -, juris Rn. 1911; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.08.2018 - 1B 25 / 18 -, juris Rn. 8 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12, juris Rn. 23 und 25).
Mit der Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21.04. 2020, 3 A 112 / 19 - geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Kläger als Schutzberechtigter im Falle einer Rückkehr nach Italien unter Berücksichtigung seiner bereits vor der Ausreise erlebten Lebenssituation, die er im Asylverfahren geschildert hat, einer ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründenden Situation ausgesetzt wäre. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt in absehbarer Zeit nicht wird sichern können, dass es ihm nicht möglich sein wird, Zugang zum Arbeitsmarkt und daran anknüpfend staatlichen Unterstützungsleistungen sowie Obdach zu finden.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig führt in der vorgenannten Entscheidung aus:
„... Da Italien den Schutzberechtigten formal im Wesentlichen die gleichen Rechte wie den eigenen Staatsbürgern zubilligt, könnte ein nach Italien zurückkehrender Schutzberechtigter nicht auf staatliche Unterstützungsleistungen rechnen. Die in Italien ohnehin schon seit längerem bestehende angespannte wirtschaftliche Lage, die durch eine in den letzten 40-50 Jahren nicht erreicht Arbeitslosenquote von 10 % gekennzeichnet ist und bei Jugendlichen zwischen 15 und 29 Jahren im Juli 2019 sogar 28 % erreicht hat (vgl. hierzu und zum Folgenden den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe [SFH] „Reception conditions in Italy“ vom Januar 2020, hier insbes. Abschnitt 7.1 und passim), hat sich zunehmend verschlechtert und zwar auch zu Lasten der schutzberechtigten Ausländer. Sie müssen um die ohnehin knappen Arbeitsstellen mit Einheimischen konkurrieren, obgleich sie nur über geringe Sprachkenntnisse und meist auch nur über eine unzureichende oder über eine Berufsausbildung verfügen, die nicht anerkannt wird (SFH a.a.O.). Der dadurch bestehende Druck, in den nicht regulären Arbeitsmarkt auszuweichen, der 13 % aller Arbeitsplätze ausmacht und sektoral auch deutlich größer ist (z.B. im Bereich Krankenpflege und Hausarbeit bis zu 44 %), geht regelmäßig mit dem hohen Risiko einher, nur ein äußerst geringes Arbeitseinkommen zu erzielen und damit erstrecht keine Chance zu haben, eine Unterkunft zu finden bzw. auch finanzieren zu können (vgl. dazu im Einzelnen SFH, a.a.O., insb. Abschn. 7.2 und 7.3) Hinzu kommt, dass Vermieter das Risiko scheuen, der in Italien kriminalisierten Unterbringung „irregulärer Migranten“ beschuldigt zu werden, weshalb sie zusätzlich fordern, dass gültige Aufenthaltspapiere vorgelegt werden. Gerade sie zu bekommen, kann aber ein weiteres ernsthaftes Problem darstellen und in einem Dilemma münden, aus dem jedenfalls ein hinreichend kurzfristiges Entrinnen nicht möglich ist. Wer schon vor mehr als 5 Jahren als Schutzberechtigte anerkannt worden ist, muss im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien zunächst dafür Sorge tragen, dass seine regelmäßig auf 5 Jahre befristete italienische Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno) verlängert wird. Dies sollte mindestens 60 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt werden, die Verlängerung kann aber nach der italienischen Behördenpraxis nicht selten bis zu einem Jahr auf sich warten lassen. Schon bei der Stellung des Verlängerungsantrags muss der Schutzberechtigte seine postalische Erreichbarkeit belegen, wofür er einen angemeldeten Wohnsitz oder eine anerkannte Beherbergungsadresse “registered residence or an authorised declaration of hospitality“, SFH, a.a.O., S. 47) benötigt, die er wiederum ohne Aufenthaltstitel, zumindest aber ohne hinreichendes eigenes Einkommen nicht wird erhalten können. Wenn dann noch in den Blick genommen wird, dass potenzielle Arbeitgeber wohl auch im irregulären Sektor aus größer werdender Angst vor einer Strafbarkeit von Hilfen für illegale Personen es zunehmend ablehnen, Personen einzustellen, die keine gültige Aufenthaltserlaubnis vorzeigen können (vgl. auch dazu SFH, a.a.O., Abschn. 5.2, S. 45 ff, insbes. S 46 und passim), kann der Betroffene diesem Teufelskreis regelmäßig nicht entrinnen.
Diese Situation hat sich im Zuge der durch die COVID-19-Virus ausgelösten Corona-Pandemie noch drastisch verschlechtert. Es ist allgemein bekannt, dass diese Pandemie Italien so schwer getroffen hat, dass es eine grundsätzliche Einreisesperre verhängt und sehr weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens angeordnet hat. Nicht zuletzt dadurch wird sich auch die Wirtschaftslage weiterhin dramatisch zuspitzen. Selbst wenn, was derzeit keinesfalls gesichert ist, angenommen würde, dass der italienische Staat jedenfalls im Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der vom Bundesamt bestimmten Abschiebungsandrohung in Italien keine Reisebeschränkungen und Quarantänegebote mehr praktiziert und der Kläger (wieder) nach Italien reisen dürfte, wäre er - wahrscheinlicher noch als bei seinem vergangenen Aufenthalt in Italien - von Obdachlosigkeit und soziale Verelendung bedroht. Er wäre mit all den vorgenannten Problemen konfrontiert, da er zunächst seine im April 2015 ausgestellte und nur 5 Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis verlängern bzw. einer Ersatzbescheinigung beschaffen müsste, was ihm aus den genannten Gründen wahrscheinlich nicht rechtzeitig gelingen wird. Vor diesem Hintergrund ist es im Sinne einer realen Gefahr vorhersehbar und kaum abzuwenden, dass er sich in einer für ihn nicht mehr beherrschbaren sozialen Notlage wiederfinden würde, der er nicht wird entrinnen können, und die ihm schließlich auch mit Blick auf die fortbestehende und für Obdachlose gesteigert gefährliche Gesundheitsgefährdung durch das Virus Covid-19 nicht zugemutet werden darf.“
Das Gericht schließt sich dieser - auf den jüngsten Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe gestützten - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig für das vorliegende Verfahren des Klägers an. Nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Ausführungen des Klägers über die von ihm erlebte Situation in Italien war dieser bereits vor seiner Ausreise aus Italien von Obdachlosigkeit betroffen. Der dem Kläger in Italien gewährte internationale Schutzstatus ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs bereits am 09.02.2015 erloschen (Bl. 117 der Beiakte der Beklagten). Der Kläger wäre daher - in gleicher Weise, wie in dem vom Verwaltungsgericht Braunschweig entschiedenen Fall - auf eine Verlängerung bzw. Neubeantragung seines Schutzstatus angewiesen, was - wie oben vom VG Braunschweig unter Bezugnahme auf die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe dargelegt - häufig zu Wartezeiten von über 60 Tagen hin bis zu fast einem Jahr führen wird, verbunden mit den realistischen Problemen, dass er innerhalb dieser Zeit von Obdachlosigkeit bedroht wäre und voraussichtlich auch nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum durch eine Arbeit oder anders zu sichern. Vor diesem Hintergrund ist es im Sinne einer realen Gefahr vorhersehbar und kaum abzuwenden, dass sich auch der Kläger im Falle einer Rückkehr oder Rücküberstellung nach Italien in einer für ihn nicht mehr beherrschbaren sozialen Notlage wiederfinden würde, der er nicht wird entrinnen können, und die ihm schließlich auch mit Blick auf die fortbestehende und für Obdachlose gesteigert gefährliche Gesundheitsgefährdung durch das Virus Covid-19 nicht zugemutet werden darf.
Der streitgegenständliche Bescheid war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.