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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 20.07.2020 – 6 A 48/18

ECLI:DE:VGMAGDE:2020:0720.6A48.18.00

Tenor

Der Gebührenfestsetzungsbeschluss der Beklagten vom 25.10.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Gebührenfestsetzungsbeschlusses der Beklagten.

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Mit Fax vom 28.06.2017 beantragte der Beigeladene die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens gegen den Kläger wegen einer Leistungsvereinbarung, einer Entgeltvereinbarung und einer Qualitätsentwicklungsvereinbarung für die Kindertagesstätte B., deren Einrichtungsträger der Beigeladene ist. Die Gemeinde B., in der die Kindertagesstätte ihren Sitz hat, war im Schiedsstellenverfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 03.07.2017 gab die Beklagte dem Kläger Kenntnis von dem unter dem Az. geführten Verfahren und bat um Stellungnahme bis zum 07.08.2017. Mit Schreiben vom 02.08.2017 beantragte der Kläger die Abweisung der gestellten Anträge und nahm in der Sache Stellung. Mit Fax vom 06.09.2017 nahm auch die Gemeinde B. Stellung. Mit Fax vom 28.09.2017 nahm der Beigeladene den Antrag vom 28.06.2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, zwischen den Parteien hätten zwischenzeitlich Verhandlungen über die Entgelte stattgefunden. Die Entgeltvereinbarung sei von dem Antragsteller und dem Antragsgegner des Schiedsstellenverfahrens unterzeichnet worden; die Stadt B. habe ihr Einvernehmen dazu erteilt. Dieses Verfahren solle daher beendet werden. Eine Weiterführung sei nicht erforderlich, da die noch strittigen Fragen ebenfalls Gegenstand anderer Schiedsverfahren seien.

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Daraufhin erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Gebührenfestsetzungsbeschluss, mit dem er die Verfahrensgebühr für das Schiedsverfahren auf 700,00 € festsetzte (Z. 1) und die Verfahrensgebühr der Antragstellerin (jetzige Beigeladene) und dem Antragsgegner (jetziger Kläger) jeweils zur Hälfte auferlegte (Z. 2).

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Gegen den ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 06.11.2017 zugestellten Gebührenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger am 24.11.2017 beim Landessozialgericht Halle Klage erhoben. Zur Klagebegründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, zu Unrecht habe die Schiedsstelle ein teilweises Unterliegen des Klägers angenommen. Außerhalb des Schiedsstellenverfahrens hätten sich das A. (Beigeladene) und der Kläger sehr schnell auf eine Entgeltvereinbarung geeinigt. Das A. sei aufgrund der Rücknahme des Antrages der unterlegene Teil gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 Schiedsstellenverordnung, deshalb hätte ihm allein die Verfahrensgebühr auferlegt werden müssen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Gebührenfestsetzungsbeschluss vom 25.10.2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, die Anrufung der Schiedsstelle sei zulässig gewesen, nachdem mehr als 6 Wochen nach schriftlicher Verhandlungsaufforderung Vereinbarungen noch nicht vorlagen. Selbst wenn eine solche Vereinbarung nicht entfernt gewesen sei, habe ein Rechtsschutzinteresse bestanden. Die verfahrensbeendende Erklärung des Antragstellers – jetzigem Beigeladenen – in seinem Schriftsatz vom 28.09.2017 sei vor diesem Hintergrund auszulegen gewesen. Unter ausführlicher Darlegung der Umstände habe der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen. Danach hätten sich die Parteien im Wesentlichen geeinigt und weiterhin strittige Punkte in einem Unterwerfungsvergleich geregelt. Das Verfahren sei damit nicht zurückgenommen, sondern für erledigt erklärt worden. Da die Parteien keine eigene Kostentragungsregelung getroffen hätten, würden die Verfahrensgebühren ihnen jeweils zur Hälfte zur Last fallen. § 13 Abs. 3, 2. Alt. der Schiedsstellenverordnung trage eben diesem Fall Rechnung, dass sich die Beteiligten außerhalb einer Verhandlung vor der Schiedsstelle einigen und durch gesonderte Erklärung das Verfahren beenden würden. Die Formulierung „Rücknahme“ sei unschädlich. Eine Antragsrücknahme vor der Schiedsstelle könne kostenrechtlich unter keinem Gesichtspunkt mit einer Klagerücknahme in einem gerichtlichen Verfahren verglichen werden. Ende das Verfahren vor der Schiedsstelle durch Rücknahme, sei die Gebühr nicht notwendig von der Partei zu tragen, die ihren Antrag zurücknehme. Ergebe eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten, dass eine Seite vollständig unterlegen wäre, seien ihr die Kosten aufzuerlegen. Sei der Verfahrensausgang offen, sei im Regelfall die Verfahrensgebühr hälftig zu teilen. Das vorliegende Schiedsstellenverfahren sei de facto durch einen Vergleich beendet worden; dies werde aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 28.09.2017 deutlich. In diesem Fall könne die Rücknahme des Antrages nicht als vollständiges Unterliegen gewertet werden.

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Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 19.12.2017 den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist zulässig.

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Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet.

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Ob die für den Bereich der Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung nach dem dritten Abschnitt des 5. Kapitels über die Träger der Jugendhilfe, deren Zusammenarbeit und Gesamtverantwortung nach dem SGB VIII grundlegende Norm über die Schiedsstelle, § 78g SGB VIII, als spezielle Rechtswegzuweisung einschlägig ist, kann dahingestellt bleiben. Aus dieser Norm ergibt sich, dass gegen die Entscheidung (der Schiedsstelle) der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist (§ 78g Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Der systematische Zusammenhang der Regelung des § 78g Abs. 2 SGB VIII legt zwar nahe, dass mit „Entscheidung“ im Sinne dieser Regelung eine solche nach § 78g Abs. 2 S. 1 SGB VIII gemeint ist, die die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei über die Gegenstände trifft, über die eine Einigung der Parteien im Sinne des § 78b Abs. 1 SGB VIII nicht erreicht werden konnte. Hierfür spricht auch die Regelung in § 78g Abs. 2 S. 3 SGB VIII, wonach sich die Klage gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht aber gegen die Schiedsstelle richtet. Nach § 12 Abs. 5 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 04.04.2016, GVBl. LSA 2016,142 – im Weiteren: SCB8§78gV ST – enthält die Entscheidung der Schiedsstelle neben der Entscheidung zur Hauptsache auch die Entscheidung über die Verfahrensgebühr nach § 13. Regelt demnach § 78g Abs. 2 S. 2 SGB VIII die Zuweisung eines Streits über die Entscheidung der Schiedsstelle in der Hauptsache zu den Verwaltungsgerichten, so gilt dies auch für die Entscheidung der Schiedsstelle über die Verfahrensgebühr, soweit sie mit der Hauptsacheentscheidung verbunden ist, weil die Nebenentscheidung über die Verfahrensgebühren das rechtliche Schicksal der Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach teilt. Warum dies anders sein sollte für den Fall, dass mangels Entscheidung in der Hauptsache lediglich eine Entscheidung über die Verfahrensgebühren ergeht, erschließt sich nicht.

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Eine anderweitige, spezialgesetzliche Regelung über die Zuweisung einer Streitigkeit zu den Verwaltungsgerichten, die - wie im vorliegenden Fall - die Festsetzung der Verfahrensgebühren für das Schiedsstellenverfahren nach der Gebührenordnung für die Schiedsstelle nach § 78g des 8. Buches Sozialgesetzbuch, § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des 12. Buches Sozialgesetzbuch (Gebührenordnung für Schiedsstellen vom 07.03.2016), GVBl. LSA 2016,126 – im Weiteren: SchiedsGebO ST – betrifft, ist nicht ersichtlich.

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Soweit man die Regelung des § 78g Abs. 2 S. 2 SGB VIII nicht für einschlägig hielte, würde es bei der allgemeinen Regelung des § 40 Abs. 1 VwGO verbleiben. Die hier streitige Gebührenentscheidung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung der Streitigkeit ist nicht gegeben. Stellt bereits die Schiedsstellenentscheidung als solche einen – wenn auch nur eingeschränkt – überprüfbaren vertragsgestaltenden Verwaltungsakt dar, weil sie auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung im Einzelfall trifft (Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.04.2019 – L 1 P 9/17 KLO, juris, unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2002 – 5 C 25/01 –, juris), so gilt dies erst recht für die Entscheidung über die Gebührenfestsetzung als bloßem Annex bzw. Nebenverfahren zur Hauptsache.

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II. Die Klage ist auch begründet.

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1. Die beklagte Schiedsstelle ist passivlegitimiert. In der zu entscheidenden Rechtssache geht es nicht um eine Entscheidung der Schiedsstelle im Sinne des § 78g Abs. 2 S. 1 SGB VIII, die eine Regelung inhaltlicher, vertragsgestaltender Art zwischen den verfahrensbeteiligten Parteien trifft; in dem Falle wäre § 78g Abs. 2 S. 3 SGB VIII einschlägig und die Klage müsste sich gegen eine der beiden Vertragsparteien richten. Demgegenüber geht es vorliegend allein um eine (isolierte) Kostenentscheidung der Schiedsstelle. Da auch diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfbar sein muss, ist die Schiedsstelle der richtige Beklagte.

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2. Der angefochtene Gebührenfestsetzungsbeschluss des Beklagten ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben.

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Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühren der Schiedsstelle sind die Vorschriften der SchiedsGebO ST. Nach § 1 SchiedsGebO ST werden für jedes Verfahren der Schiedsstellen die in der Anl. 1 nach Art der Beendigung des Verfahrens gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragseingang bei der Geschäftsstelle (§ 2 SchiedsGebO ST). Die Gebühren werden durch das Vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle festgesetzt, sie werden mit Zugang der festgesetzten Entscheidung oder des gesonderten Kostenfestsetzungsbeschlusses fällig (§ 3 S. 1 und 2 SchiedsGebO ST).

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Mit der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 04.04.2016 – SCB8§78gV ST – hat die Landesregierung Sachsen-Anhalt von der Ermächtigung nach § 78g Abs. 4 SGB VIII Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Schiedsstellen zu regeln, unter anderem über die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten (§ 78g Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 SCB8§78gV ST trägt die unterliegende Vertragspartei die Gebühr. Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt, ist die Gebühr anteilig zu tragen (§ 13 Abs. 2 S. 2 SCB8§78gV ST). Wurde das Schiedsstellenverfahren durch Vergleich erledigt oder wurde das Verfahren für erledigt erklärt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Verfahrensgebühren jeden Teil zur Hälfte zur Last (§ 13 Abs. 3 SCB8§78gV ST).

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Mit Fax seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.09.2017 hat der Beigeladene dieses Klageverfahrens – damaliger Antragsteller im Schiedsstellenverfahren – schriftlich erklärt: „… wird der Antrag vom 28.06.2017 zurückgenommen.“

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Diese Erklärung stellt – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine auslegungsbedürftige Erklärung dar. Dem Wortlaut nach wird der Antrag vom 28.06.2017, mit dem die Einleitung des Schiedsstellenverfahrens beantragt wurde, zurückgenommen. Hierbei handelt es sich auch vor dem Hintergrund der in dem Fax gegebenen Begründung um keine auslegungsbedürftige Erklärung in dem Sinne, dass statt der Rücknahme des Antrags das Schiedsstellenverfahren für erledigt erklärt werden sollte. Zwar haben außerhalb des Schiedsstellenverfahrens Verhandlungen zwischen den Beteiligten stattgefunden. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, eine Erklärung gegen ihren Wortlaut auszulegen, vielmehr stellt der Wortlaut einer Erklärung die Grenze ihrer Auslegung dar. Zum einen darf von einem Rechtsanwalt, der als Verfahrensbevollmächtigter für den Antragsteller im Schiedsstellenverfahren aufgetreten ist, erwartet werden, dass er sich der Erklärungsbedeutung des von ihm gewählten Wortlauts mit allen Konsequenzen bewusst ist. Zum anderen ist es nicht völlig fremdliegend, dass sich die Parteien im Rahmen ihrer Verständigung außerhalb des Schiedsstellenverfahrens auch über die Kostentragung im Hinblick auf die im Schiedsstellenverfahren anfallenden Verfahrenskosten geeinigt haben, weshalb sehr wohl die Antragsrücknahme als solche erklärt werden sollte, weil nach dem – ausdrücklichen oder mutmaßlichen – Willen der Parteien der Antragsteller im Schiedsstellenverfahren die Kosten tragen sollte. Zweifel an der Formulierung einer verfahrensbeendenden Erklärung mögen allein dann bestehen, wenn in einer Verhandlung vor dem Schiedsgericht eine Vereinbarung erzielt wird und ein nicht durch einen Juristen vertretener Antragsteller in Unkenntnis der Folgen seiner Erklärung, d. h. voreilig, die Rücknahme des Antrags erklärt. Dann bestünde die Möglichkeit nach entsprechendem Hinweis die in dieser Form nicht beabsichtigte verfahrensbeendende Erklärung richtigzustellen, um dem Willen der Beteiligten am Schiedsstellenverfahren gerecht zu werden. Diese Sachlage ist eine völlig andere als die hier gegebene.

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Auch spricht die Systematik der einschlägigen Vorschriften dafür, von einer Rücknahme des Antrags auf Einleitung des Schiedsstellenverfahrens auszugehen. Zwar ist in § 13 SCB8§78gV ST nicht ausdrücklich geregelt, wer im Falle der Antragsrücknahme die Gebühr zu tragen hat. In § 13 Abs. 3 SCB8§78gV ST sind als Formen der Beendigung des Schiedsstellenverfahrens lediglich die Erledigung durch Vergleich oder Erklärung des Verfahrens für erledigt normiert. Demgegenüber enthält § 13 Abs. 2 SCB8§78gV ST die Regelung, dass die unterliegende Vertragspartei die Gebühr trägt (S. 1) bzw. im Falle des nur teilweisen Unterliegens anteilig zu tragen hat (S. 2). Der Vorschrift ist die Feststellung des Erfolgs der jeweiligen Vertragspartei im Schiedsstellenverfahren immanent. Eine solche Wertung lässt sich mit der Beendigung des Schiedsstellenverfahrens durch Rücknahme des Antrags nur dann vereinbaren, wenn in der Rücknahme des Antrags das – vollständige – Unterliegen der antragstellenden Vertragspartei im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 SCB8§78gV ST gesehen wird. Denn die Schiedsstelle verfügt ohne die Durchführung eines Gütetermins bzw. einer mündlichen Verhandlung nur dann über die für eine Bewertung des Erfolgs erforderlichen Erkenntnisse, wenn ihr die die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vorliegt. Eine hälftige Verteilung der Kosten auf die Vertragsparteien würde sich nämlich dann als unbillig darstellen, wenn im Rahmen der getroffenen Vereinbarung die eine Vertragspartei praktisch vollständig den Vorstellungen der anderen Vertragspartei entsprochen hätte und nur in einem absolut geringfügigen Umfang mit ihren eigenen Positionen zum Erfolg gekommen wäre.

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Hierfür spricht auch, dass nach Nr. 1 der Anl. 1 zu § 1 Abs. 1 SchiedsGebO ST für ein Verfahren, in dem der Antrag vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird eine Gebühr i.H.v. 700 € – wie hier festgesetzt – erhoben wird, während nach Nr. 2 der Anl. 1 für ein Verfahren, das mit Vergleich/Festsetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Gütetermin abgeschlossen wird eine Gebühr i.H.v. 1100 € erhoben wird. Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber die zu erhebende Gebühr nach dem jeweiligen Aufwand im Verfahren der Schiedsstellen gestaffelt. Aus der Anl. 1 geht aber nicht nur die Höhe der Gebühr nach der Art der Beendigung des Verfahrens hervor, sondern auch die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen der Rücknahme des Antrags und dem Abschluss eines – wie hier vom Beklagten zugrunde gelegten – Vergleichs, ohne dass eine mündliche Verhandlung bzw. ein Gütetermin vor der Schiedsstelle durchgeführt worden wäre. Wenn der Beklagte die Rücknahme des Antrags nach Nr. 1 der Anl. 1 aber mit dem Abschluss eines Vergleichs nach Nr. 2 der Anl. 1 von der Art der Beendigung gleichsetzt, indem er zwar die für die Antragsrücknahme geregelte Gebühr i.H.v. 700 € festsetzt, aber ungeachtet der Kenntnis der – außerhalb des Schiedsstellenverfahrens – im Einzelnen getroffenen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SCB8§78gV ST als gegeben ansieht und die Verfahrensgebühren jedem Teil zur Hälfte auferlegt, trägt er der Verfahrensbeendigung durch Antragsrücknahme nicht hinreichend Rechnung. Insoweit ist auch festzustellen, dass der Vortrag in dem Fax der Beigeladenen und damaligen Antragstellerin vom 28.09.2017 über zwischenzeitliche Verhandlungen und deren Ergebnis im Sinne eines Vergleichs gewertet wurde, ohne insoweit eine Bestätigung der anderen Vertragspartei einzuholen geschweige denn sich die angebliche Vereinbarung vorlegen zu lassen. Auch der Umstand, dass nach den Darlegungen des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen in dem vorgenannten Fax zwischen den Parteien noch Positionen streitig seien, bezüglich derer aber vereinbart worden sei, sich einer rechtskräftigen Entscheidung der Schiedsstelle bzw. des Verwaltungsgerichts zu unterwerfen, wurde von dem Beklagten wie ein Vergleich gewertet, bei dem die Beteiligten alle streitigen Fragen ausgeräumt haben; die Unterwerfungsklausel bedeutet aber gerade nicht, dass noch streitige Fragen bereits ausgeräumt sind.

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Die in dem streitbefangenen Gebührenfestsetzungsbeschluss getroffene Regelung entbehrt daher einer tragfähigen Rechtsgrundlage.

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Daher war der Klage stattzugeben.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da die Beigeladenen sich am Kostenrisiko nicht beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

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IV. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

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V. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.