Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 04.08.2020 – 3 B 170/20
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen Widerruf seiner Erlaubnis zur vorläufigen Ausübung des Arztberufes.
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.07.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.06.2020 wiederherzustellen
hat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. dazu nur: OVG NRW, B. v. 25.03.2015 - 4 B 1480/14 -, juris, Rdnr. 2 ff. m. w. N.). Dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst. Der Begründung lässt sich entnehmen, dass er aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Zum effektiven Schutz der Patienten sieht das Gericht ein besonderes Vollzugsinteresse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch als gegeben an.
Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung geht zu Gunsten des Antragsgegners aus. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer (weiteren) Ausübung des Arztberufes zurückstehen. Denn nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Widerruf seiner Erlaubnis zur vorläufige Ausübung des Berufs als rechtmäßig.
Der streitige Widerruf der Erlaubnis zur vorläufigen Ausübung des Arztberufes durch den Antragsgegner beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Zwar hat der Antragsgegner nach dem Wortlaut von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis „zurückgenommen“, weil er versehentlich von der falschen Rechtsgrundlage (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) ausgegangen ist. Das Gericht legt die in Ziffer 1 des Bescheids getroffene Regelung in entsprechender Anwendung der Reglungen der §§ 133, 157 BGB jedoch dahingehend aus, dass der Antragsgegner die Erlaubnis des Antragsstellers auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. VwVfG widerrufen wollte. Denn der Antragsgegner ist zu keinem Zeitpunkt von der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Berufserlaubnis ausgegangen, die Voraussetzung für eine Rücknahme eines rechtwidrigen Verwaltungsaktes auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wäre.
Nach § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts neu erlassen werden müsste. Der Widerruf darf erfolgen, wenn er durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner sich im Bescheid über die Erlaubnis (oder lediglich in der Urkunde über die Erlaubnis) den Widerruf vorbehalten hat. Denn § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO sieht den Widerrufsvorhalt zwingend vor und gestattet der zuständigen Behörde, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung zu widerrufen.
Der Antragsgegner hat bei seiner Widerrufsentscheidung berücksichtigt, dass der Widerruf durch zulässige gesetzgeberische Ziele gerechtfertigt sein muss. Nur aus Gründen, die im Rahmen der Zwecke liegen, die durch Rechtsvorschriften vorgezeichnet sind, auf deren Grundlage der Verwaltungsakt erlassen wurde, kommt der Widerruf in Betracht. Dementsprechend hat der Antragsgegner bei seinem Widerruf auf das überragende Interesse des Patientenschutzes abgestellt, wonach Patienten vor unzureichend ausgebildeten Ärzten zu schützen sind (vgl. VG Hannover, B. v. 08.04.2019 - 5 B 7642/18 -, juris, Rdnr. 18).
Der Antragsgegner begründet seine Widerrufsentscheidung damit, dass eine weitere Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Antragsteller seine Patienten gefährdet und stützt sich dabei auf das Ergebnis der Kenntnisprüfung vom 15.05.2020. Die Kenntnisprüfung hat der Antragsteller nicht bestanden und die Prüfungskommission empfahl von einer weiteren ärztlichen Tätigkeit abzusehen, weil wegen der Prüfungsleistung von einer Patientengefährdung ausgegangen werden müsse. Der Antragsgegner durfte das Ergebnis der Kenntnisprüfung, einer Wiederholungsprüfung, seiner Entscheidung zugrunde legen. Das Verlangen gegenüber dem Antragsteller, eine solche Kenntnisprüfung abzulegen, war berechtigt. Denn die medizinische Ausbildung des Antragstellers in Mazedonien konnte nicht als gleichwertig anerkannt werden. Wegen der fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung des Antragstellers wird auf das Gutachten des Univ. Prof. Dr. R. vom 04.09.2017 verwiesen. Auch durfte der Antragsgegner vom Antragsteller eine Wiederholungsprüfung verlangen, weil der Antragsteller die erste Kenntnisprüfung vom 06.12.2019 nicht bestanden hatte.
Das Ergebnis der Kenntnisprüfung vom 15.05.2020 einschließlich der Feststellung der Prüfungskommission, aufgrund der Prüfungsleistung des Antragstellers müsse von einer Patientengefährdung ausgegangen werden ist jedenfalls im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nachvollziehbar. Der Antragsteller hat eine falsche Diagnose bei akuter Subarachnoidaler Blutung (SAB) erstellt. Diese Fehldiagnose führt zu einer falschen und insuffizienten Behandlung des Patienten. Er hat sich selbst und den Patienten gefährdet, indem er den Bed Side Test völlig fehlerhaft durchgeführt hat. Recapping und kein Kanülenwechsel führt zu falscher Blutgruppenbestimmung beim Patienten. Der Antragsteller hat den Patienten gefährdet durch eine verzögerte Therapieeinleitung, weil ihm die Dringlichkeit der Intervention bei einem Herzinfarkt nicht bewusst war. Er wollte erst die Laborwerte abwarten. Der Antragsteller hat keine Beatmung korrekt durchgeführt.
Die gegen das Ergebnis der Kenntnisprüfung vom 15.05.2020 erhobenen Einwendungen des Antragstellers vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.
Es trifft zwar zu, dass bei einer SAB auch eine Meningitis als Differenzialdiagnose in Betracht kommt. Bei beiden Erkrankungen sind Kopfschmerzen und Nackensteifigkeit typisch. Allerdings spricht der akute Beginn der Kopfschmerzen für eine SAB (vgl. Poeck/Hacke, Neurologie, 10. Aufl. 1998, Seite 285; Lexikon der Krankheiten und Untersuchungen, 1. Aufl. 2006, Seite 1039). Auch wenn die Meningitis eine wichtige Differentialdiagnose darstellt, wäre es wichtiger gewesen, auf die SAB hinzuweisen. In der Epikrise hat der Antragsteller ausdrücklich vermerkt, dass der Kopfschmerz des Patienten plötzlich begonnen hätten und im Laufe des Tages immer schwerer geworden sei. Plötzlich auftretende und starke Kopfschmerzen sind ein hochverdächtiges Anzeichen für eine SAB (vgl. Poeck/Hacke, Neurologie, 10. Aufl. 1998, Seite 276; Klingelhöfer/Berthele, Klinikleitfaden Neurologie, 6. Aufl. 2017, Seite 305). Auch war dem Antragsteller aus dem Anamnesebogen durch die Familienanamnese bekannt, dass der Vater des Patienten durch eine Hirnblutung verstorben war. Bei der SAB spielt die familiäre Belastung eine nicht unbedeutende Rolle (vgl. Klingelhöfer/Berthele, Klinikleitfaden Neurologie, 6. Aufl. 2017, Seite 305). Darüber hinaus stellte der Antragsteller in der Epikrise fest, dass der Patient an arterieller Hypertonie leide und regelmäßig rauche und trinke. Hoher Blutdruck und Rauchen gelten als Risikofaktoren für eine SAB (vgl. Poeck/Hacke, Neurologie, 10. Aufl. 1998, Seite 275). Aus diesen Gründen hält es das Gericht für nachvollziehbar, dass die Prüfungskommission in dem schriftlichen Bericht des Antragstellers zum an einer SAB erkrankten Patienten größere Fehler erkannt hat, die zu einer Gefährdung des Patienten führen (vgl. Seite 2 der Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung vom 15.05.2020).
Zu den Fragen, wie eine SAB unterbunden werden kann und welche weiterführende Diagnostik notwendig wäre, konnte der Antragsteller nur mit Hilfestellung antworten. Clipping und Colling als Methoden die Blutung zu stoppen benannte der Antragsteller nicht. Die endovaskuläre Therapie mit Colling und die Operation in Form der Aneurysma-Clipping sind die gängigen Methoden zum Aneurysmaverschluss (vgl. Klingelhöfer/Berthele, Klinikleitfaden Neurologie, 6. Aufl. 2017, Seite 317; Lexikon der Krankheiten und Untersuchungen, 1. Aufl. 2006, Seite 1039). Außerdem dauerte es sehr lange, bis der Antragsteller das MRT Angio als weiterführende Diagnostik erwähnte.
Eine weitere Gefährdung der Patienten durch den Antragsteller hat die Prüfungskommission in der Art und Weise seiner Blutgruppenbestimmung vor einer Bluttransfusion gesehen. Auch diese Wertung der Prüfer hält das Gericht für nachvollziehbar. Durch die falsche Anwendung des Bed Side Tests – einem Standartverfahren zur Bestimmung der Blutgruppe vor jeder Bluttransfusion (vgl. Menche, Pflege heute, 4. Aufl. 2007, Seite 908) – besteht die Gefahr einer falschen Bestimmung der Blutgruppe. Dass der Antragsteller im Ergebnis die richtige Blutgruppe bestimmt hat, stellt die Wertung der Prüfungskommission, der Antragsteller gefährde durch die fehlerhafte Anwendung der Methode zur Bestimmung der Blutgruppe seine Patienten, nicht infrage. Denn die Bestimmung der Blutgruppe darf nicht vom Zufall abhängen. Dass er einen Fehler bei der Durchführung der Bestimmung der Blutgruppe gemacht habe, räumt der Antragsteller selbst ein. Er scheint allerdings der Auffassung zu sein, dass im klinischen Alltag die Durchführung eines Bed Side Tests nur einem transfusionsberechtigten Arzt vorbehalten sei. Dafür, dass die Durchführung eines solchen Tests im klinischen Alltag nur einem transfusionsberechtigten Arzt vorbehalten ist, bestehen jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung eines solchen Tests fachärztliches Wissen und Können voraussetzt.
Die Bewertung der Prüfungskommission, der Antragsteller gefährde seine Patienten, wenn er im Falle eines von ihm diagnostizierten NSTEMI (Herzinfarkt) vor der weiteren Behandlung zunächst noch abwarten will, ist ebenfalls nachvollziehbar. Es ist nachvollziehbar, dass es sich bei einem Herzinfarkt um einen Notfall handelt und eine sofortige ärztliche Intervention geboten ist. Dadurch dass er zunächst noch Laborwerte abwarten will hat der Antragsteller die Dringlichkeit der gebotenen Intervention nicht erkannt. Ein Warten auf die Laborwerte kann zumindest dazu führen, dass der Patient verstirbt.
Ebenso ist die Wertung der Prüfungskommission, von der Technik des Antragstellers zur Beatmung und der BLS (Herz-Lungen-Wiederbelebung) gehe eine Patientengefährdung aus, nachvollziehbar. Der Antragsteller hatte nicht das korrekte Atemvolumen, den falschen Druckpunkt und das falsche Verhältnis zwischen Beatmung und Herzdruckmassage gewählt. Diese Fehler bei der Herz-Lungen-Wiederbelebung kann der Antragsteller nicht mit Erfolg damit erklären, dass Ersthelfer wegen des aktuellen Infektionsrisikos mit COVID-19 ohne Schutzausrüstung von einer Beatmung absehen sollen. Nach der Stellungnahme des Deutschen Rates für Wiederbelebung zur Durchführung von Wiederbelebungsmaßnahmen im Umfeld der COVID-19-Pandemie kann der ersthelfende Laie auf eine Atemspende verzichten, wenn er diese nicht durchführen kann oder durchführen will. Zum Eigenschutz vor Aerosolen kann der Ersthelfer Mund und Nase des Betroffenen zusätzlich mit einem luftdurchlässigen Tuch (im Sinne einer „Mund-Nasen-Maske“) bedecken. Medizinisches Fachfachpersonal soll sich durch geeignete persönliche Schutzausrüstung entsprechend den nationalen und lokalen Vorgaben schützen und soll im Sinne einer Nutzen-Risiko Abwägung die Durchführung von Defibrillationen erwägen. Es darf, wenn es die Umstände zulassen, Verzögerungen durch das Anlegen einer geeigneten Schutzausrüstung hinnehmen. Das gilt aber nur dann, wenn die Schutzausrüstung ohne jede Zeitverzögerung sofort verfügbar ist. Keinesfalls darf der Patient verlassen werden und der Beginn der Reanimation nicht verzögert werden, um einen Defibrillator zu holen.
Die wohlwollenden Bewertungen der Leistungen des Antragstellers durch den Klinikleiter, den Chefarzt und den leitenden Oberarzt vermögen die Wertungen der Prüfungskommission, der Antragsteller gefährde seine Patienten, nicht infrage zu stellen.
Der Widerruf der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Arztberufes ist ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Patienten ist der Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers gerechtfertigt.
Auch im Übrigen begegnet der streitige Widerrufsbescheid keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Gericht schließt sich daher der Bewertung der Sach- und Rechtslage und der Ausübung des Ermessens durch den Antragsgegner in dem streitbefangenen Bescheid und der Antragserwiderung an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 analog VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 1.5 und 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit 7.500,00 Euro, mithin der Hälfte des im Hauptsacheverfahren verfolgten Interesses.