Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 18.01.2021 – 3 A 291/20

Gründe

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Mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist der vorabgestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Rechtsschutzverfahren gegen das B. abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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Die Klägerin beantragt wortwörtlich,

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„1. die Beklagte wird verpflichtet, den seit mehreren Monaten zu beobachtenden ersatzlosen Abbau freier Intensivbetten durch sofortige Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel zu stoppen und

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2. die Beklagte wird verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der von ihr selbst mitgefasste Beschluss der Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Senatskanzleien der Länder vom 17. März 2020, bezüglich einer Verdoppelung der Intensivbettenkapazitäten der Beschaffung von Beatmungsgeräten und der Bezahlung, Ausbildung und Neueistellung von Gesundheitspersonal, sofort umgesetzt wird.“

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Der Klägerin fehlt es für ein derartiges Verpflichtungsbegehren an der notwendigen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Bereits mit Beschluss vom 14.12.2020 hat die 1. Kammer des hiesigen Verwaltungsgerichts einen Eilantrag der Klägerin mangels Antragsbefugnis abgelehnt (1 B 375/20 MD; n. v.), mit dem sie den Beklagten verpflichtet wissen wollte, in Pressemitteilungen nähere Angaben zum Alter der durch COVID-19 Verstorbenen zu machen und mitzuteilen, dass keine Engpässe bei der Behandlung zu befürchten seien. Die Kammer führte aus:

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„Um einen Popularrechtsbehelf auszuschließen, muss es daher nach dem Vorbringen des Antragstellers zumindest möglich erscheinen, dass dieser in eigenen Rechten verletzt ist oder ihm eine solche Verletzung droht. Dazu muss der Antragsteller konkrete Tatsachen vortragen, die die Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllen könnten, die dem Antragsteller Rechte einräumt (NK-VwGO/ Puttler, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 69 m. w. N.). Vorliegend ist bereits nicht erkennbar, in welchen eigenen Rechten die Antragstellerin verletzt sein könnte oder welche ihrer Rechte verletzt zu werden drohen, wenn der Antragsgegner die begehrten Angaben nicht in seine Pressemitteilungen aufnimmt. Zwar stellt die Antragstellerin in ihrer ergänzenden Antrags- und Klagebegründungsschrift vom 12.12.2020 auf ihre „aus Art. 80 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechte ab“. Art. 80 Abs. 1 GG ist hinsichtlich der Pressemitteilungen des Antragsgegners jedoch schon offensichtlich nicht anwendbar; Art. 80 Abs. 1 GG enthält Vorgaben für Rechtsverordnungen, die auf einer bundesgesetzlichen Ermächtigung beruhen, und formuliert zugleich Anforderungen an derartige bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen (Maunz/Dürig/Remmert, 91. EL April 2020, GG Art. 80 Rn. 45). Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin ein Recht auf Zugang zu bestimmten Informationen geltend machen würde; vielmehr begehrt sie die Aufnahme konkreter Angaben bzw. konkreter Aussagen, die sie im Ergebnis einer selbst durchgeführten Recherche für zutreffend hält, in die Pressemitteilungen des Antragsgegners. Inwieweit die konkrete Formulierung der Pressemitteilungen des Antragsgegners die Antragstellerin in ihren eigenen Rechten betreffen könnte, erschließt sich nicht. So führt die Antragstellerin aus, dass die Rettung von Menschenleben Begründung für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei; der Antragsgegner solle daran gehindert werden, „unnötig Angst und Panik zu verbreiten und dadurch Menschen davon abzuhalten, dringend gebotene medizinische Behandlung mit dem Ziel wahrzunehmen, das eigene Leben zu erhalten“. Hiermit möchte die Antragstellerin jedoch ausdrücklich vermeintliche Interessen der Allgemeinheit vertreten. Dies stellt einen Popularrechtsbehelf im vorgenannten Sinne dar.“

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Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Allein der Verweis auf eine „allgemeine Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG“ und dass sie befürchte, „dass sie und/oder ihr minderjähriger Sohn im Notfall – z. B. einer Blinddarmoperation mit Komplikationen oder einem schweren Verkehrsunfall -, keine dann erforderliche intensivmedizinische Behandlung mehr erhalten kann,“ reicht nicht zur Begründung eines individuellen Klagerechts im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO aus. Vielmehr macht sie allein vermeintliche Belange der Allgemeinheit im Sinne der staatlichen Daseinsvorsorge geltend, die sie aber eben als bloßer Teil der Allgemeinheit nicht mittels der Popularklage geltend machen kann.

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Daraus folgt weiter, dass die Klage auch unbegründet wäre. Denn eine Verletzung des individuellen „Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ der Klägerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach dem Beklagten die im Antrag begehrten Verpflichtungen zum Schutze der Klägerin oder ihres Sohnes aufzuerlegen wären, ist offensichtlich nicht gegeben. Denn es kann keine Rede davon sein, dass der Staat seiner diesbezüglichen Verpflichtung zur Daseinsvorsorge nicht nachkommt. Vielmehr dienen die augenblicklichen Pandemie-Beschränkungen gerade der Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems. Wie dies zu geschehen hat, obliegt aber nicht der Einflussnahme durch die Klägerin.