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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 19.04.2021 – 3 A 310/18
Tatbestand
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Der am …1962 geborene Kläger stellte am 29.1.2018 beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins für die Dauer von 5 Jahren. Hierbei legte er einen Mitgliedsausweis des DAV (Deutscher Angler-Verband der DDR) - Ortsgruppe K. - vom 26.6.1977 vor, in dem unter der Rubrik Sport-Klassifizierung auch die Nachtangelberechtigung und die Raubfischqualifikation bestätigt waren.
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Daraufhin wurde dem Kläger am 29.1.2018 der Fischereischein antragsgemäß erteilt.
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Mit ohne vorherige Anhörung ergangenem Bescheid vom 20.2.2018 erklärte der Beklagte - gestützt auf § 31 FischG LSA i.V.m. § 48 VwVfG - den Fischereischein für ungültig und forderte den Kläger auf, den Fischereischein gegen Erstattung der für die Ausstellung verauslagten Kosten zur Einziehung vorzulegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach genauerem Prüfen sei festgestellt worden, dass der alte DAV-Mitgliedsausweis nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Ablegung der Fischereiprüfung befreie. Dies sei hier nicht der Fall. Ohne Ablegung der Fischerprüfung sei die Erteilung des Fischereischeines daher rechtswidrig gewesen.
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Hiergegen legte der Kläger am 27.2.2018 Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.9.2018 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers vom 27.2.2018 unter Ausübung von Ermessenserwägungen als unbegründet zurück.
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Am 23.10.2018 hat der Kläger Klage erhoben.
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Der Kläger trägt vor: Er habe bereits eine Qualifikation zum Angeln für Raubfische inne. Diese habe er vor 1990 auf dem Gebiet der DDR erhalten. Aus diesem Grund sei ihm der Fischereischein am 29.1.2018 vom Beklagten ausgestellt worden. Im Vertrauen auf die Wirksamkeit des erhaltenen Fischereischeins habe er anschließend diverse Ausgaben getätigt, um der Freizeittätigkeit nachgehen zu können. Hinzu kämen noch die Beiträge in Höhe von 160 €, die Fischereiabgabe in Höhe von 30 € und die Kosten für die Ausstellung des Fischereischeins in Höhe von 30 €.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 20.2.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20.9.2018 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide und tritt dem Begehren des Klägers entgegen.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 20.2.2018 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20.9.2018 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Zwar hat der Beklagte gegen das grundsätzlich gem. § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA bestehende Anhörungsrecht des Klägers verstoßen, dieser Mangel ist jedoch gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA heilbar und auch tatsächlich geheilt, da der Kläger im Widerspruchsverfahren nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und entsprechende Ausführungen gemacht hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 19. Aufl., § 45 Rn. 27).
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Der Bescheid beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des den Kläger begünstigenden Verwaltungsaktes sind im vorliegenden Fall erfüllt.
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Der zu Unrecht ergangene Verwaltungsakt enthielt die Erteilung des Fischereischeins gegenüber dem Kläger am 29.1.2018.
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Die Erteilung eines Fischereischeins beurteilt sich nach dem Fischereigesetz Sachsen-Anhalt (FischG LSA) v. 31.8.1993 (GVBl. 1993, 464), im maßgeblichen Zeitpunkt des ergangenen Widerspruchsbescheides zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.1.2011 (GVBL. LSA S. 6). Gem. § 3 FischG LSA ist zur Ausübung der Fischerei nur befugt, wer 1. als Fischereiausübungsberechtigter die volle oder als Inhaber einer Fischereierlaubnis (§ 2 Nr. 6) eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Gewässer zu fischen und 2. einen Fischereischein nach Maßgabe der §§ 28 und 29 besitzt. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1, 2 FischG bedarf der behördlichen Erlaubnis, wer die Fischerei ausübt. Diese wird durch einen Fischereischein erteilt. Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung des Fischereischeins, so besteht - ohne Ermessen der Behörde - ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung des Dokuments durch die nach den §§ 30, 48 Abs. 3 S. 1 FischG LSA zuständige Fischereibehörde des Landkreises (vgl. Meyer-Ravenstein, Fischereirecht in Sachsen-Anhalt, Kommentar, 3. Auflage, § 28 Anm. 2).
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Die bloße Vorlage des DAV-Mitgliedsausweises aus dem Jahr 1977 am 29.1.2018 hätte nur auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 S. 1 FischG i.d.F. des Jahres 1993 zu einem rechtmäßigen Verwaltungsakt geführt. Nach der heute so nicht mehr geltenden Vorschrift war die erste Erteilung eines Fischereischeins davon abhängig, dass der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Fischerprüfung bestanden hat; von der Ablegung der Fischerprüfung befreit waren jedoch Personen, die einen noch gültigen Mitgliedsausweis des Deutschen Anglerverbands (DAV) mit eingetragener Raubfischqualifikation am 3. Oktober 1990 besessen oder nach diesem Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein solches oder gleichwertiges Dokument erworben haben (§ 31 Abs. 3 Nr. 2 FischG i.d.F. des Jahres 1993).
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Das Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes v. 15.4.2005 (GVBl. LSA 2005, S. 231) änderte die Bestimmungen des § 31 FischG LSA wie folgt: Gemäß § 31 Abs. 1 FischG LSA ist die erste Erteilung eines Fischereischeins davon abhängig, dass der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Teilnahme an einem Lehrgang mit mindestens 30 Unterrichtsstunden eine Fischerprüfung bestanden hat. Von der Ablegung einer Fischerprüfung sind befreit: 1. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden, 2. Personen, die vor dem allgemeinen In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes im Besitz eines Fischereischeins waren, der auf der Grundlage eines am 3. Oktober 1990 gültigen oder danach bis zum 7. September 1993 ausgestellten Mitgliedsausweises des Deutschen Anglerverbandes (DAV) oder eines gleichwertigen Dokuments mit eingetragener Raubfischqualifikation oder Sportfischerprüfung des Verbandes Deutscher Sportfischer (VDSF) erworben wurde (§ 31 Abs. 3 FischG LSA).
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Die als allein einschlägig in Betracht zu ziehende Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 3 Nr. 2 FischG LSA trifft auf den Kläger nicht zu. Es handelt sich bei dieser Ausnahme von der Pflicht des § 31 Abs. 1 S. 1 FischG LSA, die Fischerprüfung abzulegen, um eine Übergangsregelung, die frühere Mitglieder des DDR-Anglerverbandes von der Pflicht zur Ablegung der Fischerprüfung zeitweise befreite. Der prüfungsfreie Erwerb des Fischereischeins i.S.d. § 28 FischG LSA auf der Grundlage eines vor 1990 gültigen DAV-Mitgliedsausweises war jedoch nur im Übergangszeitraum bis zum 21.4.2005, mithin bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des FischG LSA (§ 1 Nr. 19 ÄndG v. 15.4.2005, GVBl. LSA S. 231) möglich.
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Die zeitlich nicht unbegrenzte Ermöglichung der Anwendung der Ausnahmevorschrift beruhte nach dem Willen des Gesetzgebers auf der ratio, dass den heutigen Anforderungen an das Fischereirecht einschließlich Tier- und Naturschutzrecht nur genügt werden kann, wenn eine Fischerprüfung abgelegt wurde. Der Gesetzgeber konstatierte dabei auch, es sei mit der Zeit immer schwieriger geworden, die Gültigkeit eines DAV-Mitgliedsausweises nachzuprüfen, zumal dann, wenn der Inhaber die Fischerei in der Zwischenzeit lange nicht ausgeübt habe (vgl. Meyer-Ravenstein, 3. Aufl., Rn. 17 mit Hinweis auf LT-Drs. 4/1839). Diese Erwägungen treffen auch auf den Kläger zu, der selbst erklärt hat, er habe die Fischerei seit Jahrzehnten nicht mehr ausgeübt. Insbesondere die tierschutz- und naturschutzrechtlichen Vorschriften waren in dieser Zeit einem erheblichen Wandel unterworfen. Entgegen der Auffassung des Klägers war es dabei nicht entscheidend, dass dem Kläger bereits 1977 eine Raubfischqualifikation zugesprochen wurde.
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Die genannten (DDR-) Ausweise ersetzen eine Fischerprüfung nur noch dann, wenn auf ihrer Grundlage nach altem Recht zwischenzeitlich bis zum Jahr 2005 ein Fischereischein des Landes Sachsen-Anhalt erteilt wurde (vgl. Meyer-Ravenstein, Fischereirecht in Sachsen-Anhalt, Kommentar, 3. Aufl., § 31 FischG Rn. 17). Das ist hier beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger gehört nicht zu dem in § 31 Abs. 3 Ziff. 2 FischG genannten Personenkreis, da er einen Fischereischein des Landes Sachsen-Anhalt zu keinem Zeitpunkt besessen hat, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist. In seiner Person liegt daher kein Befreiungsgrund von der Ablegung der Fischerprüfung vor. Der Gesetzgeber hat sich 2005 veranlasst gesehen, das Fischereirecht neu zu regeln und in Konsequenz aus der im Tierschutzrecht geforderten Sachkunde und geänderter Bedingungen der Fisch-Hege und Gewässerpflege die Erteilung eines Fischereischeins von dem zuvor nicht erforderlichen Nachweis der Sachkunde abhängig zu machen (s. dazu LT-Drs. 4/1839). Die bloße Vorlage des DAV-Mitgliedsausweises nach dem 21.4.2005 reicht für eine Besitzstandsregelung nicht aus (vgl. auch VG Kassel, Urt. v. 26.11.2003 - 2 E 2635/01 -, zit. nach juris).
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Wird die Erlaubnis zurückgenommen, ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühren oder der Fischereiabgabe besteht nicht (§ 33 Abs. 3 S. 1 und 2 FischG LSA).
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Wurde der Fischereischein in Kenntnis eines zwingenden Versagungsgrundes erteilt, z.B., weil die Fischereibehörde ihn übersehen, rechtlich falsch beurteilt oder bewusst missachtet hat, wird dieser Fall von § 33 Abs. 1 FischG LSA nicht erfasst, sondern kann nur nach den Grundsätzen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 33 Rn. 2). Vermögensnachteile sind ggf. gem. § 48 Abs. 3 VwVfG auszugleichen (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 33 Rn. 12, 15): Wird ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der nicht unter § 48 Abs. 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 3 S. 1 VwVfG). Hierzu bedarf es der Antragstellung bei der Behörde, der Beifügung von Belegen und Zahlungsnachweisen im Original und ggf. einer Begründung zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Zu bedenken gibt das Gericht abschließend, dass es sich bei den vorgetragenen Ausgaben des Klägers nicht um nutzlose Aufwendungen handeln müsste, wenn der Kläger nach Bestehen der Fischerprüfung erneut die Erteilung eines Fischereischeins beantragt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14, Ziff. 20.3 analog).