Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 05.10.2021 – 3 A 15/20 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1005.3A15.20MD.00
Orientierungssatz
Vergleiche zu Leitsatz 2. VG Frankfurt (Oder), Beschluss v. 12.08.2019 - 2 KE 31/19 -, juris.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger erhält ab dem 01.02.2015 eine sogenannte Opferpension gemäß § 17 a Strafrechtliches Rehabilitationsgesetz (StrRehaG) i. H. v. 300,00 € monatlich. Aufgrund von beruflichen Tarifanpassungen und einer beruflichen Zulage erhielt er in den Monaten 10 bzw. 12/2018 Nachzahlungen in einer Gesamthöhe von 622,44 Euro und 324,44 Euro von seinem Arbeitgeber. Mit dem streitbefangenen Bescheid des Beklagten vom 06.08.2019 nahm dieser eine Neuberechnung der staatlichen Leistungen vor und forderte den Kläger zur Rückzahlung der entstandenen Überzahlung von 508,00 Euro auf.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch macht der Kläger geltend, dass die Nachzahlungen nicht als einmalige geldliche Zuflüsse in den Zahlmonaten zu berücksichtigen seien, sondern auf die den Nachzahlungen zugrundeliegenden Monaten zu verteilen wären. Diese Verrechnungsart sei z. B. auch bei vom Arbeitgeber gezahlten Weihnachtsgeld anerkannt.
Der Beklagte vertrat in dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019 die Rechtsauffassung, dass es sich bei den Nachzahlungen des Arbeitgebers nicht um einmalige Einnahmen, sondern um laufende Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers handele. Abzustellen sei auf den Rechtsgrund der Zahlung. Wenn Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen seien, ändere sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – dem Berechtigten zeitweise ganz oder teileweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden würden. Bei einmaligen Einnahmen hingegen erschöpfe sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Das Abstellen auf den Rechtsgrund mache eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen möglich. Die hier in Rede stehenden Nachzahlungen gehörten nach ihrem Rechtsgrund eindeutig zu den laufenden Einnahmen, die als Einnahmen gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII nach dem Zuflussprinzip in dem Monat anzurechnen seien in dem sie gezahlt worden seien.
Das vom Kläger angeführte Weihnachtsgeld stelle hingegen eine einmalige Einnahme dar. Eine solche könne in Anwendung der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII (Verordnung zu § 82 SGB XII) unter Rückgriff auf § 3 Abs. 3 S. 2 auf mehrere Monate aufgeteilt werden.
Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Auffassung, dass das vom Beklagten zur Begründung herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.04.2015 (B 4 AS 32/14 R) nicht einschlägig sei. Denn dort sei es um Nachzahlungen aufgrund von Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis gegangen. Damit seien die hier streitentscheidenden Nachzahlungen von Tariflohn infolge einer Tarifvereinbarung und einer rückwirkenden Zulage zu unterscheiden. Denn bis zum Abschluss des Tarifvertrages bzw. der Bewilligung der Zulage durch eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag habe der Kläger keinen Anspruch auf die neue bzw. zusätzliche Vergütung. Diese seien erst mit Abschluss des Tarifvertrages bzw. der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag fällig gewesen. Es habe damit keine Leistungsstörungen im Verhältnis gegeben.
Zudem setzte der Anspruch des Klägers Bedürftigkeit voraus. Die Einkommensermittlung erfolge nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen. So sehe auch § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II und § 82 Abs. 7 S. 2 SGB XII die Verteilung einer einmaligen Einnahme auf mehrere Monate vor.
Er beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 06.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verteidigt die in den Bescheiden vertretene Rechtsauffassung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Für Streitigkeiten über Leistungen nach § 17 a StrRehaG sind die Verwaltungsgerichte zuständig (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StrRehaG).
§ 17 a Abs. 2 S. 2 StrRehaG bestimmt, dass sich das monatliche Einkommen nach § 82 SGB XII berechnet. Die hier streitbefangenen „Tarifanpassungen“ und die „rückwirkende Zulage“ sind als „laufende Einnahmen“ zu bezeichnen, weil sie aus dem monatlichen Lohn/Gehalts-Einkommen resultieren. Trotz der einmaligen Überweisung durch den Arbeitgeber stellen sie keine „einmalige Einnahme“ dar. Es ist auf den Rechtsgrund der Zahlung und nicht auf die tatsächliche Überweisung abzustellen. Laufende Einnahmen, also Lohn/Gehaltszahlungen – und eben daraus resultierende Nachzahlungen – unterliegen dem sogenannten Zuflussprinzip und werden in dem Monat angerechnet, in dem sie überwiesen und damit als Einkommen tatsächlich zugeflossen sind. So ist es auch hier geschehen. Mit der Tarifanpassung und der Zulage wird der aus dem Arbeitsverhältnis monatlich zu zahlende und dem Arbeitnehmer regelmäßig laufend zufließende Entlohnungsbetrag nachträglich erhöht, mit der Folge, dass dieser Nachtragsbetrag dem Kläger als Arbeitnehmer nicht einmalig zufließt, sondern aufgrund des Arbeitsverhältnisses als laufende Einnahme zu qualifizieren ist, die dann in den tatsächlichen Auszahlungsmonaten zu Buche schlägt und damit dem Arbeitnehmer aber als laufende Einnahme zufließt.
Sonderzuwendungen, Gratifikationen etc. sind hingegen als „einmalige Einnahmen“ – und nicht als „laufende Einnahmen“ zu behandeln, weil sie nicht in monatlichen Abständen gezahlt werden, sondern rein tatsächlich einmalig anfallen (§ 3 Abs. 3 S. 2 Verordnung zu § 82 SGB XII). Nur insoweit definierte „einmalige Einnahmen“ können auf mehrere Monate verteilt werden. So auch § 82 Abs. 7 SGB XII.
Werden die Nachzahlungen somit als „laufende Einnahmen“ definiert, verbietet sich der vom Kläger vorgenommene Verweis auf § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II und § 82 Abs. 7 Satz 2 SGB XII. Denn dort geht es ausschließlich um „einmalige Einnahmen“.
Das Gericht schließt sich daher vollumfänglich der in den Bescheiden und den mehrfachen richterlichen Verfügungen vertretenden Rechtsansicht an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 25 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 14 Abs. 1 StrRehaG werden Kosten des Verfahrens nicht erhoben; dies gilt auch für die Gerichtskosten. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten u. a. in den Verfahren der „Fürsorge“ nicht erhoben. Dazu gehören auch Streitigkeiten nach dem StrRehaG (vgl. nur ausführlich: VG Frankfurt (Oder), Beschluss v. 12.08.2019, 2 KE 31/19 m. w. Nachw.; juris). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Anders als im Beruflichen Rehabilitationsgesetz (§ 27 Abs. 1 Satz 2), Verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsgesetz (§ 16 Abs. 1 Satz 2) und vermögensrechtlichen sowie sonstigen Gesetzen zur Wiedergutmachung (vgl. § 37 Abs. 2 VermG, § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG, § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG) sieht das StrRehaG keine Rechtswegbeschränkung vor.