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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 08.10.2021 – 9 B 467/21 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1008.9B467.21MD.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der am … bzw. … geborene Kläger, eigenen Angaben zufolge beninischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 16.08.2017 ablehnte. Der Bescheid ist seit dem 22.01.2019 rechtskräftig, die darin enthaltene Abschiebungsandrohung vollziehbar.
2
Aufgrund von Passlosigkeit wurde dem Antragsteller nach der Ablehnung seines Asylantrages fortlaufend eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt; er wurde über seine Passbeschaffungspflicht belehrt.
3
Am … wurde C., der gemeinsame Sohn des Antragstellers und der deutschen Staatsangehörigen S., im Bundesgebiet geboren. Seit der Geburt seines Sohnes bemüht sich der Antragsteller um die Beantragung eines beninischen Reisepasses. Während die Botschaft der Republik Benin in Berlin wegen der Corona-Pandemie seit Juni 2020 geschlossen ist, werden die Anträge beninischer Staatsangehöriger in der Botschaft der Republik Benin in Paris nach kurzer Schließung wieder bearbeitet.
4
Mit seinem am 27.07.2021 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Erlaubnis, nach Frankreich/Paris reisen zu dürfen, um dort einen Reisepass beantragen zu können. Letzterer soll dazu dienen, eine Voraussetzung für die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen und im Vorfeld der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigungserlaubnis zur Duldung zu erhalten.
II.
5
Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
6
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz ist nicht gegeben, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung des Klägers oder des Antragstellers nicht verbessern kann.
7
Dies ist hier der Fall.
8
Denn nach den Erkundungen und unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin hält sich der Antragsteller mittlerweile bereits in Frankreich auf. Damit ist sein Begehren, gerichtet auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Verlassen des Duldungsbereichs und des Bundesgebiets für die Reise nach Frankreich, obsolet geworden. Auf die gerichtliche Aufforderung, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat der Antragsteller nicht reagiert.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch VG München, B.v. 29.07.2011 – M 25 E 11.3518 -, juris).