Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 12.10.2021 – 3 B 235/21 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1012.3B235.21MD.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die am 18.6.1993 geborene Antragstellerin stellte am 18.6.2021 beim Bundesamt (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung am 2.8.2021 führte die Antragstellerin zur Begründung folgendes aus:

2

Sie habe ihre Heimat am 6.6.2021 verlassen und sei am 8.6.2021 nach Deutschland eingereist. Sie sei georgische Volkszugehörige, aber trage bereits in 5. Generation einen deutschen Namen. Deshalb habe sie in Georgien Probleme. Von Anfang an habe sie nach Deutschland gewollt. Sie hätten immer den Wunsch gehabt, ihre Wurzeln kennenzulernen und ihre Nationalität wiederherzustellen. Das sei schon lange der Wunsch der Familie gewesen. 1880 sei ihr Urgroßvater nach Georgien gekommen. Er sei Ingenieur und Eisenbahnbauer gewesen. Er sei Geldgeber der ersten Fußballmannschaft in Georgien gewesen. Er habe eine georgische Frau geheiratet. Alle hätten gewusst, dass sie Nachfahren eines Deutschen seien. Sie, die Antragstellerin, habe einen Bachelor-Abschluss in Soziologie sowie Medien/Kultur. Gearbeitet habe sie seit 6 Jahren im Flughafen Kutaissi beim Check-in. 2019 sei in Georgien ein Gesetz erlassen worden, dass man seine alte Nationalität wiederherstellen lassen könne. Ihr Vater habe das in einem Gericht beantragt. Das sei in drei Instanzen abgelehnt worden. Ihr Vater habe bei der Sicherheit und der Feuerwehr am Flughafen gearbeitet. Nach seinem Antrag habe er sich unter Druck gesetzt gefühlt. Er habe eine gute Stellung und Position gehabt, jedoch Probleme bekommen. Man habe ihn zum Staatssicherheitsdienst bestellt. Als er gegen die Ablehnung nochmals habe klagen wollen, sei ihm gesagt worden, er solle dies lassen. Ihm wurde untersagt, seine historische Nationalität wiederaufzunehmen, weil er eine sehr gute Position gehabt habe. 2021 sei ihm dann eine Steuerhinterziehung vorgeworfen worden. Ursache sei die Wiederherstellung der historischen Nationalität gewesen. Seitdem habe sie, die Antragstellerin, unter Beobachtung gestanden. Sie habe unter psychologischem Druck gestanden und einen Nervenzusammenbruch erlitten. Seitdem habe sie ein Zitterleiden. Es habe mehrere Situationen gegeben, die ihr Vater zu spüren bekommen habe, dass er seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Ihr Bruder, der auch im Flughafen Kutaissi gearbeitet habe, habe auch seinen Arbeitsplatz verloren. Ihm sei ohne Angabe von Gründen gekündigt worden. Bei ihr sei es die gleiche Situation gewesen. Sie sei im unbezahlten Urlaub gewesen. Und als ihr Urlaub zu Ende gewesen sei, habe ihr die Leitung gesagt, sie solle ihre Kündigung unterschreiben. Wegen der Corona-Situation sei der Flughafen sowieso geschlossen gewesen. Im Mai sei er wiedereröffnet worden. Sie habe dann 2 Tage gearbeitet. Vom 20.5.-10.6.2021 habe sie in unbezahlten Urlaub gehen sollen. Sie habe jedoch bereits am 3.6.2021 einen Anruf erhalten, dass sie zur Arbeit habe kommen und ihre Kündigung unterschreiben sollen. Es sei kein unbezahlter Urlaub gewesen. Man habe ihr gesagt, dass sie keine Möglichkeit habe, so weiterzuarbeiten wie bisher. Wegen der Situation ihres Vaters hätte sie keine Möglichkeit, so weiterzuarbeiten. Das Kündigungsschreiben habe sie nicht mit dabei in Deutschland. Viele Verwandte hätten gesagt, der Grund für die Probleme sei, dass ihr Vater beantragt habe, seine Nationalität wiederherzustellen. Deswegen hätten ihre Eltern das Land verlassen. Keiner habe gewusst, dass ihr Vater das Land verlassen habe. Die Polizei sei häufig gekommen und habe nach seinem Aufenthalt gefragt. Gegen ihren Vater und ihren Bruder laufe eine Anzeige. Wenn sie nach Georgien zurückkämen, würden sie festgenommen. Die anderen Familienmitglieder seien auch in Gefahr. Für den Fall einer Rückkehr wisse sie nicht, was mit ihre geschehe. Sie fürchte, dass ihr Bruder festgenommen würde und sie und die anderen Familienmitglieder darunter leiden müssten. Sie hoffe, dass der deutsche Staat sie unterstütze. Die Unterlagen seien bei ihrem Vater und ihrem Bruder. Die zwei Autos ihres Vaters seien jetzt bei der Polizei. Ihr Vater sei auch gezwungen worden, das Haus der Familie mit Vollmacht auf seinen Freund zu überschreiben, damit ihm das Haus nicht weggenommen würde.

3

Mit Bescheid vom 30.8.2021 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Asylantrag und den Antrag auf subsidiären Schutz mit einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung hinsichtlich einer möglichen Abschiebung nach Georgien als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Des Weiteren wurden Entscheidungen zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots getroffen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe eine asylerhebliche Verfolgung oder sonstige Abschiebungshindernisse nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin sei offenkundig aus asylfremden Gründen nach Deutschland gereist. Ein Verfolgungsschicksal sei aus ihrem Vorbringen nicht erkennbar. Nach ihrem Vorbringen habe sie eine politische Verfolgung nicht dargetan. Die geschilderten Vorfälle erreichten auch nicht die erforderliche Intensität einer Verfolgungshandlung. Soweit sie ihre dargelegten Probleme auf den Antrag ihres Vaters auf Bestätigung seiner deutschen Nationalität zurückführe, handele es sich um eine bloße Vermutung. Anhaltspunkte, dass sie nirgendwo in Georgien mehr arbeiten könne, fehlten. Der Verweis auf Befürchtungen ihres Vaters und ihres Bruders führe nicht zu einer eigenen Schutzfeststellung, zumal es in Georgien keine Sippenhaft gebe. Vor ihrer Ausreise sei sie einer eigenen konkreten Verfolgung nicht unterlegen gewesen. Im Übrigen seien die staatlichen georgischen Stellen fähig und in der Lage, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 7.9.2021 gegen Empfangsbestätigung persönlich ausgehändigt.

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Am 13.9.2021 hat die Antragstellerin Klage erhoben (3 A 234/21 MD) und gleichzeitig um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.

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Die Antragstellerin trägt vor: Die Entscheidung des Bundesamtes sei fehlerhaft. Sie beziehe sich zur Begründung auf ihre Angaben im Anhörungstermin.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.8.2021 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Bescheid.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen nach § 75 AsylG sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin wären in Erwägung zu ziehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft Tatsachen vorgetragen hätte, die den Schluss zuließen, dass sie in ihrer Heimat mit politischer Verfolgung oder ernsthaften Schäden rechnen müsste. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzuges ist dabei die Frage, ob das Bundesamt zu Recht eine politische Verfolgung der Antragstellerin als offensichtlich nicht gegeben ansieht und ob diese Entscheidung auch weiterhin Bestand haben kann.

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Geht es - wie vorliegend - um das unmittelbar durch Art. 16 a Abs. 1 GG verbürgte vorläufige Bleiberecht von Asylbewerbern, deren Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, darf das Gericht das "Offensichtlichkeitsurteil" des Bundesamts nicht aufgrund einer Prognose, sondern nur nach vollständiger Klärung des Sachverhalts, wenngleich nur mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren, bestätigen. Die Verpflichtung des Ausländers zur unverzüglichen Ausreise besteht nur, wenn der Asylantrag nach dem Ergebnis der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tatsächlich offensichtlich unbegründet ist.

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Offensichtlich unbegründet i.S.v. § 30 AsylG ist ein Asylantrag dann, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen kein Zweifel bestehen kann und nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich eine Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.12.1985, BVerfGE 71, 276 = DVBl. 1986, 509). Die Vorschrift ist allerdings darüber hinaus auch entsprechend der Vorgaben der Art. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a bis g, i oder j der Asylverfahrensrichtlinie aufgeführten Umstände vorliegt (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.1.2021 - 38 L 633/20 A -, zit. nach juris, Rn. 6). Unter § 30 Abs. 1 AsylG können daher unionsrechtskonform nur noch die in der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden. Im vorliegenden Fall liegt einer dieser Umstände vor, denn der Vortrag der Antragstellerin ist für die Prüfung der Frage, ob sie als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie (EU) 2011/95 anzuerkennen ist, „nicht von Belang“, Art. 31 Abs. 8 lit. a der Asylverfahrensrichtlinie.

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.8.2021 auch zum gem. § 77 Abs. 1 AsylG jetzt maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur keine Rechtsfehler erkennen, sondern ist offensichtlich rechtmäßig und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Für die Antragstellerin wurden keine staatlichen oder durch nichtstaatliche Akteure an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Beeinträchtigungen oder dahingehende substantiierte Befürchtungen glaubhaft gemacht.

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Das Vorbringen der Antragstellerin ist im Ganzen vage, inhaltsleer und oberflächlich. Staatliche Verfolgung macht sie selbst nicht substantiiert geltend. Ansatzpunkte für ein mögliches Verfolgungsgeschehen sind lediglich an zwei Stellen im Anhörungstermin vorgetragen worden: die Kündigung der Arbeitsstelle im Flughafen und die Befürchtung, dass sie, die Antragstellerin, darunter leiden müsse, wenn ihr Bruder festgenommen würde. Letzteres ist völlig unkonkret und lässt keinerlei Schluss auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung oder ernsthaft bevorstehende Schäden der Antragstellerin zu. Das Vorbringen zur angeblichen Kündigung ist unschlüssig. Die Antragstellerin hat in sich widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob sie zuvor im unbezahlten Urlaub gewesen sei oder ob es sich hierbei nicht um einen unbezahlten Urlaub gehandelt habe. Hinzu kommt, dass nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin ein Zusammenhang der behaupteten Kündigung mit dem Corona-Geschehen („wegen des Corona-Geschehens ist der Flughafen sowieso geschlossen gewesen“, so die Antragstellerin) bestand. Weder hat die Antragstellerin ein Kündigungsschreiben oder einen Arbeitsplatznachweis zum Beleg ihres Vortrags beigebracht noch hat sie irgendwelche Bemühungen um eine andere Arbeitsstelle dargelegt. Beizupflichten ist daher der Antragsgegnerin, die davon ausgeht, dass es der nach eigenem Vortrag hoch qualifizierten Antragstellerin selbst bei Verlust ihres Arbeitsplatzes ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt in Georgien durch Erwerbstätigkeit an anderer Stelle zu bestreiten.

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Im Übrigen hat die Antragstellerin in eigener Person weder erlittene noch begründet befürchtete Verfolgungshandlungen dargelegt. Auf die von ihr behaupteten Probleme ihres Vaters und ihres Bruders kann sich die Antragstellerin selbst nicht berufen, da aufgrund der vorliegenden Erkenntnislage, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, der georgische Staat keine Sippenhaft praktiziert. Nicht von Belang ist auch, dass die Probleme der Familie mit einem Antrag des Vaters der Antragstellerin auf „Wiederherstellung der Nationalität“ aufgrund des angeblichen deutschen Namens des Urgroßvaters angefangen haben sollen. Selbst wenn dem Antrag des Vaters der Antragstellerin stattgegeben worden wäre, hätte sich dies auf die „Nationalität“ bzw. Volkszugehörigkeit der Antragstellerin selbst nicht ausgewirkt. Wenn ein Staat es gesetzlich ermöglicht, eine frühere „Nationalität“ wieder zuzuerkennen, liegt keine Diskriminierung darin, einen entsprechenden Antrag abzulehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erbracht werden. Dass die Voraussetzungen hierfür beim Vater der Antragstellerin vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Georgische_Staatsangehörigkeit < Mehrstaatlichkeit; Abruf 11.10.2021). Überdies gibt es in Georgien zahlreiche ethnische Minderheiten, die unbehelligt durch den georgischen Staat dort leben (vgl. Bundesamt , Länderreport 31, Georgien, Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, Stand: 10/2020). Dass eine Familie allein deshalb, weil sie einen jedenfalls nicht in Georgien typischen Namen trägt, mit asylerheblicher Intensität diskriminiert würde, ist weder aufgrund der Erkenntnislage ersichtlich noch von der Antragstellerin schlüssig dargelegt.

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Aufgrund der Erkenntnislage ist nicht festzustellen, dass der georgische Staat Bürgern, die Befürchtungen etwa vor Selbstjustiz, privaten Übergriffen oder Nachstellungen hegen, systematisch den erforderlichen Schutz verweigert. Georgien hat erhebliche Anstrengungen zur Reform des Polizei- und Justizwesens, zur Effektivität der Verwaltung und gegen Korruption unternommen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien v. 19.10.2019, S. 3 ff., v. 27.8.2018, S. 3 ff). Insbesondere kommen die Exekutivorgane ihren gesetzlichen Aufgaben nach, und Machtmissbrauch sowie Korruption bei der Polizei sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. Von einer Schutzwilligkeit und Schutzbereitschaft der georgischen Polizei ist daher auszugehen, wenngleich noch oft Polizisten in der Öffentlichkeit als untätig bzw. ineffektiv wahrgenommen würden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien v. 27.8.2018, S. 6; v. 17.11.2020, S. 5 ff.). Der Antragstellerin war es daher zuzumuten, gegen - behauptete - diskriminierende Maßnahmen durch Dritte den - zur Verfügung stehenden - Schutz der staatlichen georgischen Stellen und bei deren Versagung überdies gemäß § 3 e AsylG eine innerstaatliche Ausweichalternative in Anspruch zu nehmen, anstatt ins Ausland zu reisen.

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Die Antragstellerin, die ihre Arbeitsfähigkeit nicht in Abrede gestellt hat, ist gehalten, auf diese Weise ihren Lebensunterhalt in der Heimat zu sichern. Die Grundversorgung in Georgien ist ohne weiteres gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien v. 27.8.2018, S. 14, v.17.11.2020, S. 16). Der von der Antragstellerin nur beiläufig erwähnte Nervenzusammenbruch mit Zittern und psychischen Problemen ist nicht durch ärztliche Atteste belegt und führt daher auch nicht als gravierende, lebensbedrohliche Erkrankung zur Annahme eines Abschiebungsverbots.

21

Dass die Antragstellerin asylrechtlichen bzw. subsidiären Schutzes oder Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG bedürfte ist daher in keiner Weise ersichtlich.

22

Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang den Feststellungen und der Begründung des Bundesamtsbescheids vom 30.8.2021 (S. 1-14) und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG ab.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG.