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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 18.11.2021 – 5 B 197/21 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1118.5B197.21MD.00

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. März 2021 (Az: 5 B 408/19 MD) wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 3. Dezember 2019 (Az: 5 A 409/19 MD) gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. November 2019 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag,

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den Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 22. März 2021 (Az: 5 B 408/19 MD) abzuändern und hinsichtlich des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage vom 3. Dezember 2019 (Az: 5 A 409/19 MD) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. November 2019 anzuordnen,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin zu entscheiden war, hat Erfolg.

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Der nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässige Abänderungsantrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

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Im Hinblick auf den Antragsteller liegen veränderte Umstände vor, sodass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung nunmehr hinter dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzustehen hat. Die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgebenden Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung als rechtswidrig.

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Nach § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen auf einen Zweitantrag ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, der Antrag also nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. „Angegriffener Verwaltungsakt“ im vorstehenden Sinne und damit alleiniger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die Abschiebungsandrohung (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Deren Rechtmäßigkeit unterliegt nur dann ernstlichen Zweifeln, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (189 ff.)). Nicht erforderlich ist hierfür die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 35). Ferner erstreckt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob das Bundesamt zutreffend Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint hat. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 36 AsylG, folgt aber daraus, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung auch bei einem abgelehnten Zweitantrag ergänzend den Anforderungen des § 34 Abs. 1 AsylG unterliegt (vgl. §§ 71a Abs. 4, 34 AsylG sowie § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG).

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Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erlassenen Abschiebungsandrohung. Denn dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht voraussichtlich entgegen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat.

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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - im Folgenden: EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25). Soweit ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 9; Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neueren Rechtsprechung zum inhaltlich Art. 3 EMRK entsprechenden Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 389 - im Folgenden: GRCh) darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. -, juris Rn. 89 ff.; Urteil vom 19. März 2019 - Jawo, C-163/17 -, juris Rn. 92 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65).

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Bei der Beurteilung, ob schlechte humanitäre Verhältnisse außerordentliche Umstände und damit eine Gefahrenlage im oben genannten Sinne begründen, sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigten, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsversorgung, adäquater Unterkunft sowie nicht zuletzt zu finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Eine Verletzung der in der EMRK verbürgten Rechte liegt dann vor, wenn der Betroffene in extreme materielle Not geriete, die es einem Rückkehrer nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. zu Art. 4 GR-Charta: EuGH, Urteil vom 19.3.2019, a.a.O, Rn. 90). Erforderlich ist ein sehr hohes Schädigungsniveau. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen („in the most extreme cases“) sprechen humanitäre Gründe mit Blick auf Art. 3 EMRK zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung (EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 92).

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Ein solcher Ausnahmefall ist voraussichtlich für den Antragsteller nunmehr bei einer Rückkehr nach Afghanistan anzunehmen. Dabei geht das Gericht nach den vorliegenden - aktuellsten - Erkenntnismitteln davon aus, dass nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung die Taliban vor Herausforderungen stellt, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essentieller Güter geführt (Bericht über die Lage in Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2021, S. 6).

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Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die bereits vor der Machtübernahme der Taliban angespannte wirtschaftliche Lage hat sich weiter verschlechtert. Zahlreiche Haushalte, die von Gehältern im öffentlichen Dienst oder im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder von Tätigkeiten bei internationalen Akteuren abhängig waren, haben ihre Einkommensquellen verloren (Bericht über die Lage in Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2021, S. 5). Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Rückkehrende verfügen aufgrund des gewaltsamen Konflikts und der damit verbundenen Binnenflucht der Angehörigen nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (Bericht über die Lage in Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2021, S. 14). Ab November 2021 ist mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung von akuter Ernährungsunsicherheiten betroffen (Bericht des OCHA „Afghanistan - Weekly Humanitarian Update, 18 - 24 October 2021, S. 2).

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Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die von Deutschland geförderten humanitären Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen wurden aus Sicherheitsgründen temporär eingestellt, die Umsetzung der substantiellen deutschen humanitären Hilfe erfolgt über internationale Organisationen. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen, UNAMA ist ebenso wie eine Reihe von VN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig (Bericht über die Lage in Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2021, S. 7). Auch wenn die internationale Gemeinschaft kürzlich finanzielle Hilfen in Milliardenhöhe angekündigt hat, geht das Gericht davon aus, dass sich gegenwärtig u. a. mangels Gesetzgebung oder einheitlicher Regelungen bzw. Handlungen der Talibanregierung noch kein klares Bild über die künftigen Betätigungsmöglichkeiten für Menschenrechtsorganisationen bietet. Faktisch ist ihre Arbeit im Moment auch kaum möglich. Aus Sorge vor gewaltsamen Repressalien haben zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen Afghanistan kurz vor bzw. nach der Machtübernahme der Taliban verlassen oder halten sich in „safe houses“ oder bei Familienangehörigen versteckt. Es gibt eine Reihe zum Teil schwer verifizierbarer Berichte über Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmung von Eigentum, Drohungen und Gewaltanwendung gegen Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen vorliegen. Amnesty International hat eine Reihe dieser Fälle verifiziert und mit Bericht vom 21. September 2021 dokumentiert (Amnesty International, The fate of thousands hanging in the balance; 21. September 2021; so auch: Bericht über die Lage in Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2021, S. 7).

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Vor dem Hintergrund dieser Einschätzungen wird der Antragsteller voraussichtlich nicht in der Lage sein, bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Insbesondere besteht voraussichtlich die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller nicht in der Lage sein wird, sich zu ernähren, eine Unterkunft zu finden oder für einen hygienischen Mindeststandard zu sorgen oder und würde in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

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Eine Rechtswidrigkeit der in Ziffer 1 des Bescheides getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung des Zweitantrages kann der Antragsteller mit der in Afghanistan vorliegenden veränderten Sachlage hingegen nicht für sich beanspruchen, da die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auch nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan voraussichtlich nicht vorliegen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Gerichts vom 22. März 2021 (Az. 5 B 408/19 MD) verwiesen, denen sich die Einzelrichterin anschließt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).