Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 08.12.2021 – 3 A 283/19 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1208.3A283.19MD.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihn erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs und begehrt vom Beklagten die Erteilung der ärztlichen Approbation.
Der Kläger hat von 2002 bis 2008 an der Staatlichen Medizinischen Fakultät der Stadt S… in Kasachstan Humanmedizin studiert. Am 30.01.2017 beantragte er die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Der Beklagte erteilte ihm mit Bescheid vom 11.08.2017 für die Zeit vom 15.08.2017 bis zum 14.08.2019 widerruflich die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in der AMEOS Klinikum A-Stadt GmbH. Im Bescheid vom 11.08.2017 bat der Beklagte den Kläger bis zum 01.10.2017 das Zertifikat des Gesundheitsministeriums über die einjährige Internatur nebst Übersetzung nachzureichen. Entgegen dieser Bitte reichte der Kläger kein Zertifikat nach.
Am 27.12.2018 beantragte der Kläger die ärztliche Approbation und am 20.12.2018 die Gleichwertigkeitsprüfung auf der Grundlage seines Curriculums. Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung teilte die Zentrale Gutachtensstelle für Gesundheitsberufe (GfG) am 04.07.2019 dem Beklagten mit, dass der Kläger keine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen habe. Denn der Kläger habe weder die Internatur noch die Ordinatur und auch kein Spezialisten-Zertifikat vorgelegt. In seinem detaillierten Gutachten vom 26.07.2019 kommt die GfG zu dem Ergebnis, dass dem Kläger mit den von ihm vorgelegten Dokumenten in Kasachstan keine selbständige ärztliche Tätigkeit erlaubt sei. Weil der Kläger keine vollständig abgeschlossene ärztliche Qualifikation aus Kasachstan nachgewiesen habe, erübrige sich die Prüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung.
Mit Bescheid vom 05.08.2019, dem Kläger zugestellt am 07.08.2019, nahm der Beklagte die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes vom 11.08.2017 zurück und lehnte den Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt ab.
Hierauf hat der Kläger am 03.09.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Durch die Vorlage des Zertifikates der Staatlichen Medizinischen Universität S… habe er die einjährige Internatur nachgewiesen. Der Hinweis der GfG, wonach in Kasachstan ausschließlich in einem Fachgebiet die Internatur absolviert werde, sei nicht ganz vollständig. Vielmehr sei es der Entscheidung der jeweiligen Universität überlassen, welche Voraussetzungen sie an die Absolvierung der Internatur stelle. Gerade beim dem Kläger habe die Universität anerkannt, dass die Internatur in 2 Bereichen absolviert werden könne. Auch habe er in Rahmen eines englischsprachigen Programms das Medizin Studium absolviert. Dieses Programm sehe an seinem Ende gerade kein „Spezialisten-Zertifikat“ vor. Für ein Studium in Kasachstan und dessen Anerkennung werde lediglich die einjährige Internatur verlangt.
Die Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 05.08.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes zu erteilen sowie die Approbation als Arzt zu erteilen.
Der Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes und keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten ärztlichen Approbation. Der Bescheid des Beklagten vom 05.08.2019, mit dem er die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes zurückgenommen und den Antrag des Klägers auf Erteilung der ärztlichen Approbation abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte konnte auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs vom 11.08.2017 zurücknehmen. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs vom 11.08.2017 war rechtswidrig und der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO kann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Ein solcher Nachweis ist dem Kläger mit den von ihm vorgelegten Dokumenten nicht gelungen. Ob eine Ausbildung abgeschlossen ist, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem die Ausbildung erworben wurde (vgl. VG B-Stadt, B. v. 08.04.2019 – 5 B 7642/18 -, juris, Rdnr. 20). Zur Beurteilung der Frage, ob die vom Kläger vorgelegten Unterlagen gemäß §§ 10 Abs. 1 BÄO, 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ÄAppO den Abschluss der Ausbildung im Staat der Ausbildung belegen, konnte die Behörde eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 ÄAppO).
Ausweislich des Gutachtens der GfG vom 26.07.2019 war zum Zeitpunkt, in dem der Kläger sein Studium abschloss, in Kasachstan eine einjährige Internatur in einem Fachgebiet vorgeschrieben, um eine eigenverantwortliche klinische ärztliche Tätigkeit ausüben zu dürfen. Am Ende der Internatur musste vor einer vom Gesundheitsministerium festgelegten Prüfungskommission eine Abschlussattestierung bestehend aus einem praktischen und einem theoretischen Teil abgelegt werden. Erfolgreiche Absolventen erhielten sowohl eine Bescheinigung über den Abschluss der Internatur mit den Angaben des jeweiligen Fachgebiets als auch ein „Spezialisten-Zertifikat“ in diesem Fachgebiet. Beide Dokumente wurden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterschrieben.
Das vom Kläger vorgelegte Zertifikat der Staatlichen Medizinischen Universität S… vom 19.04.2017 ist nicht geeignet, den Nachweis einer abgeschlossenen Internatur sowie für das „Spezialisten-Zertifikat“ zu erbringen. Das vom Kläger vorgelegte Zertifikat bescheinigt die Tätigkeit in den Bereichen Innere Medizin und Chirurgie. Das Durchführen der Internatur in zwei unterschiedlichen Fachgebieten ist nach der kasachischen Gesetzgebung jedoch nicht möglich. In Ermangelung eines entsprechenden Nachweises ist unklar, auf welcher Informationsgrundlage die Behauptung des Klägers beruht, es sei die Entscheidung der jeweiligen Universität, welche Voraussetzungen sie an die Absolvierung der Internatur stellt. Darüber hinaus muss die Bescheinigung über den Abschluss der der Internatur durch das Gesundheitsministerium ausgestellt werden. Das wird auch in dem der Klagebegründung beigefügten Ausdruck der ANABIN Datenbank ausdrücklich erwähnt. Das von der Universität ausgestellte Zertifikat, das der Kläger vorgelegt hat, ist demzufolge nicht ausreichend, um den erfolgreichen Abschluss der Internatur zu belegen.
Auch weist der Kläger mit dem von ihm vorgelegten Zertifikat der Staatlichen Medizinischen Universität S... vom 19.04.2017 kein „Spezialisten-Zertifikat“ nach. Entgegen der Behauptung des Klägers ist ein solches Zertifikat zum Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung erforderlich. Der im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Ausdruck aus der ANABIN Datenbank betrifft lediglich die Voraussetzungen für den Hochschulabschluss, nicht jedoch für den Abschluss der ärztlichen Qualifikation. Auch das vom Kläger in Bezug genommene Zertifikat bezieht sich lediglich auf den Hochschulabschluss. Nach der gesetzlichen Lage in Kasachstan ist der Erhalt eines „Spezialisten-Zertifikates“ zwingend, um eine eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit auszuüben.
Die Rücknahme der Erlaubnis zur vorübergehende Ausübung der ärztlichen Tätigkeit weist keine Ermessensfehler auf. Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, um den angestrebten Zweck des § 10 Abs. 1 BÄO einen vollumfänglichen Patientenschutz zu gewährleisten. Die Rücknahme der vorübergehenden Berufserlaubnis des Klägers, der keine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen konnte, fördert den Schutz der Patienten. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel wie die Rücknahme der Erlaubnis ist nicht ersichtlich. Die Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unter Leitung und Verantwortung durch einen approbierten Arzt wäre nicht ausreichend, um einen vollumfänglichen Patientenschutz zu gewährleisten. Denn die Leitung und Verantwortung durch einen anderen Arzt schließt nicht eine ständige Begleitung des Klägers durch den Arzt bei der Arbeit mit möglichen Patienten ein. Die Rücknahme der vorübergehenden Berufserlaubnis ist auch angemessen. Das öffentliche Interesse an einem vollumfänglichen Patientenschutz überwiegt das private Interesse des Klägers am Fortbestand seiner Berufserlaubnis. Weil der Kläger eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung nicht nachweisen kann, ist nicht auszuschließen, dass er die zur ordnungsgemäßen Behandlung der Patienten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt. Daher besteht bei jeder Behandlung durch den Kläger eine Gefahr für die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter der Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Der mit der Rücknahme der Erlaubnis zur vorübergehenden ärztlichen Tätigkeit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers ist deshalb zum Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten gerechtfertigt.
Der Rücknahmeentscheidung stehen auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Denn der Beklagte hat den Kläger bereits im Bescheid über die Erteilung der Berufserlaubnis vom 11.08.2017 gebeten, das Zertifikat des Gesundheitsministeriums über die absolvierte einjährige Internatur bis zum 01.10.2017 nachzureichen. Demzufolge war für den Kläger bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis erkennbar, dass die Vorlage eines solchen Zertifikates zum Nachweis der abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung erforderlich ist. Ohne das Zertifikat hätte der Kläger auch in Kasachstan eine selbständige ärztliche Tätigkeit nicht ausüben dürfen und konnte nicht darauf vertrauen, dass er weiterhin ärztlich tätig sein darf.
Weil der Kläger bislang nicht nachgewiesen hat, dass er in Kasachstan die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit erfüllt, kann ihm auch nicht erneut die vorübergehende Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 1 BÄO erteilt werden.
Aus dem gleichen Grund fehlt es an der Voraussetzung für die Erteilung einer ärztlichen Approbation gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO. Denn die Erteilung der Approbation auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügt, der in einem sog. Drittstaat, d. h. einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausgestellt ist.
Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 05.08.2019 sowie der Klageerwiderung des Beklagten mit Schriftsatz vom 17.12.2019 und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.