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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 21.06.2022 – 5 A 14/21 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0621.5A14.21MD.00

Tenor

Der Bescheid der Polizeiinspektion der Beklagten zu 1) vom 20.04.2019 und ihr Widerspruchsbescheid vom 29.11.2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1 jeweils zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1 die Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger steht seit November 2014 als beamteter Feuerwehrmann im Dienst der Beklagten zu 2, der Landeshauptstadt A-Stadt. Er erlitt bei seinem vormaligen Dienstherrn, der Landeshauptstadt P. im Februar 2001 beim Öffnen der Tür des Rettungswagens einen Unfall, indem er auf einer überfrorenen Pfütze ausrutschte und dabei mit der Innenseite des rechten Kniegelenkes auf dem Trittbrett an der Rückseite des Rettungswagens aufschlug. Das Ereignis wurde durch seinen vormaligen Dienstherrn mit Bescheid vom 21.05.2001 als Dienst Unfall anerkannt.

2

Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und der Beklagten zu 2) aus dem August 1993, zuletzt geändert mit Vertrag aus dem Dezember 2008, übernahm das Land, vertreten durch die Landesbereitschaftspolizei, übernahm der Beklagte zu 1) für die Beamten der Berufsfeuerwehr der Beklagten zu 2) die Abrechnung, bzw. die Durchführung der Heilfürsorge.

3

Mit Schreiben vom 14.04.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1) die Kostenübernahme für eine Hyaluronsäure-Therapie. Die Schmerzfreiheit im Kniegelenk könne mit physiotherapeutischen Maßnahmen nicht wiederhergestellt werden. Den Antrag lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 20.04.2019 ab. Der Aufwand für die Anwendung neuer Behandlungsmethoden werde nur erstattet, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zu Untersuchungen und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung eine Empfehlung für die Anwendung solcher neuen Behandlungsmethoden abgegeben habe. Der Aufwand für eine Hyaluronsäure Behandlung in Form einer Injektionsserie sei deshalb nach den Heilfürsorgebestimmungen nicht erstattungsfähig. Es handele sich vielmehr um individuelle Gesundheitsleistungen („IGEL“).

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Auf den dagegen erhobenen Widerspruch bat die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) um Prüfung und Mitteilung, ob eine Kostenübernahme für die beantragte Therapie im Wege der Einzelfallprüfung von der Landeshauptstadt übernommen werde. Nach Einholung eines Zusammenhangsgutachtens teilte die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) mit, eine Kostenübernahme komme nicht in Betracht, weil die jetzigen Beschwerden nach den Feststelllungen des Gutachters nicht Folge des Dienstunfalls vom 26.02.2001 sei. Darauf wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2019 zurück. Die Hyaluronsäure-Behandlung sei eine vom gemeinsamen Bundesausschuss nicht anerkannte Behandlungsmethode und deshalb von der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Sie gehe als individuelle Gesundheitsleistung („IGEL-Leistung“) über das vom Gesetzgeber definierten Maß einer notwendigen Versorgung hinaus. Ungeachtet dessen sei nach dem eingeholten Gutachten des Herrn Professor Dr. W. vom 22.10.2019 davon auszugehen, dass die Beschwerden des Klägers nicht auf den Dienstunfall im Jahr 2001, sondern auf einen Unfall im Jahr 1983 zurückzuführen sei, bei dem es zu einem in den Meniskusschaden am rechten Kniegelenk gekommen sei.

5

Mit der dagegen am 17.12.2019 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, nach dem Gutachten des Herrn Dr. S. vom 10.12.2017 sei davon auszugehen, dass der Schaden am rechten Kniegelenk wahrscheinlich durch den Dienstunfall im Jahr 2001 wesentlich mitverursacht worden sei. Zudem habe auch Prof. Dr. W. in seinem Gutachten festgestellt, dass erneute Beschwerden zum Jahreswechsel 2001/2002 aufgetreten seien. Nicht zugestimmt werden könne der Feststellung von Herrn Dr. W., wonach ein MRT-Befund vom 09.04.2002 für eine nahezu folgenlose Ausheilung des Dienstunfalles spreche. Denn der behandelnde Arzt habe auf der Grundlage des MRT-Befundes eine Arthroskopie durchgeführt und dabei den festgestellten Riss des Innenmeniskus therapiert. Ferner sei der Gutachter unzutreffend davon ausgegangen, es habe allenfalls eine geringfügige Knorpelbelagsminderung als Folge des Unfalls vorgelegen. Denn einige der Risse im Meniskus kämen erst bei Bewegung des Knies zum Vorschein. Zudem setzte sich der Gutachter nicht mit der Tatsache auseinander, dass der Riss des Meniskus bereits bei der Durchführung der MRT-Untersuchung vorhanden gewesen sei. Da weitere Stürze oder Stöße nach dem Dienstunfall nicht vorgekommen seien, sei der Riss am Meniskus eine Unfallfolge. Die 1983 festgestellten Schäden im Kniegelenk seien im Zeitpunkt des Dienstunfalles im Jahr 2001 ausgeheilt gewesen. Weshalb von anderem auszugehen sei, ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen nicht. Auch aus einem Gutachten aus dem Jahr 2009 ergebe sich, dass infolge des Dienstunfalles im Jahr 2001 ein vorläufiger Dauerschaden eingetreten sei.

6

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu 2) unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten zu 1) vom 20.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2019 zu verpflichten, die Kosten für eine Hyaluronsäure-Therapie im Rahmen der Heilfürsorge zu übernehmen.

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Die Beklagten beantragen jeweils,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte zu 1) wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Beklagte zu 2) meint, ihre Einbeziehung in dieses Klageverfahren durch den subjektiven Parteiwechsel auf der Beklagtenseite sei unzulässig, weil sie der Klageänderung nicht zustimme und die Klageänderung auch nicht sachdienlich sei, weil sie zu einer Umgehung der Rechtsbehelfsfristen führe.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Die Klageänderung die Parteiwechsel auf der Beklagtenseite ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) zulässig. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf es im Falle des Parteiwechsels auf der Beklagtenseite nicht der Zustimmung des nunmehr in das Verfahren einbezogenen neuen Beklagten, sondern nur der Zustimmung der bisherigen Beteiligten. Das hat seinen Grund darin, dass sich ein Beklagter nie aussuchen kann, ob er beklagt werden möchte. Zum anderen ist die Klageänderung sachdienlich, weil sie zur endgültigen Klärung des streitigen Rechts führen kann.

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Die Klage hat Erfolg, soweit der Kläger sich gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten zu 1) und ihren Widerspruchsbescheid richtet. Insoweit ist die als isolierte Anfechtungsklage statthafte Klage begründet, weil die Beschiede rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

Die Bescheide sind rechtswidrig, weil die Beklagte zu 1) für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Heilfürsorge nicht zuständig gewesen ist. Über die Bewilligung von Leistungen im Rahmen der Heilfürsorge entscheidet der Dienstherr. Der Kläger ist als Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst der Landeshauptstadt A-Stadt, der Beklagten zu 2) beschäftigt. Deshalb hat diese über den Antrag auf Bewilligung von Leistungen im Rahmen der Heilfürsorge zu entscheiden. Die zwischen dem Land und der Landeshauptstadt A-Stadt geschlossene Verwaltungsvereinbarung (Bl. 131 ff.) ändert daran nichts. Nach § 1 des Vertrages aus dem August 1993 übernimmt das Land für die Beamten der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt A-Stadt „die Abrechnung“ der Heilfürsorge. Übernimmt somit das Land für die Landeshauptstadt A-Stadt die Abrechnung der Heilfürsorge, so ist damit nicht die Befugnis verbunden, über Anträge von Beamten der Landeshauptstadt A-Stadt durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Diese dem Dienstherrn vorbehaltenen hoheitliche Befugnis kann ohne gesetzliche Grundlage nicht delegiert und nicht im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung auf einen anderen Hoheitsträger übertragen werden. Die nach der Verwaltungsvereinbarung vereinbarte Übernahme der „Abrechnung“ der Heilfürsorge kann vor diesem Hintergrund deshalb nur die dem Erlass eines Verwaltungsaktes vorhergehenden Aufgaben und Befugnisse, namentlich die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen, der inhaltlichen Sachprüfung einschließlich sonstiger vorbereitender Verfahrensschritte, der Einholung von Stellungnahmen oder notwendiger Gutachten und der Fertigung eines Entscheidungsvorschlages für den zuständigen Dienstherrn umfassen. Dem Dienstherrn indes bleibt die verbindliche Entscheidung gegenüber dem Beamten als Aufgabe kraft Gesetzes zugewiesen. Soweit diese vertragliche Regelung durch einen Änderungsvertrag im Jahr 2006 modifiziert und im § 2 festgehalten wurde, dass Gegenstand des Vertrages die „Durchführung der Heilfürsorge“ für die Beamten der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt A-Stadt sei, ändert dies nichts. Auch wenn der Wortlaut der Neuregelung auch die Deutung zulässt, dass damit weitergehender Aufgaben auf den Beklagten zu 1) übertragen werden sollen, ist die Regelung gesetzeskonform eng und in der Weise auszulegen, dass damit eine Befugnis zur Bescheidung von Anträgen von Angehörigen der Berufsfeuerwehr der Beklagten zu 1) nicht beabsichtigt gewesen ist, weil es sich dabei um eine Aufgabe handelt, für deren Übertragung es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt.

14

Soweit der Kläger mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zu 2) erreichen will, die beantragte Heilfürsorge zu bewilligen, hat die Klage keinen Erfolg.

15

Zwar ist die Klage zulässig. Das Gericht hält insoweit in Abkehr von dem Inhalt des Hinweises in der Verfügung vom 09.05.2022 nicht mehr daran fest, dass die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) bereits mangels eines zuvor bei ihr gestellten Antrags unzulässig ist. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, ihm sei vor Stellung des Antrages durch den Beklagten zu 1) mitgeteilt worden, dass Heilfürsorgestelle der Beklagte zu 1) sei. Das ist glaubhaft und schlüssig, weil die Beklagte zu 2) sich wegen der Durchführung der Heilfürsorge aufgrund des Verwaltungsvereinbarung der Hilfe des Beklagten zu 1) bedient. Diese mit der Durchführung der Heilfürsorge verbundenen Aufgaben und Befugnisse umfassen sämtliche dem Erlass eines Bescheides vorangehenden vorbereitenden Verfahrensschritte und deshalb nach Auffassung des Gerichts auch die Befugnis zur Entgegennahme von Anträgen auf Bewilligung von Heilfürsorgeleistungen. Vor diesem Hintergrund ist der an den Beklagten zu 1. adressierte Antrag des Klägers vom 14.04.2019 als ein auf Bewilligung von Leistungen durch den Dienstherrn gerichteter Antrag zu verstehen.

16

Indes bleibt die als Untätigkeitsklage zulässige Klage in der Sache ohne Erfolg, weil die Ablehnung der beantragten Bewilligung von Leistungen der Heilfürsorge für die beabsichtigte Hyaluronsäuretherapie rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 a Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetzes des Landes (BesVersEG LSA) vom 08.02.2011 (GVBl LSA S. 68, 101) wird Heilfürsorge für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes gewährt. Gemäß § 3a Abs. 2 BesVersEG LSA werden im Rahmen der Heilfürsorge nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen in Krankheitsfällen erstattet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Grundsatz nur die Heilfürsorgeleistungen als notwendig und wirtschaftlich angemessen übernimmt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig wären. Die Hyaluronsäuretherapie stellt keine notwendige und wirtschaftlich angemessene Behandlung dar, weil es sich dabei nicht um eine nach den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17.01.2006 (Bundesanzeiger Nr. 48 Seite 1 523 vom 09.03.2006), zuletzt geändert am 15.07.2021 (Bundesanzeiger AT vom 04.10.2021 B5), anerkannte Behandlungsmethode handelt. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, notwendig und angemessen sei die Therapie schon deshalb, weil sie von einem Arzt verordnet worden sei. Denn bei diesem Verständnis würde sich jeder Streit über die Notwendigkeit ärztlicher Heilbehandlungen erübrigen. Jede von einem Arzt verordnete alternative Heilbehandlungsmethode wäre dann zu erstatten. In diesem Fall aber machte es keinen Sinn, dass der Gesetzgeber die Erstattung davon abhängig macht, dass die Behandlung notwendig und wirtschaftlich angemessen ist. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Hinweis der Prozessbevollmächtigen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Notwendigkeit und Angemessenheit folge aus der Tatsache, dass es sich bei dem ärztlich verordneten Präparat, der Hyaluronsäure, um ein Arzneimittel handelt. Dann wäre auch die ärztliche Verordnung von Kopfschmerztabletten zur Behandlung eines an Diabetes erkrankten Patienten notwendig und angemessen. Dieses unsinnige Ergebnis macht deutlich, dass die Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit bei der ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln jedenfalls voraussetzt, dass das Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Forschung bezogen auf die Erkrankung wirksam und im Vergleich zu andern gleich wirksamen Behandlungsmöglichkeiten nicht kostenintensiver ist.

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Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob es sich bei den behandlungsbedürftigen Beschwerden des Klägers um Folgen des Dienstunfalles aus dem Jahr 2001 oder wie vom Gutachter angenommen um Folgeschäden eines Traumas aus dem Jahre 1983 handelt.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

19

Beschluss

20

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im 1. Rechtszug auf 200,41 € festgesetzt

21

Gründe

22

Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und ist nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers zu bemessen. Der Kläger hat die voraussichtlichen Kosten für die Hyaluronsäure mit 200 € veranschlagt.