Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 21.06.2022 – 5 A 161/19 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0621.5A161.19MD.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten Übertragung von Resturlaub aus dem Jahr 2017. Er steht im Range eines Polizeikommissars im Dienst der Beklagten. Aufgrund einer Erkrankung im Zeitraum von April 2018 bis Ende März 2019 war der Kläger gehindert, seinen Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 2017 bis zum 01.04.2018 anzutreten. Mit Schreiben vom 01.03.2019 bat der Kläger um Auskunft, ob die Beklagte damit einverstanden sei, wenn er diesen Resturlaub beginnend am 04.04.2019 antreten.

2

Mit Bescheid vom 27.03.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Wenn ein Beamter wegen einer Erkrankung gehindert sei, den Urlaub binnen 9 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres anzutreten, so verfalle er jedenfalls dann, wenn der Beamte den Urlaub nicht binnen weiterer 6 Monate antrete. Die Inanspruchnahme des Resturlaubs aus dem Jahr 2017 ab dem 04.04.2019 komme damit nicht in Betracht.

3

Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er habe den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2017 innerhalb der verlängerten Frist bis April 2018 nicht antreten können, weil er erkrankt gewesen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2019, der am 13.05.2019 mit Empfangsbekenntnis zur Post aufgegeben wurde, zurück.

4

Mit der dagegen am 11.06.2019 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, es sei mit der Arbeitszeitrichtlinie nicht vereinbar, wenn die Bestimmungen des nationalen Rechts einen Verfall von Urlaubsansprüchen vorsehen, obwohl der Beschäftigte vor Ablauf der Frist nicht klar und rechtzeitig über seinen (Rest-) Urlaubsanspruch und die rechtlichen Folgen einer nicht fristgerechten Inanspruchnahme aufgeklärt worden sei.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2019 zu verurteilen, dem Kläger den Resturlaub von 25 Urlaubstagen aus dem Kalenderjahr 2017 zu übertragen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Sie wiederholt ihre Begründung aus den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes betreffe Fälle der Bewilligung eines finanziellen Ausgleichs für im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Urlaub. Der Kläger wolle einen nicht rechtzeitig in Anspruch genommenen und deshalb verfallenden Urlaub nachträglich tatsächlich in Anspruch nehmen. Abgesehen davon habe es einer Aufklärung über den Verfall des Erholungsurlaubs nicht bedurft, weil der Kläger diese Regelungen gekannt habe.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2017 im April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

11

Dem Kläger standen am 04.04.2019 Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr 2017 nicht mehr zu. Gemäß § 7 Abs. 1 UrlVO LSA soll der Erholungsurlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Gemäß § 7 Abs. 2 UrlVO LSA verfällt Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von 9 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UrlVO LSA indes verfällt Erholungsurlaub nicht, soweit er wegen Erkrankung bis zum Ablauf der Verfallfrist nach § 7 Abs. 2 UrlVO LSA nicht genommen werden konnte. So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Der Kläger war aufgrund einer Erkrankung im Zeitraum ab April 2018 gehindert, seinen Resturlaub aus dem Jahr 2017 anzutreten. Indes sieht § 7 Abs. 2 Satz 2 UrlVO LSA vor, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf weiterer 6 Monate verfällt, wenn er nicht innerhalb dieser Frist angetreten wurde. Eine weitere Verlängerung der Verfallfrist sieht das Gesetz auch bei fortdauernder Erkrankung nicht vor.

12

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte könne sich auf die Verfallfrist nicht berufen, weil sie den Kläger nicht vor Ablauf der Frist aufgefordert habe, seinen Jahresurlaub zu nehmen und ihn nicht darüber belehrt habe, dass der Urlaub, sofern er ihn nicht rechtzeitig in Anspruch nehme, am Ende des Übertragungszeitraums verfallen wird. Die dahingehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vergleiche EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16 –, Rn. 45, juris) ist auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten über den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs aufzuklären und ihn aufzufordern, den Urlaub zu nehmen, kann den damit verfolgten nützlichen Zweck, den Beamten anzuhalten, zur Erhaltung seiner Gesundheit und zur dauerhaften Aufrechterhaltung seiner Dienstfähigkeit Erholungsurlaub zu nehmen, dann nicht erreichen, wenn der Beamte – wie hier – durchgehend dienstunfähig erkrankt ist und aus diesem Grunde daran gehindert gewesen ist, den Erholungsurlaub anzutreten.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

17

Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.