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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 25.08.2022 – 5 A 202/21 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0825.5A202.21MD.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bewilligung von Altersteilzeit. Ihm wurde auf seinen Antrag mit Bescheid vom 28.11.2016 Altersteilzeit in einem kombinierten Teilzeit- und Blockmodell beginnend ab dem 01.12.2016 bewilligt. Die Dienstleistungsphase sollte sich bis zum 21.11.2027 erstrecken. Im Anschluss sollte der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.01.2030 in die Freistellungsphase eintreten. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde für die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt. Die Beschäftigung in der Dienstleistungsphase wurde auf wöchentlich 24 Stunden festgesetzt. Mit Bescheid vom 15.01.2019 wurde der Kläger mit Ablauf des 31.01.2019 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Zugleich wurde die bewilligte Altersteilzeit mit Wirkung vom 01.12.2016 widerrufen und die Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum Eintritt in den Ruhestand auf 24 Stunden wöchentlich festgesetzt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hob das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid hinsichtlich des Widerrufs der Bewilligung der Altersteilzeit mit Urteil vom 15.09.2020 – 5A 100/19 MD – auf und führte zur Begründung aus, dass der Widerruf der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung auch mit Wirkung für die Vergangenheit nach Maßgabe des § 64 Abs. 5 Satz 1 LBG LSA zulässig sei. Insbesondere nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelung sei der Anwendungsbereich des die rückwirkende Aufhebung einer Teilzeitbeschäftigung ermöglichenden § 64 Abs. 5 Satz 1 LBG LSA erfüllt. Gleichwohl seien die Bescheide rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe.
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Mit Bescheid vom 16.04.2021 widerrief der Beklagte die dem Kläger bewilligte Altersteilzeit rückwirkend zum 01.12.2016 und setzte für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.01.2019 eine Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche verteilt auf eine 3 Tage Woche fest. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Bewilligung der Altersteilzeit auf der Grundlage des § 64 Abs. 5 S. 1 LBG LSA seien erfüllt, weil die Möglichkeit des Widerrufs der Teilzeitbeschäftigung den Widerruf einer Altersteilzeitbeschäftigung sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Zweck der Regelung mitumfasse. Die Altersteilzeit werde in Ausübung des der Dienststelle eingeräumten Ermessens unter Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange widerrufen. Aufgrund der bewilligten Altersteilzeit sei dem Kläger im Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 31.01.2019 (26 Monate) eine Besoldung für 20/40 Wochenstunden gewährt worden, die durch einen Altersteilzeitzuschlag bis zur Höhe von 83 vom Hundert der fiktiven Nettobesoldung für 40/40 Wochenstunden aufgestockt worden sei. Der Aufstockungsbetrag für 26 Monate betrage mehr als 21.000 €. Ohne Altersteilzeit hingegen hätten dem Kläger bei einer Arbeitszeit von 24/40 für die 26 Monate eine um 9.000 € höhere Besoldung – allerdings ohne Aufstockungsbetrag – zugestanden, sodass dem Kläger durch den Aufstockungsbetrag mehr als 12.000 € mehr zugeflossen sei, als ihm ohne Bewilligung von Altersteilzeit zugestanden hätte. Auch hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Folgen sei der Kläger durch die Altersteilzeit aufgrund der dadurch erlangten Ruhegehalt wegen Dienstzeit mit einem Ruhegehaltssatz von 68,5 vom Hundert (Stand zum 01.02.2019) bessergestellt als ohne die bewilligte Altersteilzeit, bei der ihm ein Ruhegehaltssatz von 67,5 vom Hundert (zum 01.02.2019) und somit etwa 50 € monatlich weniger Ruhegehalt zugestanden hätte. Aufgrund der geleisteten Zahlungen sei das finanzielle Gleichgewicht zwischen den Verpflichtungen des Beamten und der Dienststelle aus der Altersteilzeit wegen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand erheblich gestört. Das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln sei mit den privaten Interessen des Klägers abzuwägen. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Dienststelle sei bekannt gewesen, dass der Kläger in seiner Gesundheit „stark angeschlagen“ gewesen sei, so dass die Möglichkeit, dass die Altersteilzeit nicht bis zum Ende durchgeführt werden könne, nicht unwahrscheinlich gewesen sei. Der Kläger habe die Dienststelle nicht über gesundheitliche Einschränkungen informiert. Zwar sei nach längerer Dienstunfähigkeit im Jahr 2013 eine Überprüfung der Dienstfähigkeit durch das polizeiärztliche Zentrum durchgeführt worden. Nach dem Ergebnis der Begutachtung indes sei festgestellt worden, dass der Kläger gesundheitlich geeignet und den Aufgaben eines Sachbearbeiters im allgemeinen Verwaltungsdienst körperlich gewachsen sei. Wenn der Kläger selbst Zweifel gehabt habe, ob er das Altersteilzeitverhältnis bis zum Ende durchführen könne, so wäre es an ihm gewesen, sich über die weiteren Konsequenzen näher zu informieren. Auf nähere Informationen zur Altersteilzeit sei der Kläger bei der Beantragung der Altersteilzeit hingewiesen worden. Diese seien zudem im Intranet mit dem Antragsvordruck in Form eines Merkblatts eingestellt und für jeden abrufbar. Auf dem Merkblatt werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Widerruf möglich sei. Soweit der Kläger geltend mache, ein Widerruf sei allenfalls mit Wirkung für die Zukunft möglich, stehe dem die gesetzliche Regelung entgegen, die zwingend vorsehe, dass der Widerruf rückwirkend zu erfolgen habe. Der Widerruf sei auch angemessen. Von der bewilligten Dienstleistungsphase von insgesamt 10 Jahren, 11 Monaten und 21 Tagen seien vom Kläger lediglich 2 Jahre und 2 Monate absolviert worden. Damit sei vom Kläger weniger als 1/5 der Dienstleistungsphase erbracht worden, sodass die Rückzahlungsverpflichtungen noch verhältnismäßig gering ausfielen.
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Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dem Widerruf stehe die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 15.09.2020 entgegen, mit dem der vorhergehende Widerruf der Altersteilzeit aufgehoben worden sei, weil es der Behörde nicht erlaubt sei, den durch das Gericht aufgehobenen Verwaltungsakt wiederholend zu erlassen.
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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2021 zurück. Die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe dem erneuten Widerruf nicht entgegen, weil die Aufhebung des vorherigen Bescheides tragend allein auf die Nichtausübung des Ermessens gestützt gewesen sei. Dem Erlass eines neuen, diesen fehlervermeidenden, Verwaltungsakts stehe das Urteil nicht entgegen.
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Mit der dagegen am 06.09.2021 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, es fehle für den Widerruf einer Altersteilzeitregelung an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch das Verwaltungsgericht habe in dem Urteil darauf hingewiesen, dass die Gesetzessystematik kein klares Ergebnis erbringe. In der Regelung zur Altersteilzeitbeschäftigung finde sich kein Verweis auf die Möglichkeit des Widerrufs nach § 64 Abs. 5 LBG LSA. Da dort nur auf § 64 Abs. 2 LBG LSA (Ausübung von Nebentätigkeiten) verwiesen werde, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die weiteren Regelungen namentlich die Regelung über den Widerruf in § 64 Abs. 5 LBG LSA keine Anwendung finden sollten. Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung auf die Entstehungsgeschichte gestützt habe, beruhten die Ausführung dazu lediglich auf Vermutungen, weil die in der Entscheidung genannten Entwürfe gerade nicht Gesetz geworden seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auf eine Widerrufsmöglichkeit bewusst verzichtet habe, weil bei der Altersteilzeitbeschäftigung anders als bei der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ein Zuschlag vorgesehen sei, sodass ein Widerruf der Altersteilzeit zu finanziellen Belastungen des Beamten führe. Schließlich spreche gegen die Anwendung des § 64 Abs. 5 LBG LSA auf eine Altersteilzeitbewilligung, dass der Gesetzgeber für die Familienpflegezeit nach § 65a LBG LSA eine eigene ausdrückliche Widerrufsmöglichkeit vorgesehen habe, so dass davon auszugehen sei, dass eine Widerrufsmöglichkeit in den Fällen, in denen der Gesetzgeber - wie bei der Altersteilzeit - eine Widerrufsmöglichkeit explizit nicht vorgesehen habe, ein Widerruf nicht möglich sei. Gegen die Auffassung des erkennenden Gerichts spreche auch, dass die Regelungen in Sachsen und Bayern jeweils ausdrücklich Bestimmungen für den Widerruf der Altersteilzeit vorsähen.
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Bei der Ermessensausübung werde der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass der Kläger durch den Widerruf Einbußen im Hinblick auf seine Pensionsansprüche und zudem Rückzahlungen im Hinblick auf die in der Laufzeit der Altersteilzeit gewährleisten Aufstockungsbeträge zu befürchten habe.
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Überdies sei dem Beklagten vor Bewilligung der Altersteilzeit bekannt gewesen, dass der Kläger in seiner Gesundheit beeinträchtigt gewesen und damit eine vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses nicht unwahrscheinlich gewesen sei, zumal der Kläger die Altersteilzeit „aus gesundheitlichen Gründen“ beantragt habe. Auf die Risiken eines Widerrufs sei der Kläger nicht hingewiesen worden. Das vom Beklagten in Bezug genommene Merkblatt sei dem Kläger nicht bekannt gewesen.
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Schließlich stehe dem Widerruf die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 15.09.2020 entgegen.
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Zudem habe der Beklagte in größerem Umfang Altersteilzeit bewilligt, obwohl im Entscheidung Zeitpunkt bereits klar gewesen sei, dass die Dienstposten nachbesetzt werden müssten. Der durch rechtswidrige nach Besetzungen verursachte Schaden stehe in keinem Verhältnis zu den vom Kläger zurückgeforderten 12.000 €, so dass sich der Beklagte auf ein öffentliches Interesse am sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln nicht berufen könne. Entsprechendes gelte insoweit, als dass der Beklagte in für bewilligte Anträge auf Altersteilzeit aus dem Jahr 2016 eine schrittweise Anhebung entsprechend der Neuregelung der gesetzlichen Altersgrenze nicht vorgenommen habe.
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Zudem habe der Kläger auf eine Beteiligung des Personalrats im Zurruhesetzungsverfahren verzichtet. Erst danach sei er zur beabsichtigten Aufhebung der Altersteilzeitbewilligung angehört worden. Wegen des rückwirkenden Widerrufs der Altersteilzeit indes sei der Personalrat nicht beteiligt worden.
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Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, weil der Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgehe, dass die Laufzeit der Altersteilzeit wegen der krankheitsbedingten Versetzung in den Ruhestand zum 31.01.2019 verhältnismäßig kurz gewesen sei. Der Beklagte verkenne, dass der Kläger durch einen rückwirkenden Widerruf Einbußen im Hinblick auf seine Versorgungsansprüche und durch die drohende Rückzahlung eines Betrages von 12.000 € zu gegenwärtigen habe, so dass entgegen der Auffassung des Beklagten keine Rede davon sein könne, dass hier nur eine „vergleichsweise als gering ausfallende Überzahlung „eingetreten sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 16.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2021 aufzuheben.
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Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die angefochtene Aufhebung der bewilligten Altersteilzeit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger bewilligten Altersteilzeit im Blockmodell ist § 64 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBG LSA. Danach kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung abweichend von § 49 VwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn das Beamtenverhältnis während des Bewilligungszeitraums endet. Wegen der weiteren Einzelheiten - insbesondere zur Anwendbarkeit des § 64 Abs. 5 LBG LSA auf eine Altersteilzeitbewilligung nach Maßgabe des § 66 LBG LSA - wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 15.09.2020 – 5 A 100/19 MD – verwiesen.
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Der Hinweis des Klägers darauf, dass auch wegen der Familienpflegezeit im Sinne des §§ 65a LBG LSA eine Widerrufsmöglichkeit vorgesehen sei (vgl. § 65a Abs. 6 LBG LSA), so dass die Schlussfolgerung in dem Urteil der Kammer, wonach die Möglichkeit des Widerrufs der Teilzeitbeschäftigung auch die Möglichkeit des Widerrufs von unter Fällen der Teilzeitbeschäftigung wieder Altersteilzeit umfasse, nicht zutreffend sei, greift nicht durch. Die Möglichkeit des Widerrufs von Teilzeitbeschäftigungen wurde mit § 64 Abs. 5 durch das Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S. 648) eingeführt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.06.2018 (GVBl LSA S. 72) eine Regelung zur Ausgestaltung der Familienpflegezeit einschließlich deren Widerrufsmöglichkeit vorgesehen hat, besagt deshalb nichts über den Geltungsumfang und die Anwendbarkeit der Widerrufsregelung in § 64 Abs. 5 LBG LSA auf die Altersteilzeit. Da die mit dem Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S. 648) eingefügte Widerrufsmöglichkeit für eine Teilzeitbeschäftigung auch auf eine Altersteilzeitbeschäftigung anwendbar ist, führt die Einfügung des § 65a LBG LSA nicht zu einem anderen Verständnis des Geltungsanspruchs des § 64 Abs. 5 LBG LSA auf die Altersteilzeitbewilligung, sondern nur dazu, dass § 64 Abs. 5 LBG LSA für den Widerruf einer bewilligten Familienpflegezeit nicht anwendbar ist, weil § 65 a Abs. 6 LBG LSA hierfür eine spezialgesetzliche Regelung vorhält.
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Gegen die Anwendbarkeit des § 64 Abs. 5 LBG LSA auf die Bewilligung von Altersteilzeit spricht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht, dass der Widerruf einer Altersteilzeitbewilligung, anders als der Widerruf einer Teilzeitbeschäftigung nach § 64 Abs. 1 LBG LSA für den Beamten regelmäßig mit finanziellen Belastungen durch die Rückforderung des für die Altersteilzeit gezahlten Zuschlags einhergehe. Bereits die Annahme, dass der Beamte durch einen Widerruf der Altersteilzeit regelmäßig finanziell belastet würde, erscheint fraglich. Hat nämlich der Beamte - wie dies im Regelfall der Fall sein wird - bis zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand in dem Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gearbeitet und wegen der Bewilligung der Altersteilzeit nur eine verringerte Besoldung zuzüglich eines die Besoldungsabsenkung abmildernden Zuschlags erhalten, so hat er zwar im Falle des Widerrufs der Altersteilzeitbeschäftigung den Zuschlag zu erstatten, erhält aber die wegen der bewilligten Altersteilzeit abgesenkt ausbezahlte Besoldung nachgezahlt. Wenn sich das beim Kläger anders verhält, so liegt dies daran, dass er mit der Altersteilzeit im Blockmodell zudem noch eine Teilzeit verbunden hat, die zu einer Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit in der Ansparphase geführt hat.
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Der Beklagte hat auch das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Nach § 64 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBG LSA kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung rückwirkend widerrufen werden. Die Behörde ist damit nicht zum Widerruf gezwungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Vielmehr hat sie von der ihr durch den Gesetzgeber eingeräumten Befugnis zum rückwirkenden Widerruf dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend Gebrauch zu machen und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu wahren (vgl. § 40 VwVfG). Der Beklagte hat von der Möglichkeit des Widerrufs dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht, um einen Ausgleich zwischen den Leistungspflichten bzw. Belastungen des Beamten einerseits und der Dienststelle andererseits zu erreichen. Sie hat dabei die Belange des Klägers zutreffend erfasst, indem sie in den Blick genommen hat, dass der Kläger in den 26 Monaten der Altersteilzeit Aufstockungsbeträge in Höhe von insgesamt 21.000,- € erhalten habe, während er im Umfang der bewilligten Teilzeit von 24 Wochenstunden ohne Altersteilzeitbewilligung eine um insgesamt 9.000,- € höhere Besoldung erhalten hätte, so dass er im Saldo 12.000,- € mehr erhalten habe, als ihm ohne Altersteilzeit zugestünde.
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Dem hat der Beklagte das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln gegenübergestellt. Sich auf diesen Belangen zu berufen, ist dem Beklagten nicht verwehrt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger erhobenen Vorwürfe zutreffen, wonach der Beklagte habe in der Vergangenheit Altersteilzeit bewilligt habe, obwohl bereits bei der Bewilligung klar gewesen sei, dass die Dienstposten nachbesetzt werden müssten und dass er auch von einer Anpassung der Altersteilzeitbewilligungen im Hinblick auf das Hinausschieben der Regelaltersgrenzen abgesehen habe, so dass dem Land hierdurch ein viel höherer Schaden entstanden sei. Wenn sich die Behörde in der Vergangenheit rechtswidrig verhalten haben sollte, so änderte dies nichts daran, dass sie sich auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Ausführung des Haushaltsplans, an denen sie nach § 7 LHO gebunden ist, berufen kann und sich an ihm zu orientieren hat. Etwas anderes möchte gelten, wenn die Behörde in anderen mit dem Fall des Klägers vergleichbaren Fällen vom Widerruf der Altersteilzeitbeschäftigung absieht und sich nur für den Falle des Klägers an den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erinnert. Anhaltspunkte für eine solche gleichheitswidrige Praxis des Beklagten sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte bei der Abwägung angenommen, der Grund für den Eintritt der Störung im Leistungsverhältnis, die vorzeitige Zurruhesetzung im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des Klägers, falle nicht in die Sphäre des Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es nach Lage der Dinge keinen Grund für die Annahme, dass der Beklagte gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass dem Kläger die Durchführung der Altersteilzeit nicht möglich sein werde, weil er vor Erreichen der Freistellungsphase dienstunfähig erkranken würde. Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe allein wegen der erheblichen Fehlzeiten in der Zeit vor Bewilligung der Altersteilzeit wissen müssen, dass der Kläger gesundheitlich beeinträchtigt sei, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Fehlzeiten des Klägers Anlass gewesen seien, den Kläger einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger dienstfähig sei, sodass für den Beklagten kein Anlass bestanden habe, die Dienstfähigkeit des Klägers aus diesen Gründen weiterhin infrage zu stellen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er bereits in dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit deutlich gemacht habe, dass er diese „aus gesundheitlichen Gründen“ anstrebe, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine solche Erwägung nur deutlich macht, dass der Beamte eine Teilzeitlösung gewählt hat, weil er davon ausgegangen ist, dass er mit der bewilligten Teilzeitlösung seine Dienstfähigkeit dauerhaft werde erhalten können. Wenn der Kläger dagegen selbst Zweifel gehabt haben sollte, ob er die Altersteilzeit werde durchführen können, so wäre es - wie der Beklagte zu Recht hervorhebt - Sache des Klägers gewesen, sich durch Rückfrage bei der Behörde über die möglichen Folgen einer vorzeitigen Zurruhesetzung im Hinblick auf die bewilligte Altersteilzeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob er die mit möglichen Widerruf einer Altersteilzeitbewilligung verbundenen Risiken eingehen will.
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Schließlich steht dem Widerruf der bewilligten Altersteilzeit auch nicht die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 15.09.2020 – 5 A 100/19 MD – entgegen. Die Rechtskraft und Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 121 VwGO erstreckt sich auf den Tenor und die tragenden Gründe der Entscheidung. In Rechtskraft erwachsen ist demnach im vorliegenden Fall die Entscheidung des Gerichts, dass der Widerruf der Altersteilzeit im Bescheid vom 15.01.2019 rechtswidrig gewesen ist, weil der Beklagte sein Ermessen nicht ausgeübt hatte. Der Rechtskraft des Urteils entgegen stünde deshalb eine wiederholende Verfügung, mit der der Beklagte eine Altersteilzeitbewilligung erneut ohne Ermessensausübung widerriefe. Das hat der Beklagte indes nicht getan. Er hat vielmehr, dem Erkenntnis des Gerichts folgend, bei der erneuten Entscheidung über den Widerruf der dem Kläger bewilligten Altersteilzeit Ermessen ausgeübt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im 1. Rechtszug auf 14.000 € festgesetzt.
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Gründe
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung im Beschluss des Gerichts vom 15.09.2020 - 5 A 100/19 MD - verwiesen.